Tod der Partei, Kfb in Unkenntnis dessen bereits erlassen

  • Ist das KF-Verfahren denn wirklich abgeschlossen? Oder besser gefragt: Worin seht ihr den Abschluss des Verfahrens?


    :eek::daemlich :unschuldiAuch wieder recht. :daumenrau Rechtshängigkeit endet erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Und da § 239 ZPO ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt, dürfte der bereits erlassene KfB insoweit keine Relevanz haben, solange er nicht wirksam zugestellt wurde.

    (Noch zur Ergänzung für die Anwendung des § 239 ZPO im KfV :hetti:: Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vorb. zu §§ 239-252 Rn. 4)

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  • Im nachgefragten Sachverhalt wurde der KfB ohnehin bereits (in Unkenntnis des Todes) erlassen, das Verfahren also abgeschlossen. Eine Unterbrechung kann bei dieser Konstellation folglich nicht mehr eintreten.


    :lupe::wall: Oh man, das hatte ich glatt überlesen. In diesem Fall bin ich ganz bei Dir, daß nach Abschluß keine Unterbrechung des KfV mehr stattfinden kann. :daumenrau

    Weshalb ich einen Beschluss erlassen sollte, dass das Verfahren unterbrochen ist und man d. Erben die Entscheidung einräumen soll, ob sie Lust haben (salopp gesagt), sich am Kf-Verfahren zu beteiligen, kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem Tod des Beklagten haben dessen Erben dessen Rechte und Pflichten übernommen.


    Bei dieser Begründung stellt sich dann bei Dir nicht die Frage, wieso das aber im vorgehenden Hauptsacheverfahren geschieht? ;)


    Die Frage verstehe ich leider nicht.

  • Weshalb ich einen Beschluss erlassen sollte, dass das Verfahren unterbrochen ist und man d. Erben die Entscheidung einräumen soll, ob sie Lust haben (salopp gesagt), sich am Kf-Verfahren zu beteiligen, kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem Tod des Beklagten haben dessen Erben dessen Rechte und Pflichten übernommen.


    Bei dieser Begründung stellt sich dann bei Dir nicht die Frage, wieso das aber im vorgehenden Hauptsacheverfahren geschieht? ;)


    Die Frage verstehe ich leider nicht.


    Wieso wird beim Tod der Partei im Hauptsacheverfahren gem. § 239 ZPO der Rechtsstreit unterbrochen, wenn es nach Deiner Begründung keine Rolle spielt, ob sich die potentiellen Erben am Verfahren beteiligen wollen oder nicht (haben ja Rechte und Pflichten des Erblasser übernommen). Und warum soll das im KfV anders laufen? Wo siehst Du da den Unterschied? Die Literatur und Rechtsprechung scheint beide Verfahren insoweit doch gleich zu behandeln (mit dem formalen Unterschied, daß es im KfV keine mündliche Verhandlung nach § 239 II ZPO und damit auch kein Nichterscheinen nach § 239 IV ZPO gibt, sondern das über die zu setzende und versäumte Frist geregelt wird).

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  • Weshalb ich einen Beschluss erlassen sollte, dass das Verfahren unterbrochen ist und man d. Erben die Entscheidung einräumen soll, ob sie Lust haben (salopp gesagt), sich am Kf-Verfahren zu beteiligen, kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem Tod des Beklagten haben dessen Erben dessen Rechte und Pflichten übernommen.


    Bei dieser Begründung stellt sich dann bei Dir nicht die Frage, wieso das aber im vorgehenden Hauptsacheverfahren geschieht? ;)


    Die Frage verstehe ich leider nicht.


    Wieso wird beim Tod der Partei im Hauptsacheverfahren gem. § 239 ZPO der Rechtsstreit unterbrochen, wenn es nach Deiner Begründung keine Rolle spielt, ob sich die potentiellen Erben am Verfahren beteiligen wollen oder nicht (haben ja Rechte und Pflichten des Erblasser übernommen). Und warum soll das im KfV anders laufen? Wo siehst Du da den Unterschied? Die Literatur und Rechtsprechung scheint beide Verfahren insoweit doch gleich zu behandeln (mit dem formalen Unterschied, daß es im KfV keine mündliche Verhandlung nach § 239 II ZPO und damit auch kein Nichterscheinen nach § 239 IV ZPO gibt, sondern das über die zu setzende und versäumte Frist geregelt wird).


    Ich gehe davon aus, dass auch im Hauptsacheverfahren nur dann eine Unterbrechung gemäß § 239 ZPO erfolgt, wenn der Tod des Beklagten während des laufenden Verfahrens eintritt.

    Wenn dieser vor Einreichung der Klage bereits verstorben war und der Kläger (in Unkenntnis dessen) die Klage trotzdem gegen den Beklagten richtet, liegt aus meiner Sicht kein Grund für eine Unterbrechung nach § 239 ZPO vor. Vielmehr würde wohl auch hier nach Auffallen des Umstandes (Zustellung der Klageschrift kommt mit Vermerk "verstorben" zurück) der Richter auf die (aktuell gegebene) Unzulässigkeit der Klage hinweisen. Der Kläger ändert diese aufgrund des Hinweises dahingehend, dass nunmehr d. Erben des ehemals Beklagten d. Beklagten sind. Diesen wird die Klageschrift zugestellt wie anderen Beklagten auch mit Aufforderung zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft usw.

    Weshalb sollte in dieser Konstellation ein Unterbrechungsbeschluss ergehen? :gruebel:


    (Anders sieht es aus, wenn der Beklagte nach eingetretener Rechtshängigkeit verstirbt.)

  • Hallo-

    folgendes: VU ist ergangen am 03.08.2017, vollstreckbare war raus, ebenso ist das KfB-Verfahren beendet.

    Dann wird Titelumschreibung beantragt und Umschreibung des KfB wegen Rechtsnachfolge, diese wird auch durch Erbschein belegt.

    Aber: Der Beklagte verstarb am 28.06.2017, also vor dem VU- wie gehe ich jetzt vor?

    Es müsste ja ein seit dem 28.06.2017 unterbochenes Verfahren sein, aus dem ich jetzt aber ne vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorliegen habe- es ist erst jetzt aufgefallen- im Umschreibverfahren hat der Erbe nichts eingewandt...


    Muss ich jetzt also den obsiegenden Kläger auffordern die Klage gegen den Rechtsnachfolger neu aufzunehmen, da das Urteil fehlerhaft erging?


    Danke schon einmal.

  • VU ist ergangen am 03.08.2017 ... Der Beklagte verstarb am 28.06.2017, also vor dem VU


    Das kann unschädlich sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 249 Rn. 8).

    Muss ich jetzt also den obsiegenden Kläger auffordern die Klage gegen den Rechtsnachfolger neu aufzunehmen, da das Urteil fehlerhaft erging?


    Ob es "fehlerhaft erging", muß nicht der Fall sein (s. o.). Unabhängig davon gilt aber, daß ein Urteil, das aufgrund der Unterbrechung (§ 239 ZPO) nicht mehr ergehen durfte, nicht etwa nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist. Das bedeutet also, daß weiterhin eine wirksame Kostenentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO) vorliegt, aufgrund derer die Kostenfestsetzung ergehen durfte und hier nach Umschreibung des Urteils auch für bzw. gegen den Rechtsnachfolger "umgeschrieben" werden kann.

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