Aufgrund der Erbunwürdigkeit des Ehemannes war zu prüfen, ob die Schlusserben (also auch die Kinder des Ehemannes) zu Ersatzerben berufen sind. Dies hat das Nachlassgericht seinerzeit offensichtlich verneint und dabei hat es sein Bewenden.
Im Hinblick auf die Erbfolge nach dem Ehemann sprach ich nicht von einem etwaigen Ausschluss der Kinder des Ehemannes, sondern von einem Ausschluss der Kinder der Ehefrau.