Zwangssicherungshypothek Gläubigermehrheit (11 RVG)

  • Hello again!

    Ich habe jetzt so viel gelesen, dass das Ende vom Lied nunmehr meine völlige Verwirrung ist. Ich bitte um Nachsicht.

    Mir liegt ein Antrag auf Zwangssicherungshypothek vor. Grundlage sind zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG - ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.
    Die Gläubigerbezeichnung lautet (Namen geändert):
    Rechtsanwälte Jupp Schmitz, Petra Müller und andere, Hinterwald.
    Im zweiten Titel:
    Rechtsanwaltskanzlei Schmitz und Müller, Hinterwald.

    Laut Briefkopf besteht die Kanzlei neben Schmitz und Müller aus zwei weiteren Rechtsanwälten in Hinterwald. Daneben gibt es eine "Zweigstelle" an einem anderen Ort, dort sitzt Rechtsanwältin Heike Hansen.

    Als Gläubiger der Zwangshypothek sollen Jupp Schmitz und Heike Hansen eingetragen werden.

    Ich tendiere dazu, dass es mir reichen würde, wenn der Antrag auf alle Rechtsanwälte aus dem Briefkopf als Gläubiger umgestellt würde und mir die RAe übereinstimmend (formlos) das Gemeinschaftsverhältnis erklären.

    Für Meinungen wäre ich dankbar! :aufgeb:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich würde eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung durch das erkennende Gericht verlangen.
    1. Titel: namentliche Bezeichnung der "anderen" sowie Gemeinschaftsverhältnis.
    2. Titel: Welche Rechtsform soll die "Rechtsanwaltskanzlei" haben? Falls die beiden Rechtsanwälte Gläubiger sein sollen, dann fehlen die Vornamen und das Gemeinschaftsverhältnis.

  • Ich folge nicht der Meinung, dass die Gläubiger das Gemeinschaftsverhältnis einfach so bestimmen können. Ich würde daher Titelergänzung verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachtrag: ich habe mich übrigens dazu "durchgerungen", die Titel zwecks Ergänzung von Gläubigerbezeichnung und Gemeinschaftsverhältnis den RAen zurück zu reichen.
    Danke für eure Meinungen!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Anwaltsgemeinschaft beantragt ohne Nennung eines Beteiligungsverhältnisses unter Angabe aller Anwälte die Eintragung einer ZwHyp.
    Gehe ich recht in der Annahme (;)):
    a) dass die Anwälte das Gemeinschaftsverhältnis formlos mitteilen können - ?
    b) auch wenn eine BGB-Gesellschaft als Gläubiger angegeben wird, die Eintragung ohne Vorlage von Nachweisen erfolgen muss ?
    b) der Titel (VB) nicht berichtigt werden muss ?

    Gibt es inzwischen andere Erkenntnisse ??
    Schöner/Stöber R.-Nr. 2180 ff habe ich gelesen. Überzeugt hat mich hingegen nicht, dass die Nennung des Beteiligungsverhältnisses formbedürftig sein soll.
    Wie handhabt ihr das ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wie 45. Ich bin nicht der Auffassung, dass sich der Gläubiger einfach so aussuchen darf, in welchem Anteilsverhältnis ihm die Forderung zusteht. Was die GbR angeht, so muss der Titel die Gesellschafter nennen (so das OLG München). Tut er das, so sind die allerdings ungeprüft zu übernehmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Uneingeschränkte Zustimmung zu 45 und Andreas. Die richtige und vollständige Bezeichnung einer Partei ist unentbehrlich, gerade Rechtsanwälten sollte dies bekannt sein. Insofern ist dort meines Erachtens die Messlatte keinesfalls tiefer zu legen, als bei anderen Gläubigern.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Anwaltsgemeinschaft beantragt ohne Nennung eines Beteiligungsverhältnisses unter Angabe aller Anwälte die Eintragung einer ZwHyp.
    Gehe ich recht in der Annahme (;)):
    a) dass die Anwälte das Gemeinschaftsverhältnis formlos mitteilen können - ?
    b) auch wenn eine BGB-Gesellschaft als Gläubiger angegeben wird, die Eintragung ohne Vorlage von Nachweisen erfolgen muss ?
    b) der Titel (VB) nicht berichtigt werden muss ?

    Mir reicht es normalerweise, wenn bei mehreren Titelgläubigern das Gemeinschaftsverhältnis formlos mitgeteilt wird, soweit es sich - wie in aller Regel - nicht aus dem Titel ergibt.
    Ist eine BGB-Gesellschaft Gläubigerin verlange ich, dass alle Gesellschafter im Titel aufgeführt sind.
    Sind im Titel mehrere RAe angegeben, die beantragen "in" BGB-Gesellschaft eingetragen zu werden, würde ich Titelberichtigung auf die GbR verlangen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich häng mich hier mal dran:
    Im ersten Titel ist als Antragsteller die Rechtsanwaltskanzlei A, B & Kollegen angegeben
    im zweiten Titel die Rechtsanwaltskanzlei B & Kollegen
    (Es handelt sich um dieselbe Kanzlei).
    Nun beantragt der Rechtsanwalt A die Eintragung einer Zwangshypothek zu seinen Gunsten.
    1. Kann die Hypothek nur für einen Gläubiger eingetragen werden ? (Ich denke schon, allerdings habe ich im Titel nur den Nachnamen "A".)
    2. Im zweiten Titel ist der Anwalt A nicht mal mit seinem Nachnamen benannt (fällt also wohl unter "Kollegen" ?!
    Ich bin etwas ratlos, wie zu verfahren ist ?
    Eine Titelberichtigung kann ich glaube ich auch nicht verlangen, weil diese ja nicht falsch sind ???

  • Wenn die Sozietät als Titelgläubiger ausgewiesen wird und jetzt eine natürliche Person als Gläubiger eingetragen werden soll, würde ich eine Rechtsnachfolgeklausel verlangen.

  • Als Gläubiger meines Antrages wird Herr A, Anschrift..., vetr. d. A, B & Kollegen angegeben.
    Eventuell soll Gläubiger ja doch die ganze Kanzlei sein ?
    Ich denke, dass Beste wird sein, zunächst mal eine genaue Gläubigerbezeichnung (gfl. mit Beteiligungsverhältnis) anzufordern .

  • Ich frage mich, ob man überhaupt irgend einen Gläugier aufgrund der Titel eintragen könnte? "X & Kollegen" könnte vielleicht eine GbR sein, wobei dann aber "bestehend aus ..." fehlte.

    Ich würde Zurückweisung androhen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens sind beide Titel überhaupt nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet, weil die Gläubigerbezeichnung "& Kollegen" keine nach der ZPO zulässige Bezeichnung ist.

    Ich würde die Zurückweisung nicht androhen, sondern ankündigen bzw. sofort machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich auch so. Es handelt sich um einen Vollstreckungsmangel. Grundsätzlich stehen nach der Entscheidung des BGH, Rpfleger 1996, 525, die Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts bzw. nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nunmehr der zwischen den Anwälten bestehenden GbR als solcher zu. Das setzt jedoch deren grundbuchtaugliche Bezeichnung voraus. Eine Eintragung zugunsten von …& Kollegen scheidet genau so aus, wie eine solche zugunsten der "Rechtsanwälte X und Partner" (es sei denn, es ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Briefkopf, dass es sich um eine eingetragene Partnerschaft handelt.

    Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, führt in § 750 RN 4 aus:

    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    Mehrere Gl (oder Sch) müssen einzeln (mit ihrem Beteiligungsverhältnis, s § 704 Rn 11) aufgeführt sein; Bezeichnung unter einem Sammelbegriff (Erbengemeinschaft X), mit einem gemeinsamen Vertreter (LG Berlin DGVZ 78, 59), als „Rechtsanwalt X und Partner“ (LG Bonn Rpfleger 84, 28) oder „Rechtsanwälte Dr N ua“ (LG Gießen DGVZ 95, 88) ist unzureichend.

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    und in § 867 RN 8c:

    Die („teil“rechtsfähige) Gesellschaft bürgerl Rechts ist als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 I, dort s Rn 4a) einzutragende Berechtigte. Stets einzutragen sind auch ihre Gesellschafter (alle, nicht nur die zur Vertretung berechtigten; § 47 II GBO idF des ERVGB); sie sind nach § 15 GBV zu bezeichnen. Für Eintragung hat der Vollstreckungstitel eine (etwaige) Bezeichnung (den „Namen“) der GbR (diese Rechtsform kann mit der Bezeichnung ARGE [Arbeitsgemeinschaft] im Titel hinreichend zum Ausdruck kommen, KG NJW-RR 2010, 1602) und namentlich die Gesellschafter auszuweisen (§ 750 I). Ein Vollstreckungstitel, der diese grundbuchtaugliche Bezeichnung der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern (s § 736 Rn 2) nicht nennt (ist vollstreckungsrechtl Mangel, München MDR 2011, 1381 = Rpfleger 2012, 140), kann nicht durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vollstreckt werden; er ermöglicht nur Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (BTDrs 16/13437 S 27; anders aber BGH NJW 2011, 615 [Tz 11]). Überholt ist damit BGHZ 179, 102 = DNotZ 2009, 115 m krit Anm Hertel = NJW 2009, 594 = Rpfleger 2009, 141 mit abl Anm Bestelmeyer (war ohnedies sachenrechtl verfehlt und wurde allg abgelehnt).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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