Rechtsnachfolge bei Titel zu Gunsten eines Dritten?

  • Hallo,ich weiß irgendwie nicht weiter, hoffentlich könnt ihr mir helfen oder mir zumindest den richtigen Weg zeigen.Ich habe folgenden Titel vorliegen:Der Antragsgegner wird verpflichtet, die übergegangene Forderung in Höhe von an die Behörde X zu zahlen.Geklagt hat die Antragsstellerin, die Leistungen von der Behörde X bezogen hatte, die Behörde X ist in dem Verfahren sonst nicht beteiligt.Es wurde der Antragsstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.Nun möchte die Behörde X eine Rechtsnachfolgeklausel, damit sie vollstrecken kann!Das kann doch nicht richtig sein, oder? Leider hat mich, alles was ich bisher gelesen habe, nur noch mehr verwirrt!

  • Das ist schon richtig so! Anspruchsinhaber ist trotz einer Formulierung wie " zu Händen der Dritten" immer noch die Antragstellerin!
    Folglich kann der Dritte die Zahlung an sich aus dem ursprünglichen Titel nicht geltend machen, wenn der Titel nicht nach § 727 ZPO umgeschrieben wird....
    Hatte auch mal so einen Fall. Da hat allerdings die GS dem Dritten eine vollstreckbare erteilt, was dann beim GV beanstandet wurde, weil die Klausel nicht vom richtigen Organ erteilt wurde......

  • Gläubiger ist und bleibt (zumindest bis etwas anderes im Rahmen von § 750 ZPO nachgewiesen ist) der im Titel benannte Antragsteller. Die Formulierung, dass an einen Dritten zu zahlen ist, ist lediglich eine Zahlungsanweisung, berechtigt jedoch nicht zum eigenen Forderungseinzug (vgl. Zöller, 24. Aufl., Rdnr. 3 zu § 724, Rdnr. 3 ff. zu §750, Rdnr. 3 zu § 835 a.E.).
    Solange also Behörde X die Rechtsnachfolge nicht ganz normal nachweist, würd ich da keine Klausel erteilen.
    Die Formulierung im Tenor finde ich allerdings auch nicht sehr gelungen, da meiner Meinung nach nicht eindeutig ersichtlich ist wer Gläubiger der Forderung sein soll.

    Nachtrag: Man könnte bei der Formulierung fast von dem Fall ausgehen, der in Rdnr. 30 zu § 727 dargelegt wird; dann wäre eine weitere Klausel durchaus zu erteilen. Wurde die Antragstellerin schon zu Klauselerteilung angehört?

  • Also,der Antragsstellervertreter hat der Behörde die vollstreckbare Ausfertigung überreicht mit der Anmerkung, dass der Titel auf die Behörde umgeschrieben werden muss.Von der Behörde habe ich eine öffentliche Bestätigung, dass sie die Zahlungen an die Antragsstellerin geleistet hat.

  • Ich habe jetzt nochmal alles nachgelesen und nach eurer Meinung muss ich "einfach" eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen!Die Idee hatte ich am Anfang auch, aber dann dachte ich, dass das zu einfach wäre *g*Vielen Dank, dass ihr mich zurück auf meine Spur gebracht habt!

  • Ich kenne den SV natürlich auch nicht, aber ist das mit dem gesetzlichen Übergang hier nicht ähnlich wie bei den Fällen, in denen RSV z.B. den KFB auf sich umschreiben lassen, nachdem sie die Kosten ausgekehrt haben und jetzt selber vollstrecken wollen? Insbesondere 2 spezielle RSV bedienen sich dieser Methode.

  • wie die bisherigen Teilnehmer halte ich´s, bis etwas anderes bewiesen ist, mit Zöller: Vollstrecken kann nur, wer als Berechtigter im Rubrum steht, nicht derjenige, an den laut Urteil zu zahlen ist.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel ist in aller Regel nicht möglich. Ausführungen des BGHs hierzu:

    Der Prozeßstandschafter (lt. Rubrum) bleibt vollstreckungsbefugt, solange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, JZ 1983, 150, 151; Beschl. v. 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, MDR 1984, 385; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 727 Anm. 3 B). Das gilt auch für die Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (LG Düsseldorf Rpfl 1985, 497; vgl. ferner OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059, 1060; OLG Köln FamRZ 1985, 626f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 727 Rdn. 30, 44). - Ausgeführt in BGH, NJW 1991, 839-842 Abs. 9

     Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO auf die Ermächtigenden (= lt. Tenor), auf die sich die Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 176/56 = LM ZPO § 325 Nr. 9; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 46 V 4), käme allenfalls in Betracht, wenn der Prozeßstandschafter die Vollstreckung ablehnen oder verzögern würde oder wenn sie aus einem sonstigen Grund von ihm nicht durchgeführt werden könnte (Zöller/Vollkommer aaO; Heintzmann ZZP 92, 61 ff; Schwab in Gedächtnisschrift für Bruns 1980, S. 188). -
    BGH, NJW 1983, 1678-1679 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

    Ich hoffe, hiermit behilflich gewesen zu sein und nicht zu spät zu kommen!

  • Mein aktueller Klauselfall aus der Praxis:

    Vermieter V, laut Mietvertrag vertreten durch die V GmbH, schließt 1999 mit Mieter M einen Mietvertrag.

    Im Jahr 2000 ergeht ein Versäumnisurteil zu Gunsten der V GmbH und zu Lasten des M. Das Rubrum des Versäumnisurteils lautet:

    „V GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin GV,

    -Klägerin-

    gegen

    M

    -Beklagter- “

    In dem Versäumnisurteil wird der Beklagte M zur Räumung und Zahlung an die Klägerin V GmbH verurteilt.

    Der V GmbH wird im Jahr 2000 eine vollstreckbare Ausfertigung des VU erteilt.

    Im Jahr 2004 wird im Registerblatt der V GmbH eingetragen, dass die die Gesellschaft aufgelöst ist. Als Liquidatorin wird GV bestellt.

    Im Jahr 2010 wird im Registerblatt der V GmbH eingetragen, dass die Liquidation beendet und die Gesellschaft gelöscht ist. Daraufhin wird das Registerblatt geschlossen.

    Jetzt beantragt V unter Einreichung der damals der V GmbH erteilten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klauselumschreibung auf V.

    Begründung:

    Es sind seit Titulierung keine Zahlungen durch M an die V GmbH erfolgt.

    V sei einziger Gesellschafter der V GmbH gewesen.

    Die V GmbH war mit der Verwaltung der Immobilien des V beauftragt. Die V GmbH sei gewillkürte Prozessstandschafterin gewesen. Durch die Löschung der V GmbH sei die gewillkürte Prozessstandschaft beendet und § 727 ZPO entsprechend anwendbar, da dies ein Fall sei, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Prozessstandschafter (V GmbH) nicht (mehr) durchgeführt werden könne. Damit bezieht sich V wohl (indirekt) auf die Kommentierung im Zöller/Stöber, ZPO, 24. A., § 727, Rn. 13 bzw. auf BGH, Urteil 22.09.1982, VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 Rn. 11.

    Frage:

    Kann die Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten von V erteilt werden? (M wurde von mir bereits angehört, die Frist läuft noch)

    Ich würde sagen ja (oder kann/muss man argumentieren, dass es das Pech von V ist,, wenn die GV die Liquidation der V GmbH zu früh beendet (= Anspruch des V Zusammen mit der V GmbH „untergegangen“ bzw. muss/kann man zur Vollstreckung aus dem VU die Liquidation der GmbH wieder „aufleben“ lassen?)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich frage mal ganz vorsichtig:

    Niemand eine Idee oder Meinung? Würde mich über Rückmeldungen freuen, ggf. auch per PN, wenn sich jemand nicht öffentlich äußern möchte.

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  • Scheitert der Antrag nicht jedenfalls am fehlenden Nachweis? Offenkundig ist die Rechtsnachfolge nicht, und Urkunden wurden auch nicht vorgelegt. Ich würde für meine Urkunden eine RNF unter diesen Umständen nicht bescheinigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank für Meinungen.

    Ich werde berichten, wie ich mich entschiede habe und wie die Sache letzlich ausgegangen ist.

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  • Rückmeldung wie versprochen:

    Ursprünglich wollte ich die Rechtsnachfolgeklausel erteilen.

    Die hiesigen Beiträge und von weiteren Kollegen hatten mich zum weiteren Nachdenken gebracht.

    Als sich dann auch noch der Beklagte im Rahmen der Anhörung gegen der Klausel gewehrt hat, habe ich an den Antragsteller eine ausführliche Zwischenverfügung veranlasst.

    Darauf wurde der Antrag auf Klauselerteilung zurückgenommen. Der Antragsteller wird beim Registergericht die Nachtragsliquidation beantragen.

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