Unterwerfung nach § 800 ZPO aufgrund Vollmacht

  • wie DietmarG


    nur so dürfte die im konkreten Fall erteilte Vollmacht auch auszulegen sein, denn nur die Unterwerfung nach § 800 ZPO ist eintragungsfähig

    so die Vollmacht
    " ... und in das Grundbuch einzutragen"

  • Anderer Ansicht Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 800 Nr. 8 mit Hinweis auf Düsseldorf MittRhNotK 89, 193 und 92, 268. Danach ist eine Vollmacht zur dinglichen Unterwerfung des Eigentümers bei Belastung des Grundstücks dahin auszulegen, dass der jeweilige Eigentümer nach § 800 I der sof. ZwV unterworfen werden kann..

    Auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat auch das OLG FFM in seiner Entscheidung verwiesen.


    Wortlaut aus der Entscheidung:

    Ausgehend von diesen Grundsätzen mag es, wovon das Grundbuchamt ausweislich der Begründung der Zwischenverfügung ausgegangen ist, unzureichend sein, wenn der Vollmachtgeber den BEvollmächtigten lediglich bevollmächtigt, ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu unterwerfen, weil dies eine Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO, die sich auf den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bezieht, noch nicht umfasst. Dies kann hier jedoch offenbleiben (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 499).

  • ich muss hier nochmal genauer nachfragen:


    anhand der vielen Beiträge ist mir klar, dass die Befugnis zu Abgabe der Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde erwähnt werden muss.... (ob nun eine dingliche mit § 800 ZPO oder auch persönliche Unterwerfung, beides muss aufgezählt werden)...
    Meiner Meinung reicht eine Vollmacht zur Abgabe aller Erklärungen und Bewilligungen für die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld nicht aus.

    Wo genau steht das? Mit welchen Mitteln kann ich den widerspenstigen Notaren das klar machen?

    Ach noch was, nehmt Ihr als Bevollmächtigte auch keine Notariatsangestellten mehr ?

    Danke für eure Hilfe

  • Das ergibt sich aus der Vollmacht selbst, ansonsten würde man unterstellen, dass man für eine GS-Bestellung immer eine 800er-Unterwerfung braucht.
    Aber genau das Gegenteil ist der Fall, da eine GS locker ohne die Unterwerfung nach 800 bestellt werden kann, reicht eben "Abgabe aller Erklärungen und Bewilligungen für die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld" für die Unterwerfung nicht aus. Fertig.
    Falls es Notare gibt, die das nicht einsehen, solltest du ihnen den Weg zum OLG aufzeigen und dann mal sehen .....:teufel:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • Ach noch was, nehmt Ihr als Bevollmächtigte auch keine Notariatsangestellten mehr ?

    Das vermehrte Auftreten von Käufern persönlich bei der Grundschuldbestellung statt der Vertretung durch Notarangestellte hat doch nur einen notar-/beurkundungsrechtlichen Grund. Ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis bei der Bestellung von Grundschulden durch Notarangestellte sehe ich nicht.

  • An Atlantik:
    Danke für die Erklärung, so hab ich ihm das nun auch erklärt und er war überraschend einsichtig und wird es in Zukunft besser machen...
    Die tun meistens so, als ob ich die einzige wäre, die etwas auszusetzen hat und es bisher üüüberall so funktionieren würde...
    Wenn er meint, ich bleib bei meiner Meinung...man kann mich ja auch gerne verbessern ;)

    An Kai:
    Nein, nein...es ist kein Eintragungshindernis... es hat mich nur mal interessiert, weil diese Handhabung hier im Notariat relativ neu ist und ich den Grund wissen wollte ;)

  • Warum "überraschend" einsichtig? So schlimm?

    Dass die Vollmacht § 800 ZPO enthalten muß, wird in der notariellen Fachliteratur nicht bezweifelt, ist eigentlich geklärt und dürfte in den weitaus überwiegenden Verträgen auch so gehandhabt werden.
    Interessant wäre zu wissen, ob der Notar die Finanzierungsvollmacht mit seiner allgemeinen "Reparaturvollmacht" im Vertrag, also mit seinen Angestellten, ergänzt hat.

  • An Atlantik:
    Danke für die Erklärung, so hab ich ihm das nun auch erklärt und er war überraschend einsichtig und wird es in Zukunft besser machen...
    Die tun meistens so, als ob ich die einzige wäre, die etwas auszusetzen hat und es bisher üüüberall so funktionieren würde...
    Wenn er meint, ich bleib bei meiner Meinung...man kann mich ja auch gerne verbessern

    Bitte bitte, wildwink*.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Würde sagen, dass dies nicht reicht. Aus einer Grundschuld kann man immer (bzw. unter gewissen Voraussetzungen) "vollstrecken". Der Zusatz "vollstreckbar" ist somit nichtssagend.

    Natürlich ist aus unserer Erfahrung als Grundbuchrechtspfleger sicher irgendwo klar, was eigentlich gewollt ist, aber nichtsdestoweniger ist die Vollmacht für eine Unterwerfung nach § 800 ZPO m.E. zu dünn. Im Übrigen sind Vollmachten im Grundbuchverfahren ohnehin eng auszulegen.

  • Da die Vollmacht bereits für „vollstreckbare Grundschulden“ erteilt wurde, würde ich eine Nachtragserklärung mit dem Zusatz „nach § 800 ZPO“ als von § 44a BeurkG gedeckt ansehen wollen.

    Das OLG München führt dazu im Beschluss vom 13. 1. 2012, 34 Wx 411/11, aus (Hervorhebung durch mich) :
    „Nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG kann der Notar zwar durch eine Nachtragserklärung offensichtliche Unrichtigkeiten der Urkunde richtigstellen. Dabei ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 44a Rdn. 18 ff.). Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Lerch, BeurkG, 3. Aufl., § 44a Rdn. 8). Umstände, aus denen sich die versehentliche Auslassung ergibt und die für jeden offensichtlich sind, liegen aber nicht vor. Die Beteiligten zu 1) bis 4), die vor dem Notar vollmachtslos vom Beteiligten zu 5) vertreten waren, haben schließlich die Urkunde so genehmigt, wie sie ihnen vorlag, nämlich ohne Nachtragserklärung. Entweder fiel ihnen dieser Fehler nicht auf, was schon gegen eine Offensichtlichkeit spricht, oder das Fehlen des Grundstücksanteils im Vertrag war keine versehentliche Auslassung.“

    Im Beschluss vom 16.12.2010; V ZB 150/10, führt der BGH aus:
    … Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbeschluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht.

    Und dass zweifelsfrei ein Versehen vorliegt, ergibt sich mE aus dem Umstand, dass der Notar über die Bedeutung des Begriffes „vollstreckbare Grundschulden“ zu belehren hatte. Daher kann sich auch für den Beteiligten mit der Hinzufügung des genannten Zusatzes keine inhaltliche, von § 44a BeurkG nicht mehr gedeckte Änderung ergeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was ich mich hier immer frage: Besteht überhaupt eine Prüfungspflicht seitens des Rechtspflegers hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Notarberichtigung? Zunächst einmal wäre dies doch die Aufgabe des Notars, der ja selbst ein öffentliches Amt bekleidet. Ob wir ein Recht zur Überprüfung haben, wäre ja wieder eine andere Geschichte.

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