Löschung gepfändete Grundschuld

  • Es ist eigentlich ganz einfach.

    Soll lediglich der Pfändungsvermerk aus dem Grundbuch verschwinden, die Grundschuld aber bestehen bleiben, so reicht natürlich die hierauf gerichtete Bewilligung des Pfändungsgläubigers (wofür beim Finanzamt nach § 29 Abs.3 GBO die Siegelung der Erklärung genügt).

    Soll die Grundschuld darüber hinaus gelöscht werden, müssen aber natürlich außerdem die hierfür erforderlichen und nach § 29 GBO formbedürftigen Erklärungen des Gläubigers (materiell: § 875 BGB; formell: Löschungsbewilligung nach § 19 GBO) und des Eigentümers (materiell: § 1183 BGB; formell: Löschungsbewilligung nach §§ 19, 27 GBO) vorliegen.

    Also:

    Die Voraussetzungen einer Eintragung bestimmen sich immer danach, was konkret eingetragen werden soll.


  • ... und wenn sonny den früheren Pfändungsgläubiger vertreitt (das FA) kann ihr herzlich egal sein, was der Eigentümer will.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich hänge hier mal meinen Problemfall an:

    Der Gläubiger A hat mit Pfüb 1 die Forderung des Schuldners (= Grundschuldgläubiger) gegen den Drittschuldner (= Eigentümer) auf Rückzahlung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von 50.000 EUR nebst Zinsen gepfändet.

    Mit Pfüb 2 wurde das "Recht gepfändet, nach Auszahlung des mit Pfüb 1 gepfändeten Betrages in Höhe von 50.000 EUR (Zinsen sind hier nicht erwähnt), die Löchung der eingetragenen Grundschuld zu bewilligen". Mit Pfüb 2 wurde dem Gläubiger die Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages an Zahlungs statt überwiesen.
    Ausfertigungen der Pfüb's liegen vor.

    Die Forderung des Gläubigers A ist in beiden Pfüb's jeweils 50.000 EUR.
    Es liegen zur Löschung die Löschungsbewilligung des Gläubigers A und der Löschungsantrag des Eigentümers in der erforderlichen Form vor.

    1. Frage:
    Pfüb 2 hat einen Gläubigerwechsel bewirkt. Somit müsste zur Löschung doch nur die Löschungsbewilligung des Gläubigers A genügen? Der eingetragene Grundschuldgläubiger muss nicht mehr mitwirken?
    2. Frage:
    Kann die im Grundbuch mit 50.000 EUR nebst Zinsen eingetragene Grundschuld gelöscht werden, obwohl Gläubiger A nach seinen Pfüb's 1 und 2 jeweils nur 50.000,00 EUR geltend macht?

    Danke fürs Mitdenken.

  • Wenn eine Grundschuld ohne Zinsen oder nicht mit allen Zinsen abgetreten wird, bedarf es zur späteren Löschung dennoch nicht der Mitwirkung des alten Gläubigers.

    Ich würde die Löschung in diesem Falle in gleicher Weise handhaben.

    Fundstellen siehe hier #6.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Guten Morgen zusammen,

    ist für die Löschung der Grundschuld an sich neben der Bewilligung des Pfändungsgläubigers tatsächlich ergänzend noch die Bewilligung des Gläubigers erforderlich?
    Ist die alleinige Verfügungsbefugnis nicht durch Pfändung allein auf den Pfändungsgläubiger übergegangen?

  • Wie hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post680364
    dargestellt, ermöglicht die Pfändung und Überweisung zur Einziehung lediglich, dass der Pfändungsgläubiger eine löschungsfähige Quittung erteilen kann. Eine abstrakte Löschungsbewilligung reicht nicht (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2742 Fußnote 21 unter Zitat OLG Schleswig SchlHA 1958, 49; LG Düsseldorf MittRhNotK 1982, 23).

    Zur Verpfändung führt Metzger in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand: 01.04.2017, § 1282 RN 2 aus: „Der Eintritt der Pfandreife bewirkt keinen Forderungsübergang, der Gläubiger bleibt also weiterhin Inhaber der verpfändeten Forderung. Dem Pfandgläubiger steht vielmehr ein selbständiges Einziehungsrecht zu“

    Soweit der Pfandgläubiger zur Einziehung berechtigt ist, kann er dem Schuldner selbständig eine löschungsfähige Quittung erteilen (s. Daniel Wiegand im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1282 RN 6 unter Zitat KGJ 23, 147; 31, 315; KG OLGZ 8, 209; KG SeuffA 59 Nr 85)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich hier mal dran
    Im Grundbuch eingetragen (1926) ist eine Goldmark-Hypothek für A uns B zu je 1/2 Anteil. Diese wurde für die ...Bank, eingetragene Genossenschaft gepfändet gemäß Beschluss von 1932, welcher nicht mehr auffindbar ist. Pfändung ist eingetragen.
    Jetzt wird eine Löschungsbewilligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Bewilligungsstelle i.S. von § 113 Abs. 1 Nr. 6 Grundbuchverfügung sowie die notarielle Löschungszustimmung des Eigentümers zur Löschung des Rechts vorgelegt.
    Ich brauche jetzt doch trotzdem noch die Löschungsbewilligung (der vermutlich nicht mehr lebenden) Gläubiger, da die KfW für die Privatgläubiger ja nicht Bewilligungsstelle sein kann ?
    Muss die KfW auch noch eine löschungsfähige Quittung ausstellen ?

  • Die Verstrickung führt zu einem Veräußerungverbot § 829 Abs. 1 S 2 ZPO, §§ 135, 136 BGB. Wegen der relativen Wirkung sperrt ein bestehenbleibender Vermerk zwar das Grundbuch grds. nicht, da es aber zusammen mit der Hypothek gelöscht würde, in diesem Fall schon. Es ist daher noch eine Bewilligung des Pfandgläubigers vorzulegen. Ob das hier durch die KfW erfolgen kann, weiß ich nicht.

  • Hängt von der Art der Pfändung ab. Im (heutigen) Normalfall der "Überweisung zur Einziehung" verbleibt das Recht dem bisherigen Gläubiger. Bei Überweisung an Zahlungs statt geht das Recht auf den Pfändungsgläubiger über.

  • Weiß jemand, welche Variante "früher" üblich war ?

    Vermutlich ebenfalls die Überweisung zur Einziehung, weil der Pfändungsgläubiger im anderen Fall mit seiner Forderung ausfällt, soweit sie mit der Verwertung des gepfändeten Rechts nicht befriedigt wird. Wer nimmt da schon das Risiko auf sich. Im Ergebnis kann man die Pfändung ignorieren und hat noch eine grds. vererbliche Goldmarkhypothek für "A uns B zu je 1/2 Anteil" im Grundbuch stehen.

  • Muss die KfW auch noch eine löschungsfähige Quittung ausstellen ?

    Zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung durch den Pfändungsgläubiger s. Schöner/Stöber 2742. Ob sich da noch jemand aus dem Fenster lehnen will. Mit Tilgung wäre die Hypothek als Grundschuld auf den Eigentümer zum Zeitpunkt der Zahlung übergegangen. Was die Sache vermutlich auch nicht einfacher macht.

  • Guten Morgen an alle,

    ich stelle das Thema mal hier rein. Ich wäre euch für Meinungen total dankbar!

    Schon seit einigen Jahren habe ich einen Eigentümer im Grundbuch, ein sog. Reichsbürger, der gut und gerne "Ärger macht". Leider kommen immer mal wieder Zwangssicherungshypotheken durch das Finanzamt.

    Nun ist folgender Fall:

    In Abt. III wie folgt:

    Nr. 1 Grundschuld für die Sparkasse --> abgetreten an das FA, s.u.
    Nr. 2 ZwaSiHyp für das Finanzamt
    Nr. 3 ZwaSiHyp für das Finanzamt

    Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.02.2021 hat das FA die Rückgewähransprüche der GS gepfändet. Diese Unterlagen + die Abtretungserklärung der Sparkasse an das FA lagen vor. Im Grundbuch wurde die Abtretung der GS III/1 von der Sparkasse an das FA eingetragen.


    Nunmehr legt das FA erneut eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, in der es das Recht auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gepfändet hat. Dies legt es vor und dazu einen Antrag in der Form des § 29 III GBO mit der Bitte um Löschung der Grundschuld.

    Ziel ist hier das Aufrücken im Rang mit den Zwangssicherungshypotheken Nr. 2 und 3.

    Ich lese mich nun dumm und dämlich, die Pfändungsmöglichkeit der Löschungszustimmung des Eigentümers ist wohl hochstreitig. Für beide Seiten finde ich Entscheidungen.

    Dürfte ich mal fragen, wie ihr das handhabt?

    Für Meinungen wäre ich echt sehr dankbar!

    Viele Grüße
    BergZiege


    :gruebel:


  • Nunmehr legt das FA erneut eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, in der es das Recht auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gepfändet hat. Dies legt es vor und dazu einen Antrag in der Form des § 29 III GBO mit der Bitte um Löschung der Grundschuld.

    Ziel ist hier das Aufrücken im Rang mit den Zwangssicherungshypotheken Nr. 2 und 3.

    Ich lese mich nun dumm und dämlich, die Pfändungsmöglichkeit der Löschungszustimmung des Eigentümers ist wohl hochstreitig. Für beide Seiten finde ich Entscheidungen.

    Nach meiner Kenntnis geht das nicht, aber ich würde mich sehr freuen, wenn ich falsch liege, dann wird es demnächst einige Anträge an die Grundbuchämter geben. :D

    Aber mal davon abgesehen: das FA ist nicht clever. Die können doch die Duldung der ZV bei der gepfändeten Grundschuld durch Ersuchen selbst herbeiführen, so dass es der Löschung der GS nicht bedarf.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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