§ 850f ZPO bei Lohnabtretung

  • Tja, das sehe ich weiterhin anders: liegt wirksame Abtretung vor, bin ich raus. Aber das werden wir wohl hier nicht zu Ende lösen können...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Es war doch jetzt die Frage, wie es unabhängig von dem Fall ist, sprich, die Abtretung ist noch wirksam und somit gehen die Beträge an den Abtretungsgläubiger. Und dann ist das Prozessgericht zuständig. Ich als Insogericht habe doch keine größere Sachnähe als das Vollstreckungsgericht in normalen Zwangsvollstreckungen?!

    Ich schließe mich Mosser´s Auffassung an und mache seine Begründung auch zu meiner.

    Selbst wenn mir im InsO-Verfahren eine kürzere Sachnähe zugesprochen wird, handelt es sich auch im Insolvenzverfahren um eine freiwillige Verfügung des Schuldners über sein Vermögen, über deren Bestand das Insolvenzgericht, wie ansonsten das Vollstreckungsgericht, nicht entscheiden darf.

  • ...Ich schließe mich Mosser´s Auffassung an ...

    Richtig so, mein Padawan. Die versprochene Kohle gibt's später...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...Ich schließe mich Mosser´s Auffassung an ...

    Richtig so, mein Padawan. Die versprochene Kohle gibt's später...;)

    Von wegen Padawan!
    Ich gehe mal davon aus, dass du am FB für Verwaltung und Rechtspflege den Yüksel (o.ä.) Kriebel geschweige denn den alten OLG-Wassermann nicht mehr kennen gelernt hast.

  • ...Ich schließe mich Mosser´s Auffassung an ...

    Richtig so, mein Padawan. Die versprochene Kohle gibt's später...;)

    Von wegen Padawan!
    Ich gehe mal davon aus, dass du am FB für Verwaltung und Rechtspflege den Yüksel (o.ä.) Kriebel geschweige denn den alten OLG-Wassermann nicht mehr kennen gelernt hast.

    Ich war in Berlin und durfte unter dem wahren Yedi-Meister Eickmann lernen. Aber wie heißt es so schön: in einer weiten Galaxie vor langer langer Zeit...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Welchen Stundensatz haben denn Forenclaqueure, ich würde doch so gerne auch einmal Recht bekommen?

    Kommt darauf an, wie überzeugend Du wirkst. Astaroth und RainermdvZ bezahlen zumindest mich diplomatisch ausgedrückt sehr schleppend , obwohl ich doch die ganze Zeit bei deren Threads nickend durchs Forum renne...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Welchen Stundensatz haben denn Forenclaqueure, ich würde doch so gerne auch einmal Recht bekommen?

    Kommt darauf an, wie überzeugend Du wirkst. Astaroth und RainermdvZ bezahlen zumindest mich diplomatisch ausgedrückt sehr schleppend , obwohl ich doch die ganze Zeit bei deren Threads nickend durchs Forum renne...;)

    Ach, und wenn ich anderer Meinung bin, dann gibt es nix?

    Da muss ich dann wohl mal meine Beiträge besser überdenken ;)

  • Welchen Stundensatz haben denn Forenclaqueure, ich würde doch so gerne auch einmal Recht bekommen?

    Kommt darauf an, wie überzeugend Du wirkst. Astaroth und RainermdvZ bezahlen zumindest mich diplomatisch ausgedrückt sehr schleppend , obwohl ich doch die ganze Zeit bei deren Threads nickend durchs Forum renne...;)

    Ach, und wenn ich anderer Meinung bin, dann gibt es nix?

    Da muss ich dann wohl mal meine Beiträge besser überdenken ;)

    Das ist halt der Preis des Andersdenkers...

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  • Das ist halt der Preis des Andersdenkers...

    Dann wird es doch richtig langweilig hier, wenn ich nicht mal mein Andersdenken zum Besten gebe.

    Schließlich bin ich ja auf der anderen Seite des Flusses am Ackern..... :strecker

  • Eben, gib es doch zu, von den Bewohnern der anderen Flussseite wirst Du auch als Agent provocateur bezahlt, als Claqueur müsstest du schon der Justiz entsprechend abliefern :D

    Bezahlt ist gut, wo kann ich die Kohle abholen????

  • sorry, aber jetzt steh ich völlig auf dem Schlauch. Also es gibt eine Abtretung, es gibt einen Abtretungsausschluss, eine Entscheidung nach $ 850f ZPO analog.
    Wo ist jetzt das Problem ???
    Die Abtretung ist nicht zu berücksichtigen, die insolvenzgerichtliche Entscheidung nach $ 850f schon.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Ursprungsfall, dass es eine Aufhebung der Anorndung nach § 850f Abs. 1 ZPO gibt und die Abtretung ausgeschlossen ist, ist völlig aus dem Blickfeld verschwunden und es ging nur noch darum, ob das IG auch für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO zuständig ist, wenn es noch eine Abtretung gibt, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre wirksam ist.

    Wenn es einen Abtretungsausschluss gibt, dann war die Anordnung nach § 850f ABs. 1 ZPO doch völlig korrekt und wenn die Aufhebung wirksam ist, muss sie neu angeordnet werden. Der Hinweis des Schuldners auf die Entscheidung des LG Bonn war daher überflüssig (wegen des Abtretungsausschlusses) und hat hier nur für Verwirrung gesorgt.

    Aber dass über die Zuständigkeit diskutiert wird, ist sicherlich sinnvoll.

  • Danke für die Anregungen.
    Ich werde den Beschluss nach § 850 f wieder aufleben lassen.
    Zukünftig werde ich es weiterhin so handhaben: Abtretung --> InsoGericht nicht zuständig für § 850 f.

    Ich schließe mich Enno an: " Selbst wenn mir im InsO-Verfahren eine kürzere Sachnähe zugesprochen wird, handelt es sich auch im Insolvenzverfahren um eine freiwillige Verfügung des Schuldners über sein Vermögen, über deren Bestand das Insolvenzgericht, wie ansonsten das Vollstreckungsgericht, nicht entscheiden darf. "

  • Der Ursprungsfall, dass es eine Aufhebung der Anorndung nach § 850f Abs. 1 ZPO gibt und die Abtretung ausgeschlossen ist, ist völlig aus dem Blickfeld verschwunden und es ging nur noch darum, ob das IG auch für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO zuständig ist, wenn es noch eine Abtretung gibt, die nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre wirksam ist.

    Wenn es einen Abtretungsausschluss gibt, dann war die Anordnung nach § 850f ABs. 1 ZPO doch völlig korrekt und wenn die Aufhebung wirksam ist, muss sie neu angeordnet werden. Der Hinweis des Schuldners auf die Entscheidung des LG Bonn war daher überflüssig (wegen des Abtretungsausschlusses) und hat hier nur für Verwirrung gesorgt.

    Aber dass über die Zuständigkeit diskutiert wird, ist sicherlich sinnvoll.

    Danke für die Aufklärung.
    Hab kürzlich noch so ne Entscheidung abgelehnt bei einer insolvenzfesten Abtretung, weil mich der rechtsgeschäftliche Unfung des Schuldners jenseits der Anfechtung nix angeht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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