Hinterlegung-Auszahlung in Gesamtgläubigerschaft-Vorpfändung

  • Hallo Leute, ich grübel gerade über folgendem Problem:

    In einer Hinterlegungssache soll aufgrund rechtskräftigen Urteils an die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtgläubiger ein Betrag ausgezahlt werden.
    Der Prozeßbevollmächtigte hat mitgeteilt, daß der Betrag jeweils hälftig ausgezahlt werden soll.
    Soweit, so gut.

    Nun liegt ein vorläufiges Zahlungsverbot vor, daß besagt, daß die Pfändung der angeblichen Forderung der Klägerin bevorsteht. (also noch nicht beziffert)

    Hätte aufgrund der Gesamtgläubigerschaft nicht auch der Auszahlungsanspruch der Drittwiderbeklagten durch Vorpfändung geltend gemacht werden müssen ?
    Kann ich denn nun den anderen hälftigen Betrag, der der Drittwiderbeklagten zusteht bereits auszahlen oder hindert mich die Gesamtgläubigerschaft ?
    Ich weiß ja eigentlich noch gar nicht bis zu welchem Betrag die Pfändung erfolgen wird !
    Oder lieg ich voll daneben ?

    Bin über jeden Denkansatz dankbar !



  • Hätte aufgrund der Gesamtgläubigerschaft nicht auch der Auszahlungsanspruch der Drittwiderbeklagten durch Vorpfändung geltend gemacht werden müssen ?



    :confused: Vielleicht ist die ja gar nicht Schuldnerin des Pfändungsgläubigers ;)



    Kann ich denn nun den anderen hälftigen Betrag, der der Drittwiderbeklagten zusteht bereits auszahlen oder hindert mich die Gesamtgläubigerschaft ?



    Ich hätte kein Problem damit, es besteht ja Gesamtgläubigerschaft und nicht Gesamtschuldnerschaft:idee:



    Abwarten bis der PfÜB da ist:D

  • Spontan hätte ich im ersten Moment gesagt, Pfüb abwarten und Bewilligungen Klägerin, Drittwiderbeklagte und Pfändungsgläubiger verlangen.
    Da hier jedoch Gesamtgläubigerschaft vorliegt kann ja jeder der Gläubiger den vollen Betrag verlangen, wenn also die Drittwiderbeklagte verlangt hätte den vollen Betrag an sich auszukehren hätte dem entsprochen werden müssen. Wenn nun der Anwalt der Drittwiderbeklagten zeitlich vor Eingang des VZV die Auszahlung beantragt hat, würde ich die Hälfte an diese auszahlen. Die Hälfte der Klägerin würde ich zunächst natürlich nicht antasten und den PfÜb abwarten.

    Wie die Ansprüche im Innenverhältnis der Klägerin und Drittwiderbeklagten tatsächlich aussehen braucht die Hinterlegungstelle ja nicht interessieren.

  • Aufgrund der Gesamtgläubigerschaft könnte man da nicht die drohende Pfändung umgehen, und den vollen Betrag an die Drittwiderbeklagte auszahlen. Es heißt doch, daß jeder der Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern kann.



  • Da hier jedoch Gesamtgläubigerschaft vorliegt kann ja jeder der Gläubiger den vollen Betrag verlangen, wenn also die Drittwiderbeklagte verlangt hätte den vollen Betrag an sich auszukehren hätte dem entsprochen werden müssen.



    :meinung: :zustimm:

  • Juergen, da hatten wir wohl eben den gleichen Denkansatz. Zeitlich vor dem VZV wurde bereits der Auszahlungsantrag für die Drittwiderbeklagte gestellt. Ich denke, da? es am sichersten ist, die Pfändung abzuwarten, um den Forderungsbetrag beziffern zu können. Daher zahl ich wohl auch noch nicht an die Drittwiderbeklagte aus, da die Pfändung ja auch mehr als die Hälfte ergeben könnte.

  • :cool: meinst Du nicht, dass Du Dich auf dünnem Eis bewegst, wenn Du mit der Auszahlung an die Drittwiederbeklagte abwartest, obwohl hier ja scheinbar schon die Voraussetzungen vorliegen:confused: :confused: :confused:

    Im übrigen kapier ich den Schmarrn mit den vorläufigen Zahlungsverboten eh nicht, genausoschnell ist ein Antrag auf Erlass eines PfÜB gestellt . . .:gruebel:

  • Juergen, da hatten wir wohl eben den gleichen Denkansatz. Zeitlich vor dem VZV wurde bereits der Auszahlungsantrag für die Drittwiderbeklagte gestellt. Ich denke, da? es am sichersten ist, die Pfändung abzuwarten, um den Forderungsbetrag beziffern zu können. Daher zahl ich wohl auch noch nicht an die Drittwiderbeklagte aus, da die Pfändung ja auch mehr als die Hälfte ergeben könnte.



    Sicherer wäre es natürlich, nur was bringt es. Nehmen wir an, dass die Forderung tatsächlich höher ist, was machst Du dann?
    Du hast den Auszahlungsantrag einer der Gesamtgläubiger in Höhe der Hälfte des hinterlegten Betrages. Als Gesamtgläubiger kann er die Zahlung an sich in beliebiger Höhe verlangen. Der Antrag wurde zeitlich vor dem VZV gestellt, geht m.M.n. daher also dem durch PfÜB fingierten Antrag des Gläubigers vor.

    p.s. abgesehen davon, dass ich wie redge auch ein Problem mit einem VZV habe, welches die Forderung nicht beziffert

  • Ja, ja ! Ich tendiere ja eigentlich auch dazu, der Drittwiderbeklagten ihren hälftigen Anteil auszuzahlen! Dieses VZV finde ich auch extrem sonderbar ! Vorallem soll bei einem VZV die zu pfändene Forderung so bestimmt sein oder bestimmbar sein, daß über die zu pfändene Forderung keine Zweifel bestehen können. Ich war in meinen Überlegungen ja schon soweit, daß ich meine, daß das VZV demzufolge nicht wirksam ist ! Aber zur Wirksamkeit braucht man nur die ZU an Dsch.; dem Hinterlegungsgericht.

  • Musielak, ZPO, 4. Auflage, Rn. 3 zu 845 ZPO

    Zitat

    Zum notwendigen Inhalt der Erklärung gehört die Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung und die Aufforderung, nicht an den Schuldner zu zahlen (Abs. 1 S. 1). Titel- und Pfändungsforderung sind wie bei § 829 zu bezeichnen, dh. so genau, dass die Identität von Vorpfändung und nachfolgender Pfändung zweifelsfrei erkennbar ist

  • Im übrigen kapier ich den Schmarrn mit den vorläufigen Zahlungsverboten eh nicht, genausoschnell ist ein Antrag auf Erlass eines PfÜB gestellt . . .:gruebel:

    nö, wenn alles glatt läuft, ist das VZV innerhalb von 2 Stunden geschrieben und zugestellt!! in der gleichen Zeit hat mein PfüB-Antrag auch schon ein Aktenzeichen, aber erlassen und zugestellt wird er in der Zeit niemals ;)

  • Habe mir aufgrund Eurer Ausführungen die §§ 845, 766 ZPO genauer angesehen. Zu § 845 ZPO RdNr. 7 (Zöller, 22. Auflage) steht, daß die Vorpfändung unwirksam ist, wenn der Pfändungsgegenstand nicht bestimmt genug bezeichnet ist. Das Hinterlegungsgericht hätte als DSch aus diesem Grunde sogar den Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO gehabt. Aber die Frist ist schon abgelaufen, da ich dieses nicht gleich nachgelesen habe. Aber aufgrund der fehlenden Bezeichnung ist die Vorpfändung ja sowieso wie eingangs erwähnt, unwirksam. Oder ?

  • nö, wenn alles glatt läuft, ist das VZV innerhalb von 2 Stunden geschrieben und zugestellt!! in der gleichen Zeit hat mein PfüB-Antrag auch schon ein Aktenzeichen, aber erlassen und zugestellt wird er in der Zeit niemals ;)



    ... und 3 1/2 Wochen später kommt der PfÜB-Antrag mit "Eilt, Vorpfändung läuft!":gruebel:

    schon oft genug gesehen;)

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