Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft + Beugehaft

  • auwei, irgendwie kommt immer was, was man noch nicht kennt... :(

    ich brauche daher Hilfe von euch in folgendem Fall:

    vom Amtsgericht bekomme ich (StA-Rpfl) nun eine Akte übersandt; es fand ein HVT statt; ein Zeuge (19 Jahre, sitzt derzeit auch noch in Haft) sollte aussagen; Zeuge weigert sich, es ergeht dann der Beschluss:

    - Ogeld, ersatzweise x Tage Ohaft
    - es wird Beugehaft von längstens 6 Monaten verhängt


    ehm, meine Schwierigkeiten bestehen jetzt bezüglich der Beugehaft. Wie vollstreckt man das? Gibts eine Reihenfolge (im Kommentar Meyer-Großner, 52. A., zu § 70 StPO steht bei Rdnr. 19: "Ersatzhaft ist vor der Beugehaft zu vollstrecken")


    Offtopic: es klebt auch noch ein Zettel der Geschäftsstelle dran, mit dem sie mich fragt wie man das in Mesta einträgt... ja ehm, hüst, gute Frage :confused:... (aber das muss ich wohl mit dem hiesigen Mesta-Master abklären ;))

  • der Zeuge sitzt derzeit lt. HVT-Protokoll wg. einer Jugendstrafe (Strafzeitübersicht müsste ich noch einholen);

    wäre es dann richtig, das Verfahren der Jstrafe um Unterbrechung zu bitten, damit die Beugehaft vollstreckt wird, und dann, sofern der Zeuge auch das Ogeld nicht zahlt, die Ohaft dann im Anschluss an die Jstrafe notiere?

    Falls das stimmt - wie läuft das dann mit der Beugehaft ab? Die ist dann notiert, läuft max. 6 Mon; was ist, wenn der Zeuge dann irgendwann vor Fristablauf doch eine Aussage macht? Bekomme da dann Bescheid, damit ich das weitere mit der JVA abklären kann (Beugehaft erledigt oder so)? :oops:

  • Ersatzhaft vor Beugehaft: d.h. die Ordungshaft wäre auf jeden Fall vor der Beugehaft zu vollstrecken.
    O-Haft ist aber nach JugStrafe zu vollstrecken, § 43 StVollstrO.

    Damit würde ich die Beugehaft mal ganz hinten anstellen... :)

    Ach ja - in meinem Komm. (ist zwar ein wenig älter), heißts unter Rn 19 auch: "Die Vollstreckung der Beugehaft ist Sache des Gerichts" - also nicht der StA... ;)

  • der AG-Rpfl hat in die Akte gepinselt:

    Für die Vollstreckung von Ogeld + Ohaft ist die StA funkt. zunständig. (ok)
    Gleiches muss für die Vollsreckung von Beugehaft gelten. (ist das jetzt seine persönliche Meinung? ;)) Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Jugendl. oder Heranw. handelt. Die Verhängung des Ogeld und der Beugehaft erfolgte nach den Vorschriften der StPO. Eine Anwendung des JGG gibt es dabei nicht. Die Vollstreckung hat daher nicht durch das AG zu erfolgen, HRP Rn. 515.


    In meinem HRP (7. Auflage) steht unter Rn. 522 was von StA.


    und nun?

  • Uuups - da muss ich meine Aussage von vorhin ein wenig revidieren (jaja, man sollte eben auch die Quellenangaben in den Kommentaren lesen...):

    Beugehaft (auch O-Haft) wird nur dann vom Gericht vollstreckt, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ergriffen wurden, um die Ordnung während der Sitzung durchzusetzen (also z.B. bei ungebührlichem Verhalten).

    Wird eine Maßnahme vollstreckt, weil der Betroffene seiner Verpflichtung nicht nachkam (also z.B. nicht zur Vernehmung erschienen ist oder die Aussage grundlos verweigert), vollstreckt die StA, vgl. § 36 II StPO.

    Somit werden O-Geld bzw. -Haft und Beugehaft von der STA vollstreckt.

    Die Reihenfolge wäre demnach: JugStrafe, O-Haft, Beugehaft.

    Wenn der Zeuge sich dann während der Beugehaft doch noch zur Aussage entschließt, müsste m.E. der Richter nach der Vernehmung auch den Beschluss über die Beugehaft wieder aufheben, so dass der Zeuge zu entlassen ist... Wie sollte sonst der StA-Rpfl zeitnah mitbekommen, ob der Zeuge seiner Verpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist und damit der Haftgrund entfällt?

  • ok, Danke an beide


    dass die Zwangshaft nur bis zum Ende des jeweiligen Rechtszuges vollstreckt werden darf (s. Rz 518).


    Wie kontrolliere ich das?

    Ich hab hier die Akte. In diesem Termin, in welchem dieser Ogeld + Beugehaft-Beschluss erging, ist sonst groß nichts mehr passiert => "Verfahren wird ausgesetzt, neuer Termin vAw."
    Netterweise wurde ein Ogeld/Beugehaftheft vom AG angelegt und von der dortigen Geschäftsstelle in der Akte vermerkt: "Bitte Strafakten zurück an AG, wenn diese nicht mehr benötigt werden".

    Der Zeuge hat lt. telefonischer Auskunft Haftende erst Anfang 2013.

    Ich leite jetzt erst das Ogeldverfahren ein, ich hab ja das angelegte Heft dazu und schicke die Akte zurück an das AG mit der Bitte, mir unverzüglich mitzuteilen wenn der Rechtzug erledigt ist und habe gleichzeitig selbst das mögliche Haftende der Jugendstrafe im Blick?

  • Gute Frage: Evtl. Schreiben an die JVA und alle anderen Verfahren mit Haftnotierung, keine Unterbrechungen für die Zwangshaft anzuordnen und alle Entlassungen / Überhaftlöschungen Dir möglichst frühzeitig mitzuteilen. Das Beugehaftverfahren würde ich in kürzesten Abständen mit Sachstandsanfragen traktieren.

  • Danke nochmals (habe mich erst heute wieder mit der Sache beschäftigt, nachdem die die zuständige Person für Mesta heute wieder da war; das wird noch ein Spaß, weil "Beugehaft" im Programm wohl anscheindend nicht vorgesehen ist...haha).


    Nur noch das:
    woraus ergibt sich die Reihenfolge der Vollstreckung bzgl. Jugendstrafe - Ohaft - Beugehaft?
    und die Jugendstrafe muss nicht unterbrochen werden, richtig?


    edit:
    weil zur Reihenfolge habe ich jetzt im HRP (7. A) Rnr. 531 gefunden:
    Treffen O- oder Zwangshaft mit anderen Strafen zusammen, richtet sich die Reihenfolge der Vollstr. nach § 43 StVollStrO. Zwangshaft ist nach ihrem Sinn und Zweck vorab - ggf. in Unterbrechung eines bereits laufenden Vollzuges - zu vollstrecken. Ersatzordnungshaft ist (wg. der Zahlungsmög.) zuletzt zu vollstrecken.

    Einmal editiert, zuletzt von Cassi (12. Juli 2011 um 15:01)

  • Für die Vollstreckung der Beugehaft ist m.E. das Gericht zuständig - hier der Rechtspfleger des erkennenden Gerichtes.

    Alle folgenden Kommentierungen sind zu finden im Kommentar " Lutz Meyer-Goßner, 54 Auflage - 2011 ":

    In der RdNr 14 zu § 36 StPO ist folgendes aufgeführt:

    " Die Zuständigkeit des Gerichts besteht über II Satz 2 hinaus auch für die Beugehaft nach § 70 II, 95 II ...."

    In der RdNr 19 zu § 70 StPO ist folgendes aufgeführt:

    " Die Vollstreckung der Beugehaft ist Sache des Gerichts( 14 zu § 36 )...."

    Alles andere macht doch keinen Sinn wenn man sich die praktische Bedeutung dieser Haft vor Augen führt.
    Die Haft ist nämlich unmittelbar dann zu beenden wenn die Beugehaft seinen Sinn und Zweck - hier die Aussage-Erzwingung - erreicht hat. Denn dann ist das Gericht am "nächsten dran" die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Beugehaft zu treffen. Umwege über die Staatsanwaltschaft und die damit verbundenen möglichen Zeitverluste würden doch eine damit verbunden unzulässige Zeitverzögerung bedeuten wenn man dann noch auf die Entlassungsanordnung der StA angewiesen sein sollte.

    Wie schon öfter angeführt sollte man den HRP nur dann zu Rate ziehen wenn man wirklich nicht mehr weiter kommt. Denn der HRP ist auch nur eine Meinung der man nicht unbedingt folgen muß.

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