Zustellung nach Florida Teilungsversteigerung

  • Hallo,in einem Teilungsversteigerungsverfahren habe ich einen Antragsgegner, der in Florida wohnt. Ich habe den Anordnungsbeschluss per Auslands-EgR international zustellen lassen. Der Rückschein ist allerdings bislang nicht zurückgekommen. Wat nu? Hat da jemand Erfahrungen?

  • Mit Erfahrungen kann ich leider (zum Glück) nicht dienen: Da bleibt für den AO-Beschluss nur der Weg über ein normales Auslands-Zustellungsersuchen nach der ZRHO (mit Übersetzungen).
    Ich würde evtl. den Antragsteller anrufen und auf die Zusatzkosten und die zeitl. Verzögerung hinweisen und empfehlen, mit dem Beteiigten in USA Kontakt aufzunehmen, damit dieser kurzfristig einen ZU-Bevollmächtigten in D benennt.

  • Welche Kosten entstehen denn für eine Auslands-ZU? Die Idee mit dem Zustellungsbevollmächtigten ist gut. Falls der Antragsgegner innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist keinen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennt, könnte ich da gem. § 184 ZPO durch Aufgabe zur Post zustellen? Oder gilt § 184 ZPO in diesem Fall nicht?

  • Für den Zustellbevollmächtigten § 5 ZVG gilt leider auch der § 8 ZVG. Den Anordnungsbeschluss kannst du so also nicht zustellen. Wenn das internationale EgR nicht zurückgekommen ist, musst du es mit der AuslandsZU versuchen, sofern du die Anschrift in den USA in Florida hast. Dann kostet es über die Fa. Process Forwarding International 95 $. ggf. fragst du jemanden aus der Verwaltungsabteilung oder denjenigen der bei euch mit den Zustellungen nach der ZRHO betraut ist. oder du gibst hier im Forum bei den "Auslandssachen" einfach mal "USA" ein. Da findest du auch die Lösung. s auch hier https://www.rechtspflegerforum.de/search.php?searchid=807923

    Ich mache das hier auch ab und an. Wenn weitere Fragen sind einfach eine PN.

  • Welche Kosten entstehen, weiß ich auch nicht genau: Einmal die Prüfgebühr, wenn das Ersuchen übers LG geht und dann Kosten für die Übersetzung von Anordnungsbeschuss nebst Belehrung nach § 180 ZVG und Anschreiben.
    In den seltenen Fällen einer Auslands-ZU sind unsere Kollegen, die für Zivilsachen Rechtshilfeersuchen machen, so nett und machen die auch für uns. Macht Sinn, denn die wissen in der Regel was wie zu tun ist und welche Kosten anfallen.

    Die ZU durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO geht für den AO-Beschluss nicht, erst für alle späteren Zustellungen gemäß § 4 ZVG, eine Aufforderung nach § 184 brauchst Du daher nicht. Darüber sollte man aber im Anschreiben belehren.

    Wenn aber der Antragsgegner aus Florida vom Verfahren Kenntnis hat, damit einverstanden ist und Dir freiwillig einen ZU-Bevollmächtigten benennt, braucht man den ganzen Zirkus nicht. Auffordern mit Fristsetzung geht aber eben nicht.

  • Bei uns kostet es 20,00 € plus Übersetzung. Aber bei der ersten ZU mit EgR ist nicht ganz richtig. Ich glaube, du hättest hier den Weg über die förmliche Auslandszustellung wählen müssen. Bei uns macht das nur ein Rpfl. in der Verwaltung. Der sucht die Verfahrensweise raus und veranlasst die Zustellung. Vorher muss man das ganze noch übersetzen lassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für die vielen Antworten!Ich werde jetzt mal nach dem Kollegen suchen, der hier für die Auslands-ZU´s zuständig ist.@iceman: Die Anschrift in Florida ist bekannt. Evtl. komme ich auf das Angebot mit der PN zurück. Der Link ins Rechtspflegerforum hat bei mir kein Ergebnis gebracht.

  • Hallo nochmal. Bei der Zustellung nach ZRHO muss eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt sein. Wie ist es aber, wenn mir bekannt ist, dass der Antragsgegner in Florida der deutschen Sprache mächtig ist... muss ich dann trotzdem noch eine Übersetzung beifügen... die Kosten könnte der Antragsteller sich doch wohl sparen, oder?!

  • Nein nicht immer. Manchmal liegt das auch an den zustellenden Behörden. Ruf einfach mal den Kollegen an. Der sollte es wissen.

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  • Hallo! näheres findet man auch hier :http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_index_start
    dort auf den länderteil klicken und dann USA bzw. vereinigte Staaten von Amerika auswählen.

    Das Schriftstück welches zuzustellen ist, ist zu übersetzen. (englisch)

    Das ganze Verfahren ist ein wenig kompliziert aber es funktioniert mit der PFI eigentlich recht gut.

    Der erste Link hat nicht funktioniert. Daher hier im Forum einfach bei den "auslandssachen" =2. Thema von oben in der Suche "USA" eingeben und schon findet man viele Abhandlungen dazu. Aber ich stehe nach wie vor auch für Fragen gerne zur Verfügung.

    I. Rechtsgrundlagen *

    1. Zustellung

      Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

    2. II. Ausgehende Ersuchen (Fn 1)
    1. Zustellung
      1. Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) durch Einschreiben mit internationalem Rückschein bedarf wegen eines eventuell zu beachtenden Gegenseitigkeitserfordernisses einer gerichtlichen Einzelfallprüfung.
      2. durch ausländische Stellen:
        1. Empfangsstelle ist "Process Forwarding International, 633 Yesler Way, Seattle, WA 98104, USA" (Artikel 2 HZÜ) **, vgl. Anlage 3.
        2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
        3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.
        4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
      3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

        Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, ausgenommen Puerto Rico (dort sind die vorgenannten Zustellungswege zu benutzen). Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  • Moin,

    kann mir jemand (per PN oder hier) das Aufforderungsschreiben schicken welches ihr mitsendet in die USA), in welchem um Benennung / Angabe eines Zustellungsvertreters in Deutschland gebeten wird, da andernfalls zukünftig durch Aufgabe zur Post zugestellt wird???

  • Eigentlich benötigst du nur den von dir genutzten Text, ev in 2-3 Sätze ausdehnen und § angeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo zusammen,

    ich bearbeite ein Teilungsversteigerungsverfahren, in dem es Probleme mit den Zustellungen in die USA gibt.

    Es wurden bereits vier Zustellungsversuche über die PFI vorgenommen, die leider alle gescheitert sind. Obwohl die Zahlung der Vorschüsse nachgewiesen war, wurden die Ersuchen unerledigt zurückgesandt, da die Zahlungen angeblich nicht eingegangen sind.
    Die Spurensuche über die Gerichtskasse war leider ebenfalls erfolgslos, das Geld ist unauffindbar.

    Ich suche nun nach alternativen Zustellungsversuchen.

    Ich habe eine einfache schriftliche Vollmacht einer Miteigentümerin, in der die Bevollmächtigte alle Angelegenheiten bezüglich des Grundstücks regeln darf. Eine Kopie des Passes der Miteigentümerin ist beigefügt.

    Meine Überlegung ist nun, ob ich den Anordnungsbeschluss versuche, mit Einschreiben und internationalem Rückschein zu übersenden. Ich würde ein Schreiben beifügen, indem ich um Bestätigung des Erhaltes und Beifügung einer Kopie des Reisepasses sowie Ausstellung einer Zustellungsvollmacht bitte.

    Meint ihr, ich könnte die Formalie der Auslandszustellung somit umgehen?

    Vielen Dank schon mal. Ich bin für jeden Denkanstoß dankbar.

  • Du kannst dich mit dem Problem, dass das Geld nicht auffindbar sein soll, ja mal an das nächste Konsulat oder die Botschaft wenden und um Aufklärung bitten, wo die Gelder verblieben sein könnten.

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  • Na ja, es gilt für die Zustellung die HZÜ. Die USA haben keine Aussagen darüber getroffen, ob eine postalische Zustellung möglich ist. Dann würde ich das lassen, weil die Zustellung nicht wirksam ist. Auf welches Konto lässt du das Geld denn überweisen? Bei mir klappt das immer. Ich hatte da noch nie Probleme.

    Wenn es gar nicht klappt, versuche die Zustellung über die Auslandsvertretung. Das ist in Ausnahmen möglich. Und wenn du dein Problem schilderst im Begleitbericht, macht das dann die Botschaft oder ein Konsulat.

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  • Nö. Du musst ein Ersuchen nach der HZÜ fertigen, 100 $ als Vorschuss zahlen und mit dem Zahlungsnachweis über die Prüfstelle beim LG absenden. Für Näheres auch gern eine PN.

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