Ist schon unterwegs in die "Mutter aller Swing States". Weiß man, wie lange das dauern kann?
Zustellung nach Florida Teilungsversteigerung
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Stine -
4. Juli 2011 um 12:00
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Vergleigsweise zügig. Also meine Erfahrungen sagen, ca. 3 bis 4 Monate.
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Das geht ja noch. Danke!
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Nö. Du musst ein Ersuchen nach der HZÜ fertigen, 100 $ als Vorschuss zahlen und mit dem Zahlungsnachweis über die Prüfstelle beim LG absenden. Für Näheres auch gern eine PN.
Na ja, es gilt für die Zustellung die HZÜ. Die USA haben keine Aussagen darüber getroffen, ob eine postalische Zustellung möglich ist. Dann würde ich das lassen, weil die Zustellung nicht wirksam ist.
Für das weitere Verfahren komme ich demnach nicht über die §§ 4, 8 ZVG weiter. Das heißt, jede weitere Zustellung muß erneut über die Prüfstelle, oder?
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Hmm ... der § 184 ZPO entspricht doch eigentlich dem § 4 ZVG. Nur mit einer Voraussetzung weniger. Bei der Zustellung nach § 183 ZPO sei laut unserem Familiengericht der Haken, dass die Rückscheine gerade nicht zurückkommen oder nicht richtig ausgefüllt. Wodurch man am Ende noch zusätzliche Zeit verliert. Und die Zustellung über die Prüfstelle hat bei der Anordnung die vier Monate auch schon überschritten. Gut, kann man nichts machen. Ich werde die Anwältin damit vertrösten, dass sie noch jung sei.
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§ 4 ZVG ist leider lex specialis zu § 184 ZPO. Ich habe keine Erfahrung, ob die Rückscheine aus den USA wiederkommen. Das habe ich noch nie probiert. Ich würde es versuchen, vielleicht nicht gerade die Terminbestimmung, aber irgendetwas anderes. Als zugestellt gilt das Schriftstück ja nach 2 Wochen, selbst wenn der Rückschein nicht zurückkommt.
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Dass ich es mal mit dem Schätzauftrag versuche und dann weitersehe. Gute Idee.
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Hmm ... der § 184 ZPO entspricht doch eigentlich dem § 4 ZVG. Nur mit einer Voraussetzung weniger. Bei der Zustellung nach § 183 ZPO sei laut unserem Familiengericht der Haken, dass die Rückscheine gerade nicht zurückkommen oder nicht richtig ausgefüllt. Wodurch man am Ende noch zusätzliche Zeit verliert. Und die Zustellung über die Prüfstelle hat bei der Anordnung die vier Monate auch schon überschritten. Gut, kann man nichts machen. Ich werde die Anwältin damit vertrösten, dass sie noch jung sei.
Der Beschluss muss förmlich auf diplomatischem Weg zugestellt werden.
Der Unterschied ist, dass man dann das komplette Restverfahren an diese Adresse zustellen kann. Egal, ob weitere Post zurückkommt oder nicht. Das geht bei § 4 ZVG nur einmal. -
Also keine lex specialis?
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Danke :daumenrau. im Augenblick warten wir immer noch auf den Zustellnachweis zur Anordnung. Beim normalen Postversand aus den USA braucht`s gerade aber auch Geduld.
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Der § 4 ZVG funktioniert aber nur solange, bis die erste Zustellung unzustellbar ist. Zudem findet er keine Anwendung bei Anordnung/Beitritt.
Wenn ich die Anordnung sowieso zustellen muss, kann ich auch den ganz förmlichen Weg wählen und §§ 183, 184 ZPO anwenden. Das geht dann auch für Beitritte und alle anderen Zustellungen. Selbst, wenn der Empfänger unbekannt verziehen sollte. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
Das ist der Vorteil.Der Beschluss muss aber wirksam zugestellt werden.
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Die Zustellung der Anordnung ist schon am Laufen (#19). Es zieht sich nur etwas. Deswegen wollte die Anwältin auch wissen, ob sich das bei jeder Zustellung so verhalten wird. Eine Unzustellbarkeit zeichnet sich nicht ab. Hoffe ich zumindest.
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