Todeszeitpunkt/Erbfolge bei Mord?

  • Liebe Foren-Mitglieder, ich hoffe, ihr habt das Wochenende gut überstanden und könnt mir bei folgendem Problem helfen:

    (Vorgeschichte laut Presse: Mutter soll ihren mdj. Sohn mit mehreren Messerstichen ermordet haben - während des Schlafes, dann hat sie sich selbst umgebracht.)
    Sterbeurkunden:
    Mutter verstorben zwischen 10.04. 06 - 6.25 Uhr und 12.40 Uhr.
    Sohn verstorben zw. 09.04.06 22. Uhr und 10.04.06 - 13.05 Uhr.
    Da nicht auszuschließen ist, dass der Sohn die Mutter überlebt hat, gehen die Antragsteller = Lebensgefährte und die Mutter der Verstorbenen davon aus, dass der Sohn die Mutter beerbt hat.
    Somit wird der Lebensgefährte mithin Alleinerbe von Mutter und Sohn, wegen Fehlen weiterer Erbberechtigter.

    :gruebel: Problem:
    Ich gehe ganz fest davon aus, dass in der Sterbeurkunde lediglich aufgenommen wurde, wann die verstorbenen Personen das letzte Mal gesehen wurden. Also keinen Rückschluss auf den Todeszeitpunkt gibt. Kann ich mir den Bericht Obduktionsbericht ansehen? Dort müsste doch ein genauerer Zeitpunkt festgestellt worden sein, auf jeden Fall, ob der Sohn von den Messerstichen sofort tot war?:gruebel:

    Zum Nachlass gehört auch ein hälftiger Anteil am Grundstück. Meines Erachtens müssen die Parteien aber einen wirtschaftlichen Ausgleich über einen Vertrag regeln und nicht über mich im Erbscheinsverfahren , oder?:confused: :confused: :confused:

    Hoffe nicht, dass ihr schon mal so etwas hattet, aber ich habe Vertrauen auf eure hilfreichen "Wegweiser". Danke schon mal!!!!

  • Erben kann nur der, der den Erblasser überlebt hat. Überschneiden sich die Todeszeiträume, muß der Antragsteller beweisen, daß der "Erbe" den Erblasser überlebt hat. Anderenfalls gilt er als vorverstorben (§ 11 VerschG)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Zum Nachlass gehört auch ein hälftiger Anteil am Grundstück. Meines Erachtens müssen die Parteien aber einen wirtschaftlichen Ausgleich über einen Vertrag regeln und nicht über mich im Erbscheinsverfahren , oder?:confused: :confused: :confused:




    ... das verstehe ich nicht. Zu wessen Nachlass (Mutter/Sohn) gehört der Anteil und was für ein Anteil ist das (Gesamthandsanteil/Bruchteil)? Wie sich der Nachlass verteilt, ergibt sich doch anhand der Erbscheine. Was hast du denn wg. der Immo als "Antrag auf Verteilung" vorliegen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach § 1923 Abs.1 BGB kann nur Erben werden, wer den Erblasser überlebt. Nach dem Inhalt der Sterbeurkunden liegt ein zeitliches Überlappen in dem Sinne vor, dass nach den angegebenen Zeiträumen sowohl die Mutter den Sohn als auch der Sohn die Mutter überlebt haben kann. Wenn sich der genaue Sterbezeitpunkt nicht feststellen lässt, ist bei einer solchen Sachlage nach der Vermutung des § 11 VerschG von einem gleichzeitigen Versterben beider Erblasser auszugehen (OLG Köln FamRZ 1992, 860; OLG Hamm NJW-RR 1996, 70). Von einem solchen gleichzeitigen Versterben darf das NachlG aber nur ausgehen, wenn die nach § 2358 BGB erforderlichen Amtsermittlungen im Hinblick auf die zutreffenden Todeszeitpunkte zu keinem Ergebnis führen. In diesem Fall trifft die Feststellungslast denjenigen (z.B. den Erbeserben), der aus einer bestimmten Ablebensreihenfolge Rechte herleiten will (OLG Hamm a.a.O.).

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das NachlG zunächst unter Ausschöpfung aller hierfür in Betracht kommenden Möglichkeiten versuchen muss, den genaue Ablebensreihenfolge von Amts wegen zu ermitteln. Sind diese Ermittlungen erfolgreich, ist das erbrechtliche Problem für beide Erblasser gelöst. Sind sie nicht erfolgreich, gilt die Vermutung des gleichzeitigen Versterbens, die von dem durch eine bestimmte Ablebensreihenfolge begünstigten Beteiligten zu widerlegen wäre.

    Es gibt somit drei Möglichkeiten:

    a) Hat die Mutter das Kind überlebt und ist der Lebensgefährte der Vater des Kindes, wird das Kind von Mutter und Vater je zur Hälfte beerbt (vorbehaltlich einer Erbunwürdigkeit der Mutter). Die Mutter ihrerseits wird von ihren Verwandten der zweiten Erbordnung beerbt.

    b) Hat das Kind die Mutter überlebt, ist das Kind Alleinerbin der Mutter und der Lebensgefährte (Vater) Alleinerbe des Kindes (so die Antragstellung lt. Sachverhalt).

    c) Sind Kind und Mutter gleichzeitig verstorben, ist das Kind vom Lebensgefährten (Vater) als Alleinerbe beerbt worden, während die Mutter von ihren Verwandten der zweiten Erbordnung beerbt wird.

  • Erstmal vielen Dank, auf das Beweisen bin ich so nicht gekommen, habe gedacht, ich muss ermitteln.

    Also Hintergrund ist, es war ein drei Generationen -Haushalt. Eltern der Mutter (+ Lebensgefährte) und deren gemeinsamer Sohn. Die Mutter war offensichtlich zu 1/2 Miteigentümer am Grundstück. So dass dieser als alleinige Verteilungsmasse zur Verfügung steht. Auf diesem Wege kommt der Lebensgefährte als Miteigentümer zu 1/2 ins Haus und ist von den Parteien wohl so gewollt- wer weiß wie lange!!!

    Es ist aber nach beiden Personen ein Erbscheinsantrag gestellt, mithin kann der Ehemann doch nicht in beiden Fällen mit § 11 VerschG arbeiten und muss einen Beweis liefern, oder?

  • Unsere Stellungnahmen habe sich wohl überschnitten.

    Wie es sich mit dem Grundbesitz verhält, ist eigentlich völlig uninteressant. Es sind die Erbfolgen festzustellen und nicht, was zum jeweiligen Nachlass gehört. Wenn man weiß, welche Erbfolgen eingetreten sind, löst sich das Problem des Grundbesitzes von selbst.

  • Ups, da hat sich wohl was überschnitten!

    Also doch Amtsermittlung. Werde mir wohl mal die Akte der StA kommenlassen, vielleicht steht dort was genaueres drin(grusel, grusel!!!), sonst komme ich ja an keine genaueren Angaben ran.

    Also, schonmal ein riesiges Dankeeeschöööön!!

  • @juris2112:

    Natürlich hast du mit § 2358 BGB wieder mal Recht gehabt. Viele NLG lassen sich aber von den Beteiligten zunächst eine ausführliche Begründung mit Angabe von "Beweisen" auf die sich der Antrag stützt geben, bevor diese Beweismittel vAw. geprüft werden.

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