Erbteilsverpfändung an mehrere Berechtigte

  • Habe derzeit Vertretung und meine Denkknoten im Kopf schaffen es nicht mehr sich zu lösen. Helft mir bitte im folgenden Fall:
    A und B sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. A verpfändet ihren Erbteil an Eheleute X aufgrund eines gewährten Darlehens. Im Wege der Grundbuchberichtigung wird die Eintragung der Erbteilsverpfändung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Ist die genaue Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich oder genügt die Angabe als Gesamtgläubiger?

    Juli

  • Ist die genaue Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich oder genügt die Angabe als Gesamtgläubiger?

    Eingetragen wird die Verpfändung, weil sie die Verfügungsbefugnis ändert. Und Verfügungsbeschränkungen sind Rechte im Sinne des § 47 GBO. Aber warum soll die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisse als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) nicht ausreichend sein?

  • Sorry, habe in der Eile den Fall falsch wiedergegeben. Eintragungsbewilligung lautet lediglich: Die Beteiligten bewilligen und beantragen, die Erbteilsverpfändung an dem Erbteil der A im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen. Hinsichtlich dem Gemeinschaftsverhältnis wird keine Aussage getroffen. Lediglich aus dem im Vertrag enthaltenen Schuldanerkenntnis ist zu entnehmen, dass A anerkennt, den Eheleuten X als Gesamtgläubigern einen Betrag i. H. v. xxx zu schulden. Die Eintragungsbewilligung nimmt auf das Schuldanerkenntnis keinen Bezug.

  • "Gesamtgläubiger" = § 428 BGB, daher ausreichend.

    Anders aber "Gesamtberechtigte", weil dies mehrere Möglichkeiten offen lässt, von denen z.B. § 428 BGB nur eine darstellt.

    Nachtrag:
    Im vorliegenden Fall wurde dann in der Bewilligung aber ja weder das eine noch das andere gesagt, weshalb m.E. eine Ergänzung der Bewilligung erforderlich ist.

    Ulf

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  • Der Gläubiger steht doch in der Eintragung.:confused: Er ist nicht unbekannt.

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  • Der Sachverhalt ist folgender: Im Grundbuch (neue Bundesländer) in Abt. II wurde 1968 ein Verpfändug eines Erbengemeinschaftanteils in Höhe von 2000 DM mit 5 % Zinsen jährlich ab 1968 für eine Frau X eingetragen. Nun soll dieser Eintrag gelöscht werden (Notarvertrag). Über Frau X ist nichts bekannt, weder ob sie noch lebt bzw. über mögliche Erben von Frau X. Durch einen vom Landratsamt bestellten Vertreter wurde für Frau X ein Betrag nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz hinterlegt und zwar in Höhe des Nennbetrages der Forderung zzgl. 1/3. Das Grundbuch sagt,dass eine Löschung nicht möglich ist und fragt wegen einem Aufgebot zur Ausschließung der Frau X an. Ich habe dazu nirgend wo was gefunden, ob das möglich ist. Ich dachte, dass der bestellte Vertreter für Frau X doch der Löschung zustimmen kann, wenn er den gefordeten Betrag zzgl. Zinsen (hier weiß ich nicht ob ab Fälligkeit bis jetzt)für diese hinterlegt. Oder geht der preiswertere Weg über ein Aufgebot.

  • Halten wir fest: Die Gläubigerin ist nicht unbekannt, nur unbekannten Aufenthalts. Der gesetzliche Vertreter der Eigentümer (für die Gläubigerin hat das Landratsamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen bestellt;), ansonsten korrigier mich bitte) hat keinen blassen Schimmer, was er da eigentlich tut. Die Hinterlegung ist völliger Mumpitz, da § 10 GBBerG seinem klaren Wortlaut nach auf die Verpfändung nicht anwendbar ist (keine Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld oder Reallast).
    Soll er also seine Ermittlungsergebnisse darlegen und dann kann er sich meiner Meinung nach durch das Aufgebotsverfahren quälen.

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  • Erst mal noch ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr. Ja, der Pfleger war für die Eigentümer bestellt. Zum Aufgebot habe ich nichts gefunden, dass das so geht. Die müssen halt erstmal den Gläubiger versuchen zu ermitteln und wenn dies nicht zum Erfolg führt, dann einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen. Dieser kann dann nach Hinterlegung des Betrages die Löschungsbewilligung erteilen. Vielleicht hat einer noch eine andere Idee. Es wäre schön, wenn sich noch mal jemand melden würde.

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