Zwangssicherungshypothek Gläubigermehrheit (11 RVG)

  • Ich habe einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG und soll eine Zwangssicherungshypothek eintragen.
    Gläubiger sind laut Titel 8 namentlich genannte Rechtsanwälte (ohne Geb. Daten und Gemeinschaftsverhältnis).

    Aus dem Briefkopf des Eintragungsantrages ist ersichtlich, dass es sich um eine eingetragene Partnerschaft handelt und dass einer der Rechtsanwälte dort nicht mehr tätig ist.
    Würdet Ihr nach Angabe des Gemeinschaftsverhältnis und der Geb.Daten die 8 Rechtanwälte als Gläubiger eintragen? Oder müsste der Titel berichtigt werden?


    Aus meiner Sicht hätte die Festsetzung zu Gunsten der Partnerschaft erfolgen sollen/müssen.

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