• Schuldner hat Mieteinkünfte aus seiner Immobilie vorinsolvenzlich abgetreten, die Bank zieht diese über Jahre ein. Dann Verfahrenseröffnung, die Abtretung wird gem. § 110 InsO unwirksam, der Verwalter zieht die Mieten ein.

    Dann erfolgt die Freigabe der Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag. Lebt nun die Abtretung der Mieteinnahmen wieder auf? Oder kann der Schuldner ab dann die Mieten selber einziehen, ohne dass die frühere Abtreungsempfängerin ihm da reinfunken kann (Zwangsvollstreckungen gehen ja nicht, § 89 I)?

    Grüße

  • Das LG Stendal, 21 O 293/04 geht von eine beschränkten Reichweite bis zur Freigabe der Immobilie aus, ohne dies näher zu begründen.

    Nachvollziehbar ist es, dass mit Wegfall der Massebefangenheit, auch die Schutzwirkung zugunsten der Masse entfällt. Insoweit ist § 110 InsO, genauso wie § 88 InsO kein Schutzgesetz für den Schuldner, vergl. IX ZR 232/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sehe ich auch so, nur "relative Unwirksamkeit"... oki, hab jetzt nicht die 135'er nummern bgb parat, aber irgendwann mal was gelernt in der Richtung.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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