Abtretbare Beträge in der Wohlverhaltensphase

  • HugoBossi (06.04.2005)

    Zunächst das Problem (falls es denn überhaupt eines sein sollte:

    Während des Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht zur Feststellung dahingehend berufen ob ein Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört oder aber pfandfreies Vermögen darstellt (§ 36 Abs. 4 InsO). Sonach abgesetzte Beschlüsse verlieren, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsbeschlusses bedarf, mit der Aufhebung des Verfahrens gem. § 200 InsO ihre Wirkung.

    Während der nun allein laufenden Wohlverhaltensphase entfaltet die vom Schuldner abgegebene Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) ihre Wirkung.

    Frage:

    Wer entscheidet bei Uneinigkeit zwischen Schuldner und Treuhänder welche Beträge der Abtretung unterliegen?

    § 36 Abs. 4 InsO kann zumindest keine unmittelbare Anwendung mehr finden, denn eine Entscheidung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur INSOLVENZMASSE (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) scheidet aus - es gibt keine Insolvenzmasse mehr. Eine Anwendung der ZPO-Vorschriften (§§ 850ff. ZPO) über § 4 InsO wäre wohl denkbar aber auch hier gilt m.E. : "Für das Insolvenzverfahren gelten...", d.h. infolge Aufhebung des Verfahrens keine Anwendbarkeit, mithin keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

    Ich sehe hier eine Parallele zum allgemeinen Vollstreckungsverfahren. Zumindest die Literatur lehnt dort eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ab (Zöller/Stöber, 22. Aufl, § 850f, Rn 20) während das OLG Düsseldorf, das LG Frankfurt und das LG Heilbronn die Anwendbarkeit bejahen. Diese Sichtweise zugrunde gelegt könnte man wohl auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine insolvenzgerichtliche Zuständigkeit bejahen.

    Wie wird dies in eurem Bereich gehandhabt? Gibt es bereits eine (ober)gerichtliche Entscheidung zu dieser Problematik?

    Für eure Beiträge danke ich euch schon heute

    Gruß

    HB

  • Nun denn, dann antworte ich mir mal selbst, denn zwischenzeitlich bin ich fündig geworden.

    Wie pflegte weiland der legendäre Herr Zeller an der FH in Schwetzingen zu sagen: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung Herr ´Bossi`."

    Und tatsächlich, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO löst mein "Problem".

    Ich frage mich nur ob denn überhaupt keiner von euch an InsO interessiert oder mit InsO befasst ist?

    Frohes Schaffen (wir können heute nicht weil der Server für's Grundbuch zusammengebrochen ist) wünscht

    Hugo Bossi

  • Hallo HugoBossi!

    Es ist bei mir in der Tat so, wie Du es andeutest:
    Ich bin mit Inso in der Praxis bisher nie in Berührung gekommen (mal abgesehen mit den Überschneidungen zu anderen Rechtsgebieten wie z.B. Grundbuch, ZV oder Familienrecht) und meine Kenntnisse in diesem Bereich sind daher eher mau.
    :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns ist es noch krasser: Wegen "Überalterung" im Rpfl.-Bereich sind 2 ältere Kollegen zu den InsO-Lehrgängen geschickt worden, damit sie dann das 'neue' Gebiet übernehmen können incl. PC-Voraussetzungen pp. Der eine Kollege ist sodann zu einem anderen Gericht gekommen durch privaten Umzug, nachdem er zuvor aus der InsO zu Solum-Star wechseln musste. Er ist mittlerweile auch im Ruhestand. Der andere ist dauerhaft dienstunfähig geschrieben. Damit ist dann ein 3. Kollege ohne jegliche Vorbereitung ins kalte Wasser geworfen worden. Ich war es zum Glück nicht...:schwitz:

  • Stimme Ulf zu.

    Ein Grund mag auch in der Konzentration der InsO-Gerichte liegen. In Hamburg zB bearbeitet nicht jedes der 8 AGs, sondern nur das AG Hamburg(-Mitte) Insolvenzsachen.

  • Nachdem die Sache mit der Entscheidung über pfändbare Anteile hinsichtlich des Einkommens des Schuldners sich geklärt hat eine andere Frage:
    was ist mit Anträgen eines Gläubigers, zu dessen Gunsten noch eine wirksame Abtretung exisitert.
    Ich habe in einem solchen Fall auf das Prozessgericht verwiesen, der Richter hat nicht in der Sache und zur Zuständigkeit entschieden, damit keine Klärung herbeigeführt.
    Hat damit jemand schon mal Erfahrung gemacht?

    Harry

  • Hallo Harry,

    wenn der Richter weder in der Sache selbst noch zur Zuständigkeit entschieden hat - worüber hat er denn dann entschieden? Liegt überhaupt eine Entscheidung vor? Wie lautet deren Begründung?

    Ansonsten kann - während des InsVerfahrens - nur § 47 InsO i.V.m. §§ 398ff. BGB gelten. Wenn hier Uneinigkeit zwischen Gläubiger und InsVerw besteht muss der Klageweg (Aussonderungsrechtsstreit) beschritten werden (§ 47 Satz 2 InsO).

    Gruß

    HuBo

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