Immobilie: Verpflichtung zur unentgeldlichen Rückübertragung

  • Piepsmaus anfechtbar könnte der Gesamvorgang schon sein; aber eben nicht die Rückübertragungsklausel isoliert. Was die Anfechtung des Gesamtvorgangs angeht, wäre die objektive Gläubigerbenachteiligung intensiv zu prüfen. Wird ein wertausschöpfend belasteter Gegenstand übertragen, fehlt es an dieser. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger werden nämlich nicht verschlechtert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im übrigen müssen hier keine böswilligen Absichten, sondern der nachvollziehbare Wunsch nach Erhalt des Famlienheims, dahinter stehen.

    Irgendwarum habe ich daran gewisse Zweifel. Wenn es nur darum gegangen wäre, wäre Schwiegerpapa Eigentümer des Grundstücks geblieben und hätte es testamentarisch der Tochter vermacht. Dann wäre das "Familienheim" vor den Gläubigern des Schwiegersohns allemal sicher gewesen. Das Eigentum innerhalb der Familie gerade auf den unternehmerisch Tätigen zu übertragen mutet da etwas ungeschickt an.
    Den leisen Verdacht, daß es stattdessen eben doch eher darum gegangen sein könnte, das Vermögen des Schwiegersohns irgendwie wertmäßig "insolvenzfest" zu machen, hätte ich da schon. Zumal die Konstruktion vor dem Hintergrund des Standes der Rechtsprechung von 2001 ersonnen wurde. Hätte ja klappen können...

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (3. August 2011 um 12:36)

  • Derartige Konstruktionen können auch erbschaftssteuerliche Grundlagen haben, insbesondere wenn Schwiegerpapi nicht unvermögend ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Was die Anfechtung des Gesamtvorgangs angeht, wäre die objektive Gläubigerbenachteiligung intensiv zu prüfen. Wird ein wertausschöpfend belasteter Gegenstand übertragen, fehlt es an dieser. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger werden nämlich nicht verschlechtert.

    Die wertausschöpfende Belastung müßte also im Grundbuch stehen, die vertragliche Regelung reicht wohl nicht ?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Was die Anfechtung des Gesamtvorgangs angeht, wäre die objektive Gläubigerbenachteiligung intensiv zu prüfen. Wird ein wertausschöpfend belasteter Gegenstand übertragen, fehlt es an dieser.


    Ist die Fragestellung hier einschlägig? Weggegeben aus dem Schuldnervermögen wurde ja nicht ein belasteter Gegenstand, sondern (wohl) Barvermögen.

  • @ Zonk: Man müsste im Rahmen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis von diesem wohl die gesamte Motivation erforschen. Deshalb habe ich daraufhingewiesen, dass es bei solchen Konstruktionen nicht immer auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinausläuft.

    @ lupo: Weiß ich nicht, man muss wohl prüfen, ob die Gläubiger trotz vertraglicher Regelung eine Befriedigung aus dem Gegenstand erhalten könnten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nochmal die Frage aufgegriffen: Ist der Rückübertragungsanspruch denn dinglich gesichert? (Sonst ist es doch wohl eine einfache Insolvenzforderung?)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hallo , ich häng mich hier mal dran, weil ich in der Suchfuktion "BGH vom 13.08.2009 (AZ: iX ZR 159/06)" hier gefunden hatte.

    In unsrer Beratungspraxis haben wir so gut wie nie mit wirklichen Fragen der Anfechtung zu tun - wohl auch, weil Fälle wie der folgende selten ins Verfahren gehen - so dass ich da kaum praktische Erfahrungswerte habe:


    Schuldner überträgt bei Trennung von Ehefrau seinen hälftigen Anteil des Grundbesitzes an die Ehefrau. Immobilie ist werthaltig, ca. 300.000,-, gesamtschuldnerische Belastung 150.000,- bleibt auf beide bestehen.

    Schuldner löst alle seine sonstigen damaligen Gläubiger durch Umschuldung ab, Ehefrau stimmt weiterer Belastung der Immobilie hierfür zu.

    Schuldner zahlt danach problemlos das (gesamtschuldnerische) Darlehen sowie sein neues Darlehen, so dass die Immobilie heute noch mit etwa 120.000,- belastet wäre.

    Allerdings entstehen nach Übertragung des Anteils weitere Verbindlichkeiten, so dass sich die Insolvenzfrage stellen könnte.


    Die Übertragung des hälftigen Anteils erfolgte zwar außerhalb der 4 Jahre des § 134 aber noch innerhalb der 10 Jahre des § 133 Abs. 1 InsO.

    Insofern, wenn ich das Anfechtungssystem richtig verstehe, wäre nicht auszuschließen, dass ein Insolvenzverwalter diesen Sachverhalt gründlichst prüfen wird... Richtig ???


  • Allerdings entstehen nach Übertragung des Anteils weitere Verbindlichkeiten, so dass sich die Insolvenzfrage stellen könnte.

    Die Übertragung des hälftigen Anteils erfolgte zwar außerhalb der 4 Jahre des § 134 aber noch innerhalb der 10 Jahre des § 133 Abs. 1 InsO.

    Wie kann man Gläubiger vorsätzlich benachteiligen, die es zum Zeitpunkt der "Benachteiligung" noch gar nicht gab? :gruebel:

  • Wie kann man Gläubiger vorsätzlich benachteiligen, die es zum Zeitpunkt der "Benachteiligung" noch gar nicht gab? :gruebel:

    In dem ich es vereitele, dass diese pfändbares Vermögen vorfinden, man also beispielsweise bei der Existenzgründung für Gründungsdarlehen Mann und Maus (sorry MAUS) als Sicherheit weggebe, OLG Dresden vom 29.03.2007, 13 U 1132/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie kann man Gläubiger vorsätzlich benachteiligen, die es zum Zeitpunkt der "Benachteiligung" noch gar nicht gab? :gruebel:

    Das kommt darauf an, nach welcher Norm die Gläubigerbenachteiligung zu beurteilen ist: Bei der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§§ 132, 133 Abs. 2 InsO) kommt es auf den Zeitpunkt der Vollendung der angefochtenen Rechtshandlung an. Dagegen ist bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§§ 130, 131, 133 Abs. 1, 134 InsO) der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz im Anfechtungsrechtsstreit maßgeblich, also i.d.R. erst lange nach Insolvenzeröffnung.

    Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kommt es daher nicht darauf an, ob bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden sind, die konkret benachteiligt werden (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 159/06, Rn. 5). Es genügt eben eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Daher kann eine Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch dann noch vorliegen, "wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte" (BGH, a.a.O.). Ebenso OLG Dresden ([FONT=&amp]Urt.[/FONT] v. [FONT=&amp]29.03.2007 -[/FONT] [FONT=&amp]13 U 1132/06)[/FONT]: "Dass zur Zeit der Rechtshandlungen noch keine Gläubiger, die hätten benachteiligt werden können, vorhanden waren, (…), hindert den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung nicht."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber grundsätzlich muss doch für eine Anfechtbarkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein oder zumindest absehbar sein.

    Wenn ich das hier lese


    Schuldner zahlt danach problemlos das (gesamtschuldnerische) Darlehen sowie sein neues Darlehen, so dass die Immobilie heute noch mit etwa 120.000,- belastet wäre.
    Allerdings entstehen nach Übertragung des Anteils weitere Verbindlichkeiten, so dass sich die Insolvenzfrage stellen könnte.

    dann fände ich den Aspekt der Zahlungsunfähigkeit vermutlich wichtiger als die Diskussion, wann welche Gläubiger existiert haben...

  • .
    [QUOTE
    Wie kann man Gläubiger vorsätzlich benachteiligen, die es zum Zeitpunkt der 'Benachteiligung' noch gar nicht gab? [/QUOTE]

    Hab ich mich ja auch gefragt:gruebel: ...und deswegen bin ich ja hier auf diese BGH Entscheidung BGH, Urteil vom 13.8.2009, IX ZR 159/06 mit dem Leitsatz "Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte." gestoßen.

    Die bayrischen Notare http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…0_2.pdf#page=69
    haben hierzu folgendes Beispiel aufgeführt: " 

    Die herrschende Meinung lässt Zufälligkeiten den Ausschlag

    geben, wie folgendes Beispiel aus dem Anwendungsbereich

    des AnfG zeigt: Der Ehemann überträgt 2001 der Ehefrau„für alle Fälle” seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Familienheim;Gläubiger gibt es keine, es sind nicht einmal welche„in Sicht“. Im Jahr 2010 verursacht der Ehemann schuldhaftund ohne Deckung durch eine Versicherung einen Autounfall.Der Miteigentumsanteil wäre (objektiv) anfechtbar übertragen,und auch der subjektive Tatbestand wäre nach herrschender

    Meinung erfüllt, denn „für alle Fälle” ist mindestens dolus

    eventualis (siehe unten b).


    Insofern spielt auch die Frage der drohenden Zahlungsunfähigkeit keine Rolle.

    Außerdem waren bei der von mir geschilderten Sachlage ja bereits Gläubiger vorhanden, welche ausdrücklich grundpfandrechtlich gesichert wurden. Durch den "Verzicht" auf den Eigentumsanteil wurde zudem dafür Sorge getragen, dass zukünftige weitere Gläubiger dann gerade keinen Zugriff mehr auf das Grundstück haben sollen.

    Fazit: Man kann es nicht ausschließen, dass eine Anfechtung geprüft werden könnte und wenn solche Konstellationen die Wahl haben, sollte überlegt werden einen Insolvenzantrag erst nach Ablauf von 10 Jahren zu stellen - Diese 10 Jahres-Frage gibt's ja gerade bei Immobilien auch z.B. immer wieder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit / Sozialleistungsbezug. Ist halt so. Relevantes Datum dürfte da glaub ich der Eingang des Antrages zur Umschreibung der Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt sein.

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