Führt die Erbunwürdigkeit zum Verlust der Wirksamkeit des Erbvertrags?

  • Aufgrund der Erbunwürdigkeit des Ehemannes war zu prüfen, ob die Schlusserben (also auch die Kinder des Ehemannes) zu Ersatzerben berufen sind. Dies hat das Nachlassgericht seinerzeit offensichtlich verneint und dabei hat es sein Bewenden.

    Im Hinblick auf die Erbfolge nach dem Ehemann sprach ich nicht von einem etwaigen Ausschluss der Kinder des Ehemannes, sondern von einem Ausschluss der Kinder der Ehefrau.

  • In der Akte musste ich noch einige Ermittlungen anstellen, aber nun steht eine Entscheidung an, daher bitte ich nochmal um Hilfe.

    Mich hat jetzt folgende Kommentierung im MüKo zu § 2298 BGB verunsichert:

    Wird eine vertragsmäßige Verfügung infolge von Erbunwürdigkeit nachträglich gegenstandslos, dann ist die Frage nach der Gültigkeit der anderen vertragsmäßigen Verfügung nicht nach § 2298 Abs. 1 BGB, sondern nach § 2085 BGB zu entscheiden.

    In der Kommentierung zu § 2085 BGB geht's dann damit weiter, dass beim zweiseitigen Erbvertrag (was hier wohl der Fall ist) die Nichtigkeit einer vertragsmäßig bindenden Verfügung i. d. R. die Unwirksamkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen nach sich zieht.
    Laut Erbvertrag sind ausdrücklich alle Erklärungen vertragsmäß bindend!

    D. h., die Erklärungen des Ehemanns im Erbvertrag sind durch seine Erbunwürdigkeit unwirksam und somit sind sämtliche Erklärungen im Erbvertrag unwirksam?!
    Dann war es ja richtig, dass nach der erstversterbenden Ehefrau gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und dass auch jetzt nach dem Tod des Ehemanns gesetzliche Erbfolge eintritt... :gruebel:

    Ich hoffe auf hilfreiche Anmerkunden!

  • Ehegatten setzen als Erben ein:


    den überlebenden Ehegatten zu ¾
    die beiden gemeinsamen Kinder zu je 1/8


    Die Erben sind Vorerben. Die Kinder sind nicht befreite VE, der Ehegatte befreiter VE.


    Für die Erbanteile der Kinder wird TV angeordnet.


    Als Nacherbe wird jeweils X bestimmt. Die Nacherbanwartschaft ist weder vererblich noch veräußerlich.


    Erben des Längstlebenden sollen die Kinder zu je1/4 und der X zu ½ sein.


    Sofern ein Kind vor Eintritt des Schlusserbfalls verstirbt, soll das andere Kind erben.


    Sofern beide vorverstorben sein, soll X. erben. Sofern X. (Schlusserbe! hier, nicht als Nacherbe) vor dem Schlusserbfall verstirbt, soll J. Schlusserbe sein. Diese ist auch verstorben.


    Der Überlebende darf die Schluss- und Ersatzschlusserbeinsetzung ändern.


    Auch hier sind die Erbteile der Kinder mit einer TV belastet. Hier mit den besonderen Anweisungen im Rahmen des Behindertentestamentes


    Die Kinder sind beide volljährig, haben jedoch eine vollumfängliche Betreuung.


    Die Ehefrau wird vom Ehemann ermordet.


    Der Ehemann verfasst ein neues Testament.


    Er verstirbt.


    Im Grundbuch wurde nach der Ehefrau das GB berichtigt:
    Kinder nebst Ehemann (es war nichts über Erbunwürdigkeit bekannt) in Erbengemeinschaft; Nacherbenvermerk und TV-Vermerk über die Erbanteile der Kinder.


    Nach dem Tod des Mannes wurde ein Erbschein erteilt, der die Kinder und Z als Erben ausweist.
    TV über die Erbanteile der Kinder. Entsprechende GB Berichtigung ist erfolgt.


    Der als Nacherbe eingesetzte X ist vor dem ersten Todesfall verstorben.


    Der Nacherbenvermerk wurde gelöscht, da keine Ersatznacherben benannt wurden und das Recht nicht vererblich ist.


    Jetzt verkaufen die TV (zwei, da zwei Nachlassmassen) zusammen mit der weiteren Erbin Z das Objekt.


    Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass die Kinder eine Erbunwürdigkeitsklage gegen den Ehemann erhoben haben. Diese ist noch nicht entschieden.


    Jetzt soll die Eigentumsumschreibung auf die Käufer erfolgen.


    Als GBA prüfe ich, ob alle Betroffenen gehandelt haben.


    Im Hinblick auf die anhängige Erbunwürdigkeitsklage gilt, dass wenn sie erfolgreich ist, der Ehemann als Erbe wegfällt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.


    Wenn der Ehemann nicht erbunwürdig wird, habe ich die Mitwirkung aller Betroffenen. Der Erbschein nach ihm liegt vor.


    Wenn er erbunwürdig wird, müsste ich das Testament so auslegen, als hätte er nicht gelebt.


    Ein Ersatzerbe wurde im Testament nicht bestimmt.


    Bei einer Anwachsung an die Kinder habe ich Probleme mit der Auslegung. Denn es war ein sog. Behindertentestament. Die Kinder sollten nie Vollerbe werden, ihr Erbteil war immer beschränkt. Sie wurden nicht als Schlusserben o.ä. eingesetzt.


    Der eingesetzte Nacherbe ist entfallen. Daher hatte der Ehemann ausdrücklich in seinem Testament die Kinder nicht als Vollerben eingesetzt, sondern eine entfernte Verwandte von ihm.


    Dass diese neben den Kindern als Nächstberufene der Ehefrau anzusehen ist, halte ich für schwierig, da Z. mit der Ehefrau kein Verwandtschaftsverhältnis hat.


    auch die Auslegung, dass die gesetzliche Erben des Erbunwürdigen stattdessen erben, passt nicht so eindeutig. Der Ehemann hatte auch hier die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich durch Testament abgeändert.


    Eine Nachlasspflegschaft besteht zur Zeit für den Erbanteil des Ehemannes nicht.


    Ich würde nunmehr die Rechtskraft der Entscheidung im Erbunwürdigkeitsverfahren abwarten (müssen) wollen. Und wenn dieser stattgegeben wird, einen Erbschein nach der Ehefrau anfordern.


    Vorher kann ich doch den Kaufvertrag im GB nicht vollziehen, oder?


    Zwar sind die Kinder (mögliche Ersatzberufene) aufgetreten, jedoch
    a) vertreten vom TV und
    b)der Anteil des Ehemannes unterlag nicht der TV! So dass in diesem Fall auch noch die Betreuer und das Familiengericht mitwirken müssten

  • Wann sind die beiden Erbfälle eingetreten?

    Gesetzlicher Güterstand in der Ehe der testierenden Eheleute?

    Es gibt nach der Ehefrau lediglich ein notarielles (gemeinschaftliches) Testament, aber keinen Erbschein?

    Das Testament des Ehemannes ist ein privatschriftliches Testament (sodass es auch einen Erbschein gibt) und der Ehemann hat anstelle von X für dessen 1/2-Erbanteil nunmehr Z eingesetzt, sodass es bei den beiden 1/4-Erbteilen der Kinder und der hierfür angeordneten TV aufgrund der Anordnungen im gemeinschaftlichen Testament verblieb? Was hat der Ehemann im Einzelnen letztwillig (sei es in Wiederholung der Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments, oder sei es „neu“) verfügt?

    Wie ist das Amt des TV bezüglich der Erbteile der Kinder am Nachlass der Ehefrau nachgewiesen? TV-Zeugnis oder Annahmebescheinigung des NachlG (da vermutlich notarielles gemeinschafliches Testament)?

    Wie ist das Amt des TV bezüglich der Erbteile der Kinder am Nachlass des Ehemannes nachgewiesen?

    Wurde bereits eine AV für den Erwerber eingetragen?

  • Ehefrau verstarb 2018, Ehemann danach, ebenfalls 2018

    Nach der Ehefrau gibt es keinen Erbschein.

    Nach dem Ehemann gibt es einen Erbschein
    Im privatschriftlichen Testament hat er unter Bezugnahme auf das not. Testament die Schluss- und Ersatzeinsetzung von X. widerrufen. und stattdessen Z. eingesetzt. Weitere Änderung sind nicht erfolgt. Letzter Satz im Testament: Ansonsten bleibt es bei den Regelungen des gemeinsamen Ehegattentestamentes.

    Das Amt des TV nach Ehefrau wird durch ein TV-Zeugnis nachgewiesen.

    Das Amt des TV nach Ehemann wird durch ein TV-Zeugnis nachgewiesen.


  • Zwar sind die Kinder (mögliche Ersatzberufene) aufgetreten, jedoch
    a) vertreten vom TV und
    b)der Anteil des Ehemannes unterlag nicht der TV! So dass in diesem Fall auch noch die Betreuer und das Familiengericht mitwirken müssten

    Richtigerweise hättest du formulieren müssen: "a) vertreten vom jeweiligen TV"
    Die Betreuer wurden von den jeweiligen TVs auch nicht informiert, dass der Vertrag nun geschlossen werden sollte. ich gebe dir vollkommen recht, dass die Betreuer hätten mitwirken müssen. Das NLG (dasselbe wie das GBA) hat den beiden Kindern sowie der Z übrigens schon die Erbschreine nach dem V erteilt.

  • [FONT=&amp]Meine Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle bezog sich auf die Norm des § 2306 BGB, die in ihrer früheren Fassung zur Folge gehabt hätte, dass bei gesetzlichem Güterstand in der Ehe der testierenden Eheleute die angeordnete Nacherbfolgen und die angeordneten Testamentsvollstreckungen nicht wirksam angeordnet wären, weil die Erbquote der Kinder ihre Pflichtteilsquote jeweils nicht übersteigt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.). Da die Ehegattenerbfälle nach der Ergänzung des Sachverhalts aber jeweils erst im Jahr 2018 eingetreten sind, können diese Überlegungen nunmehr vernachlässigt werden.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]1. Erster Sterbefall Ehefrau
    [/FONT]

    [FONT=&amp]Nach dem notariellen Ehegattentestament sind der überlebende Ehemann zu 3/4 und die beiden Kinder zu je 1/8 als Erben eingesetzt. Für den Erbteil der beiden Kinder ist jeweils Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung angeordnet, wobei jeweils X zum Nacherben bestimmt und das Nacherbenanwartschaftsrecht als nicht übertragbar und nicht vererblich ausgestaltet wurde. Eine ausdrückliche Ersatznacherbenbestimmung wurde nicht getroffen.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]X ist bereits vor dem ersten Ehegattenerbfall verstorben, sodass er nie die Rechtsstellung eines Nacherben nach der erstverstorbenen Ehefrau erlangen konnte. Unter dieser Prämisse stellt sich die Frage, wie X überhaupt als Nacherbe in den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk (für die Erbteile beider Kinder) aufgenommen werden konnte, weil sein Vorversterben im Nachlassverfahren nach den üblichen Abläufen bereits bekannt gewesen sein muss. Demzufolge wäre bereits im Nachlassverfahren nach der erstverstorbenen Ehefrau und noch vor der entsprechenden Grunbuchberichtigung zu klären gewesen, welches Schicksal (Fortbestand oder Wegfall) die Nacherbfolge infolge des Vorversterbens des X genommen hat.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Wenn man die Ansicht vertritt, dass die angeordnete Nacherbfolge durch das Ableben des einzigen Nacherben X, infolge des Ausschlusses der Vererblichkeit des Nacherbenrechts und mangels Ersatznacherbenbestimmung materiell weggefallen ist, sind die beiden Kinder nicht Vorerben, sondern Vollerben, sodass ihnen im Fall der Erbunwürdigkeit des Ehemannes auch dessen Erbanteil in ihrer Eigenschaft als Vollerben anwächst (wobei das gleiche Ergebnis eintritt, wenn man die beiden Kinder unter Ausschluss einer Anwachsung als Ersatzerben des erbunwürdigen Ehemannes ansieht). Damit wären die Kinder im Ergebnis zu je 1/2 Miterben ihrer Mutter (als Vollerben) geworden, wobei die Testamentsauslegung ergeben sollte, dass sich die für die Erbteile der Kinder angeordnete Testamentsvollstreckung auch auf die infolge Ersatzerbenberufung oder Anwachsung „hinzuerworbenen“ Erbteile von jeweils 3/8 erstreckt (1/8 eigener Erbteil + 3/8 hinzuerworbener Erbteil ergibt insgesamt 1/2 für jedes der beiden Kinder).
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Zu einer Aufrechterhaltung der Nacherbfolge (sowohl für die ursprünglichen als auch für die im Fall der Erbunwürdigkeit des Ehemannes hinzuerworbenen Erbteile) kann man nach meiner Ansicht nur gelangen, wenn man die Auslegungsregel des § 2104 BGB entsprechend anwendet, die dann dazu führt, dass für jedes der beiden Kinder bei deren Ableben jeweils die zu diesen Zeitpunkten vorhandenen gesetzlichen Erben der Mutter (nicht der Kinder!) als Nacherben berufen sind (vgl. Palandt/Weidlich § 2104 Rn. 3 unter Bezugnahme auf KG DNotZ 1933, 286; undKG JW 1938, 2821).
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Welche von beiden Möglichkeiten (Vollerbschaft oder Vorerbschaft) der Kinder zum Zuge kommt, lässt sich nur in einem Erbscheinsverfahren klären, und zwar ganz unabhängig davon, ob der Ehemann für erbunwürdig erklärt wird oder nicht. Denn die genannte Frage stellt sich bereits für die ursprünglichen Eigenerbteile der Kinder. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Nacherbenvermerk nicht ohne die Vorlage eines Erbschein über die nach der Ehefrau eingetretene Erbfolge hätte gelöscht werden dürfen. Ob die Nacherbfolge materiell in Wegfall kam, ist somit nach dem Gesagten derzeit noch offen. Die entsprechende Entscheidung obliegt dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Zwischenergebnis[/FONT][FONT=&amp]: Erben der Ehefrau sind (bei Erbunwürdigkeit des Ehemannes) die beiden Kinder zu je 1/2, wobei nach dem Gesagten derzeit offen ist, ob sie Vollerben oder lediglich Vorerben sind, während sich die angeordnete Testamentsvollstreckung nicht nur auf die ursprünglichen Eigenerbanteile, sondern auch auf die hinzuerworbenen Erbteile der Kinder erstreckt. Wird der Ehemann dagegen nicht für erbunwürdig erklärt, bleibt es bei dessen 3/4-Erbanteil, während die Kinder zu je 1/8 Miterben sind, wobei sich wiederum die Frage stellt, ob sie insoweit Vollerben oder Vorerben sind (Testamentsvollstreckung an diesen 1/8-Erbanteilen ja ohnehin unproblematisch).
    [/FONT]
    [FONT=&amp]2. Zweiter Sterbefall Ehemann
    [/FONT]

    [FONT=&amp]Nach dem notariellen Ehegattentestament sind X zur 1/2 und die beiden Kinder zu je 1/4 zu Schlusserben des Ehemannes bestimmt, wobei die Erbteile der beiden Kinder zwar wiederum mit Testamentsvollstreckung beschwert sind, aber eigenartigerweise insoweit keine Nacherbfolge angeordnet ist, obwohl dies aufgrund der vorliegenden Behindertenproblematik mehr als nahegelegen hätte. Als Ersatzschlusserbin für X wurde J bestimmt. Dem überlebenden Ehemann wurde vorbehalten, die für seine eigene Beerbung getroffenen Schluss- und Ersatzschlusserbeneinsetzungen zu ändern.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Zunächst bleibt es bei der Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder zu je 1/4 als Vollerben, weil insoweit keine Nacherbfolge angeordnet wurde und der Ehemann die Schlusserbeneinsetzung insoweit nicht geändert hat. Für den ursprünglich X (oder der Ersatzerbin J) zugedachten 1/2-Erbanteil hat der Ehemann Z zur Erbin eingesetzt, wozu er nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament auch berechtigt war.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Demnach ist die Erbfolge nach dem Ehemann unsproblematisch: Er wurde zu 1/2 von Z und zu je 1/4 von den beiden Kindern als Vollerben beerbt, wobei die Erbteile der beiden Kinder der angeordneten Testamentsvollstreckung unterliegen.[/FONT]
    [FONT=&amp]Fraglich bleibt demnach nicht die eingetretene Erbfolge, sondern alleine, ob zum Nachlass des Ehemannes auch dessen 3/4-Erbanteil am Nachlass seiner Ehefrau gehört oder nicht. Diese Frage hängt vom Ausgang des Erbunwürdigkeitsverfahrens ab.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]3. Materielle Verfügungsfragen und grundbuchrechtliche Aspekte
    [/FONT]

    [FONT=&amp]Der Sachverhalt lässt bislang offen, ob den Eheleuten der besagte Grundbesitz gemeinsam gehörte (also in der Regel als Bruchteilseigentümer zu je 1/2) oder ob die Ehefrau Alleineigentümerin war und sich die nach dem Ehemann erfolgte Grundbuchberichtigung daher lediglich auf seinen erbengemeinschaftlichen Anteil am Nachlass seiner Ehefrau (und nicht auch gleichzeitig auf seinen eigenen Miteigentumsanteil) bezog. Für die materiellen Verfügungsfragen macht dies im Ergebnis aber keinen Unterschied, weil die nach dem Ehemann eingetretene Erbfolge (für seinen etwaigen eigenen Miteigentumsanteil) feststeht und sich ein etwaiger aufgrund der Erbunwürdigkeit des Ehemannes ergebender „Mangel“ somit nur auf dessen erbengemeinschaftlichen Anteil am Nachlass seiner Ehefrau auswirkt, er sich dort aber in jedem Fall auswirken würde, ganz gleich, ob die Ehefrau Alleineigentümerin war oder ob der Grundbesitz beiden Ehegatten gehörte.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Neben der insoweit auftretenden materiellen Verfügungsfrage stellt sich aber noch ein weiteres Problem. Denn wenn die Nacherbfolge nach der Ehefrau – was derzeit noch offen ist – durch das Vorsterben des X infolge entsprechender Anwendung des § 2104 BGB nicht materiell in Wegfall kam, unterliegen die Testamentsvollstrecker der beiden nicht befreiten Vorerben nach mittlerweile herrschender Ansicht (die ich nicht teile) den gleichen Beschränkungen wie die Vorerben selbst, sodass die (durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger vertretenen) Nacherben einer Testamentsvollstreckerverfügung selbst dann materiell zustimmen müssen, wenn es sich – wovon hier auszugehen ist – um eine voll entgeltliche Verfügung handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Testamentsvollstrecker – was bislang überhaupt noch nicht problematisiert wurde und vom Nachlassgericht zu entscheiden wäre – nicht nur für den Vorerben ernannt ist, sondern wenn er zusätzlich nach § 2222 BGB auch noch die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls wahrnehmen soll (zu allem vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 24 m. w. N.). Aber auch im letztgenannten Fall müssen die (bei entsprechender Anwendung des § 2104 BGB unbekannten) Nacherben zur Frage der Entgeltlichkeit der Verfügung des ihre Rechte wahrnehmenden Testamentsvollstreckers mittels eines nach § 1913 BGB vom Betreuungsgericht zu bestellenden Pflegers jedenfalls verfahrensrechtlich angehört werden.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Was bei der weiteren Prüfung ebenfalls nicht vernachlässigt werden sollte: Die Grundbücher sind nach beiden Erbfolgen berichtigt, die Testamentsvollstrecker sind durch TV-Zeugnisse ausgewiesen und nach dem Inhalt der TV-Zeugnisse können sie in Übereinstimmung mit den im Grundbuch verlautbarten Erbfolgen für die Erbteile beider Kinder an beiden Nachlässen handeln (die nicht mit Testamentsvollstreckung beschwerte Miterbin Z am Nachlass des Ehemannes kann ja ohnehin problemlos handeln, und zwar ganz gleich, ob sie nur für den Miteigentumsanteil des Ehemannes oder auch – oder nur – für dessen Erbanteil am Nachlass der Ehefrau handelt, falls diese Alleineigentümerin war). Aufgrund dieser Konstellation könnte sich die Frage stellen, ob der Erwerber die bereits zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung aufgrund des Inhalts des Grundbuchs und der beiden TV-Zeugnisse nicht gutgläubig erworben hat, auch wenn man hieran durchaus mit Recht zweifeln könnte, da der Erwerber nach dem Inhalt des Kaufvertrags von vorneherein vom anhängigen Erbunwürdigkeitsverfahren Kenntnis hatte und die erbrechtlichen Folgen dieser etwaigen Erbunwürdigkeit im Hinblick auf die nach der Ehefrau eingetretenen Erbfolge nach dem bislang Gesagten (mangels Erbschein nach der Ehefrau) noch nicht geklärt sind und der Erwerber dies aufgrund der ihm bekannten Erbunwürdigkeitsproblematik auch wusste.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Abschließend noch zu den für beide Kinder angeordneten Betreuungen: Ich teile nicht unbedingt die Ansicht, dass die für beide Kinder bestellten Betreuer an der vorliegenden Veräußerung materiell mitwirken müssen. Denn die Testamentsvollstreckung für die Erbteile der Kinder am Nachlass des Vaters ist ohnehin unproblematisch und nach dem bisher Gesagten kann es durchaus sein, dass die Testamentsvollstrecker auch sämtliche – gleich welche – Erbteile der Kinder am Nachlass der Mutter repräsentieren. Sollte dies der Fall sein, wären die Betreuer darauf verwiesen, zur Entgeltlichkeit der Testamentsvollstreckerverfügung lediglich verfahrensrechtlich als Vertreter der Vorerben angehört zu werden. Anders verhält es sich nur, falls sich ergeben sollte, dass den Kindern jeweils ein Erbteil am Nachlass ihrer Mutter zusteht, der nicht der angeordneten Testamentsvollstreckung unterliegt. (Nur) in diesem Fall fehlt es an einer erforderlichen materiellen Mitwirkung der Betreuer.[/FONT]

  • Nunmehr liegt die Entscheidung hinsichtlich derErbunwürdigkeit vor.

    Die Klage wurde durch das Landgericht abgewiesen, die Berufung hiergegen wurdedurch das OLG zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

    Damit ist der Ehemann Erbe nach seiner Ehefrau geworden.

    Nur für den Erbfall Ehefrau:
    Somit ist jetzt zu klären, ob)

    a) Die Kinder Vollerben oder
    b )nicht befreiteVorerben nach ihrer Mutter wurden

    b1) Im Fall der Vorerbschaft, ob die Testamentsvollstreckungauch die Rechte der Nacherben umfasst


    Beides ist im Erbscheinsverfahren nach der Ehefrau zu klären:

    Bei a)

    Vollerbschaft: Der TV hat gehandelt, die Betreuer der Kinder sind zur Frage derEntgeltlichkeit anzuhören

    Bei b)
    1. nicht befreiter Vorerbschaft ohne dass TV auch dieNacherben umfasst

    Unterliegt der TV den selben Beschränkungen wie der Vorerbe, dann müssen dieunbekannten Nacherben, vertr.d. einen Ergänzungspfleger zustimmen

    Unterliegt der TV nicht denselben Beschränkungen wie der Vorerbe, reicht dieAnhörung der unbekannten Nacherben vertr.d. einen Ergänzungspfleger aus.

    2. nicht befreite Vorerbschaft und die TV umfasst das Rechtder Nacherben
    Dann sind die Betreuer als gesetzliche Vertreter derNacherben anzuhören.


    Hab ich was übersehen? Um Rückmeldungen bitte ich.

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