Ein Hoch auf die Schuldnerberatungsstellen

  • Danke für die Entscheidungen.

    Für mich liest sich die Entscheidung des BGH (RSB) so, dass die Gründe für die gerichtliche Entscheidung hauptsächlich darin lagen, dass die Zahlungen von der Lebensgefährtin des Schuldners kamen?

  • nein,
    es fehlte am Nachweis, dass die 300 EUR aus dem pfändbaren Einkommen des Schuldners kamen und eigentlich an den TH hätten abgeführt werden müssen.

    Bildlich stelle ich mir das so vor:
    Schuldner hat AV 1 und erzielt Einkommen, welches er gegenüber dem TH angibt, hieraus evtl. pfändbare Bezüge.

    Schuldner hat AV 2 und erzielt 300 + x EUR, welches er nicht angibt und stattdessen an einen Gläubiger zahlt.

    das sollte man sich nicht bildlich vorstellen, das ist wirrer als ein Bild von Jackson Pollock, http://www.allmystery.de/dateien/uh4949…ge_pollock8.jpg

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    es fehlte am Nachweis, dass die 300 EUR aus dem pfändbaren Einkommen des Schuldners kamen

    sag ich doch ... die wurden ja lt. Entscheidung von der LG gezahlt, nicht vom Schuldner selbst

    :gruebel: aber wo steht in der Entscheidung was über ein 2. AV?

  • das ist nun dichterische Freiheit, wobei ich mal vorausgesetzt habe, dass der ordentliche Treuhänder [sic] den bekannten (1) Arbeitgeber von der Abtretung informiert hat und der böse, böse Schuldner ein weiteres Arbeitsverhältnis böse verschweigt, um so was auf Tasche zu machen.

    Alternativ:der Schuldner verschweigt schon das erste AV, sonst wie oben..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ist das eine medizinisch anerkannte Diagnose? Am Ende wollen sie dann noch Freibeträge für eventuelle Medikamente :gruebel: :D


    Wenn es dann den entsprechenden Erfolg gäbe und die Schuldner uns die Bausparvertäge, Sparbücher, Autos, Eigentumswohnungen (!) nennen würden, die sie uns ...hupsi... vergessen haben zu nennen, gerne.

  • Das heißt also, dass Zahlungen von Dritten an die Insolvenzgläubiger auch in der Wohlverhaltensphase möglich sein sollen, weil § 295 I Nr. 4 InsO nicht ausdrücklich "Zahlungen des Schuldners" benennt? Wenn die Zahlungen nachweislich aus dem Unpfändbaren des Schuldners an den Gläubiger geleistet worden wären, hätte das ebenfalls keine Konsequenzen gehabt, obgleich der Wortlaut des § 295 I Nr. 4 InsO (aus meiner Sicht) eindeutig ist?

  • ...Wenn die Zahlungen nachweislich aus dem Unpfändbaren des Schuldners an den Gläubiger geleistet worden wären, hätte das ebenfalls keine Konsequenzen gehabt, obgleich der Wortlaut des § 295 I Nr. 4 InsO (aus meiner Sicht) eindeutig ist?

    Eine Zahlung des Schuldners liegt vor.

    Dann gehts mit 296 InsO weiter: Versagung (nur), wenn durch Zahlungen die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger schuldhaft beeinträchtigt wurde.

    Bei Zahlungen aus dem Unpfändbaren des Schuldners verlieren die Gläubiger keine ihnen zustehende "Kohle".

  • Ick weeeß oooch nich..... Alles irgendwie unlogisch. Fair und gerecht ist das gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern jedenfalls nicht. Dann könnte der Schuldner die freiwilligen Zahlungen aus dem Unpfändbaren auch an den TH leisten und alle hätten was davon. Die Bevorrechtigung ist m.E. damit nicht einfach so aus der Welt.

    Aber mir ist schon klar, dass der Schuldner ja keine Verpflichtung dazu hat, Unpfändbares abzuführen. Und am Ende hat der BGH bislang für die WVP noch nicht explizit darüber befunden, ob das okay ist oder nicht. Er hat es m.E. bislang offen gelassen.

  • ich meine schon, dass sich das, was der Senat in der ersten Entscheidung noch obiter dictum mitteilte, in der zweiten Entscheidung konkret entschieden hat. Ich finde die beiden Entscheidungen garnicht schlecht, da es sehr gute Gründe für die Zahlungen an bestimmte Gläubiger geben kann. Die Gesamtschuldfälle einmal außen vorgelassen, besteht z.B.bei Geldstrafen oder bei SEA aus vbUH ein Bedürfnis, diese zahlen zu dürfen. Interessant ist, dass der BGH den par conditio Grundsatz rein massebzogen sieht. Diese Sicht entspricht ja auch den Anfechtungsregeln. Eine absolute Gleichheit für die Gläubiger gibt es innerhalb der Insolvenz genausowenig wie außerhalb. Da Insolvenzrecht aber auch das Recht der Gläubigergemeinschaft ist, kann sich die Gleichheit nur innergemeinschaftlich ausrichten; da ist sie denn auch strikt einzuhalten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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