AV an Erbanteil

  • Hallo zusammen,

    eine Kollegin hat folgendes Problem:

    Eingetragen sind 2 Erben (A u. B) in Erbengemeinschaft. Diese Beide setzen sich nun dahingehend auseinander, dass A das Grundstück zum Alleineigentum erhält.

    Nun wird ein Antrag auf Eintragung einer AV am Anteil des B gestellt.

    Kann man an einem Gesamthandsanteil eine AV eintragen?
    Am gesamten Grundstück ist es ja nicht möglich, da ja keine AV für "sich selbst" eingetragen werden kann.

    Hier liegt ja keine Erbanteilsübertragung bzw. -verkauf vor, sodass der schuldrechtliche Anspruch auf eine Rechtsänderung im Grundbuch gerichtet ist und somit eine AV grundstätzlich möglich ist. Aber an einem Gesamthandsanteil??

  • A erwirbt doch das gesamte Grundstück oder? Also er erhält nicht den Erbanteil von B sondern A und B in Erbengemeinschaft übertragen das Grundstück auf A. Damit dürfte doch eine AV am ganzen Grundstück möglich sein. Der Gesamthandsanteil als solcher ist ja nicht selbstständig belastungsfähig. Der Anspruch von A richtet sich ja auch nicht gegen sich selbst, sondern gegen die Erbengemeinschaft.
    Ich denke, am ganzen Grundstück müsste das gehen.

  • Da im Sachverhalt von "Auseinandersetzung" die Rede ist, gehe ich davon aus, dass die Erbengemsinschaft auf der einen Seite die Auflassung an den einen Miterben A erklärt.
    Demnach ist m.E. die Eintragung einer AV am gesamten Grundstück für den A möglich, sofern das so bewilligt und beantragt wird.

    Die Eintragung einer AV "nur lastend auf dem Anteil des B" halte ich für nicht möglich. Außerdem wäre das auch falsch. Übertragen wird ja der gesamte Grundbesitz von der Erbengemeinschaft an A (und nicht der Erbanteil des B). Insofern wäre der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als wenn an einen Dritten C veräußert werden würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Harry und Ulf.

    Der Miterbe erwirbt das gesamte Grundstück von der Erbengemeinschaft.

    Bei der späteren Auflassung ist das auch daran zu erkennen, dass es heißt "Auflassung vom..." und nicht "Wie vor und Auflassung vom..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Völlig zutreffend.

    Bei der Erbauseinandersetzung liegt eine Auflassung von A und B (als Erbengemeinschaft) an A vor. Damit kann (und muss) die AV am gesamten Grundstück eingetragen werden.

    Eine AV an einem Erbteil ist völliger Nonsens, denn der (hier ohnehin nicht vorliegende) schuldrechtliche Anspruch auf Erbteilsübertragung ist schon deshalb nicht vormerkungsfähig, weil keiner der in § 883 BGB genannten Fälle vorliegt.

  • Den "schonungslos aufgedeckten" Denkfehler hat im vorliegenden Fall ja wohl der Notar begangen, der diesen Unsinn beantragt hat.

    Ja, ja,

    immer auf die Notare...

    Hier hat Juris natürlich völlig recht; aber immerhin - und das entnehme ich dem Ausgangspost - hat der Notar offensichtlich formuliert, daß sich die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes dergestalt auseinandersetzt, daß der Miterbe B Alleineigentümer werden soll.

    Das ist ja immerhin schon etwas.

    Den Belastungsgegenstand bzgl. der Auflassungsvormerkung allerdings mit "dem Anteil des A" zu bezeichnen, ist schon erschreckend. Und peinlich.


    Gruß HansD

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