Immobilie: Verpflichtung zur unentgeldlichen Rückübertragung

  • hmpf!:mad::mad:
    Insolvenzschuldner besitzt schicke, teure Immobilie - ein Glücksfall, meint man.
    Jetzt taucht der Kaufvertrag auf; gekauft 2001 von Schwiegerpapa. Vereinbart ist eine Rückübertragungsklausel
    für den Fall der IV-Eröffnung und falls ZV in Immobilie betreiben wird.
    In diesem Fall soll der Schuldner verpflichtet sein, die Immobilie UNENTGELDLICH zurückzuübertragen.
    Geht gar nicht, oder?!?

  • ist der Übertragungsanspruch insolvenzfest ? Ansonsten, wie gegs, IX ZB 39/05.


    eben DAS ist die Frage. Die BGh Entscheidung ist mE nicht einschlägig; dort wurde das Haus anfangs geschenkt und die Rückübertragung erfolgt entgeldlich; bei mir wurde anfangs gekauft und die rückübertragung soll uentgeldlich erfolgen - und das kann nicht insolvenzfest sein, oder?

  • Das ist ja ein lustiger Fall! Da wurde etwas verkauft und eine völlig unübliche, unglaublich blödsinnige Regelung reingenommen, wonach der Käufer, nachdem er schuldbefreiend geleistet hat, etwas herausgeben soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Demnächst verkaufe ich mein Auto unter der Bedingung, dass wenn die Oma des Käufers im Lotto gewinnt, ich aus dem Garten seiner Schwester einen vollen Korb Äpfel erhalte...

    Der IV ist m.E. sogar in einer ganz guten Position:


    • Möglichkeit 1: Der geflossene Kaufpreis war höher als der jetzige Wert. Lösung: Weil ja der Kaufvertrag scheinbar noch nicht vollständig abgewickelt ist, erklärt der IV den Nichteintritt nach § 103 InsO und gibt die Immobilie gegen den gezahlten Betrag zurück.
    • Möglichkeit 2: Alle andere Umstände als 1). Dann ist der Vertrag sowas von merkwürdig, dass eine Anfechtung nach § 133 InsO sich aufdrängt, zumal der BGH ja entschieden hat, dass eine Benachteiligungsabsicht auch dann vorliegen kann, wenn noch gar keine Gläubiger vorhanden sind.



    Ist denn die 10-Jahres-Frist schon rum? Falls ja, wird man bei einer solchen Konstellation sicherlich entweder andere Anfechtungsmöglichkeiten oder eine Zeitpunktverlagerung bzgl. § 140 InsO finden können.

  • tube: danke; wenigstens einer findet das genauso saumäßig wie ich:strecker
    Der Kaufpreis seinerzeit war wohl iO; jedenfalls habe ich keine anderen Anhaltspunkte. Ich geb nochmal zu bedneken, dass der I-schuldner verpflichtet sein soll, das gekaufte Objekt jetzt schenkungsweise zurück zu übereignen.
    Die 10Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen

  • Der Rückübertragungsanspruch ist insolvenzfest, der Schuldner hat ja immer nur ein Grundstück mit der Rückauflassungsverpflichtung erhalten. Wollte ich auch nie glauben, aber man lernt eben immer dazu.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ist der Übertragungsanspruch insolvenzfest ? Ansonsten, wie gegs, IX ZB 39/05.


    eben DAS ist die Frage. Die BGh Entscheidung ist mE nicht einschlägig; dort wurde das Haus anfangs geschenkt und die Rückübertragung erfolgt entgeldlich; bei mir wurde anfangs gekauft und die rückübertragung soll uentgeldlich erfolgen - und das kann nicht insolvenzfest sein, oder?

    sorry, Du hast natürlich Recht; ich hab die Entscheidung nur quer gelesen und nicht begriffen; vermutlich war ich zu beschäftigt damit, mich :mad::mad::mad::mad::binsauer

  • Der Rückübertragungsanspruch ist insolvenzfest, der Schuldner hat ja immer nur ein Grundstück mit der Rückauflassungsverpflichtung erhalten. Wollte ich auch nie glauben, aber man lernt eben immer dazu.


    ja, Ihr habt Recht. Aber es ist wirklich :mad::mad:

  • Der Rückübertragungsanspruch ist insolvenzfest, der Schuldner hat ja immer nur ein Grundstück mit der Rückauflassungsverpflichtung erhalten. Wollte ich auch nie glauben, aber man lernt eben immer dazu.

    So merkwürdig ich diese Klausel finde (ich hatte sie auch schon in ein oder zwei Verfahren) muss ich Gegs zustimmen für die Fälle, in denen eine Übertragung stattfand, bei der gleich bei Erwerb diese Klausel vereinbart wurde.

    Interessanter finde ich es, wenn ein Ehepaar sich ein Haus kauft und ein wechselseitigen Rückübertragungsanspruch eintragen lässt. Das müsste doch evtl. anders zu beurteilen sein, oder?

  • Das ist ja ein lustiger Fall! Da wurde etwas verkauft und eine völlig unübliche, unglaublich blödsinnige Regelung reingenommen, wonach der Käufer, nachdem er schuldbefreiend geleistet hat, etwas herausgeben soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.

    Überhaupt nicht blödsinnig, sondern gut überlegt! Der Vertrag sichert der Familie das Familienheim, selbst wenn der windige, geschäftsuntüchtige Schwiegersohn sein Unternehmen vor die Wand setzt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Moomentele mal.

    Mag ja sein, daß der Schuldner seinerzeit nur das solchermaßen "belastete" Grundstück erworben hat. Aber er hat - so verstehe ich den Sachverhalt - dafür doch wohl einen Kaufpreis bezahlt. Also voll dem Gläubigerzugriff unterliegendes Barvermögen weggegeben. Und zum Ausgleich dafür bekam er ein Grundstück, das faktisch jeglichem Vollstreckungszugriff durch seine Gläubiger entzogen ist. Und dieser Austausch hat auch noch glasklar genau den Zweck, den Gläubigerzugriff auf den - weiterhin vorhandenen, bloß jetzt anders verkörperten - Wert seines Vermögens zu vereiteln.

    Damit sollte die Rückübertragungsklausel m.E. durchaus nach 133 anfechtbar sein.

    Fraglich könnte höchstens sein, ob nicht nach den Maßgaben BGH aaO Rz 20 der ganze Vertrag rückabzuwickeln ist; dann Rückübertragung ja, aber nur gegen Rückzahlung des vom Schuldner geleisteten Kaufpreises.

  • Nein meines Erachtens ist dies keine Frage, ob die Rückübertragungsklausel anfechtbar ist. Vielmehr muss man nach Deiner Argumentation prüfen, ob nicht der gesamte ursprüngliche Vertrag nach §§ 133, 134 InsO anfechtbar ist.

    Im Übrigen müssen hier keine böswilligen Absichten, sondern der nachvollziehbare Wunsch nach Erhalt des Famlienheims, dahinter stehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Übrigen müssen hier keine böswilligen Absichten, sondern der nachvollziehbare Wunsch nach Erhalt des Famlienheims, dahinter stehen.

    Das einzig ungewöhnliche in familienrechtlicher Hinsicht ist, dass der Schwiegervater der Verkäufer war. Zwischen Eheleuten sind solche Verträge durchaus üblich, meistens noch in Verbindung mit einer Regelung zum Zugewinn bzw. Versorgungsausgleich.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Dann mach' ich mal Nachschicht:

    Zitat

    Zwischen Eheleuten sind solche Verträge durchaus üblich, meistens noch in Verbindung mit einer Regelung zum Zugewinn bzw. Versorgungsausgleich.

    Das entzieht solche Verträge aber keineswegs der Anfechtbarkeit nach 133, sondern bietet wie hier beim Schwiegervater (138/1/2) den kleinen, aber entscheidenden Vorteil, dass das Mitwissen des Beteiligten vom Benachteiligungsvorsatz gesetzlich unterstellt wird. Und das gilt gerade dann, wenn jemand sich selbständig macht. Da gibt es ein Risiko, es könnte Gläubiger geben, also sichert man. Das ist doch der Benachteiligungsvorsatz nach Lehrbuch.

  • Spannender Fall !!!

    Ich habe so auf die Schnelle erstmal nur die Entscheidung des BGH vom 13.08.2009 (AZ: iX ZR 159/06) gefunden, wonach die Vorsatzanfechtung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. Allerdings ging es da auch um eine Schenkung. Würde aber voraussetzen, dass ein Anfechtungsrecht des Verwalters besteht und das ist nach den bisherigen Beiträgen ja umstritten.

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