Hallo, ich wäre an Meinungen zu folgendem Fall interessiert:
Der Erblasser war Mieter einer Wohnung. Die möglichen Erben sind unbekannten Aufenthalts. Der Vermieter der Wohnung hat einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers bestellt. Der Nachlasspfleger wird bestellt mit dem beschränkten Aufgabenkreis "Erledigung der gegen den Nachlass geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis".
Der Nachlasspfleger schließt sodann - nach Sichtung der Wohnung und Feststellung, dass keine werthaltigen Gegenstände vorhanden sind - mit dem Vermieter einen "Aufhebungsvertrag", durch den das Mietverhältnis aufgehoben wird, dem Vermieter der Inhalt zur Verwertung und Entsorgung übereignet wird, wobei sich der Vermieter verpflichtet, etwaige Fotografien vorläufig für die Dauer von 4 Monaten aufzubewahren und etwaigen Erben auszuhändigen. Den Aufhebungsvertrag reicht er dem Nachlassgericht ein, gibt dabei die Bestallungsurkunde zurück und legt die Abrechnung für seine Tätigkeit vor. Die Übereignung des Wohnungsinhalts rechtfertigt er mit dem Vermieterpfandrecht und damit, dass der "Ausfallschaden des Vermieters nicht unbeträchtlich" sei (Renovierung und Räumung).
Meines Erachtens müsste der Nachlasspfleger den Vertrag genehmigen lassen (§ 1812 BGB), zumal er bereits die Kosten für die Renovierung mit etwa 3.000 EURO veranschlagt (vgl. § 1813 BGB). Im Genehmigungsverfahren bräuchte ich wohl einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn der Nachlasspfleger schlicht gekündigt bzw. eine Kündigung des Vermieters in Empfang genommen hätte. Kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Nachlasspfleger Nachlassgegenstände übereignet? Die Übereignung wäre m.E. gar nicht nötig gewesen. Der Vermieter hätte - gegenüber dem Nachlasspfleger - sein Vermieterpfandrecht ausüben können.
Wie wird die Sach- und Rechtslage hier gesehen? Hat jemand gute Tipps für solche Fälle bzw. wie wird hier allgemein mit diesen Vermieteranträgen umgegangen?