herrenloses Grundstück und Eintragung einer Zwangshypothek

  • Hallo an Alle,

    wie verhält es sich denn, wenn jemand eine Zwangshypothek eintragen lassen möchte und es sich hierbei um ein herrenloses Grundstück handelt? - Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt unlösbar:
    Selbst wenn nach § 787 ZPO ein Vertreter bestellt ist, an den zugestellt werden kann, so mangelt es doch an der Voreintragung gemäß § 39 GBO. Der Antrag müsste gemäß § 18 GBO zurückgewiesen werden, denn für eine Zwischenverfügung ist kein Raum. - Wie seht Ihr das?

    Danke schon mal im Voraus für Eure Mühe.:)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • ...danke für den Hinweis....liege ich also richtig mit meiner Ansicht...
    ...hatte zwar schon in beisherigen Beiträgen gescuht, aber diese Stelle nicht gefunden...:eek:

    ...schönen Tag noch Euch Allen...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich häng mich hier mal dran.
    Ich soll eine Zwangshypothek auf einem nunmehr herrenlosen Grundstück eintragen. Titel sind vier Vollstreckungsbescheide, von denen drei vor und einer erst nach Eintragung des Verzichts im Grundbuch dem Antragsgegner zugestellt worden sind.
    Kann man jetzt sagen § 39 GBO ist nicht erfüllt und zurück weisen oder muss man bezüglich der ersten drei VB`s davon ausgehen, dass die Zwangsvollstreckung
    schon vorher begonnen hatte ?

  • Der Titelschuldner ist nicht mehr Eigentümer. Damit hat sich die Vollstreckung erledigt. Auf den Zeitpunkt der Zustellung wird es dabei genausowenig ankommen wie in allen anderen Fällen, in denen jemand sein Eigentum am Grundstück verliert. Das ist auch keine Frage des § 39 GBO (zumindest nicht primär), sondern der Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, gehört dem Schuldner einfach nicht mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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