Versicherung Geschäftsführer Stammeinlage

  • Folgendes Problem:
    Anmeldung zur Neugründung einer GmbH. Anmeldetext und
    Text Versicherung Geschäftsführer wie seit Jahren immer der Gleiche:
    .... wird versichert, dass die Stammeinlage voll eingezahlt ist und sich endgültig in meiner freien Verfügung als Geschäftsführer befindet, das bare Anfangskapital der Gesellschaft nicht durch Schulden vorbelastet ist, ausgenommen der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand .......

    Text ist je nach Menge der Gesellschafter und Höhe des Stammkapitals anders doch das ist hier jetzt unrelevant.
    Rechtspfleger beanstandet jetzt:
    "Der Geschäftsführer hat auch zu versichern, dass die Stammeinlage nicht zurückgezahlt worden ist."

    Wo bitte ist denn das her ?

    Habe jetzt nochmals § 8 Abs. 2 GmbHG gelesen, auch Kommentierungen hierzu und kann hierzu nichts finden.

    Lieg ich falsch oder ist die Beanstandung tatsächtlich überzogen ?

    lg
    Thomas

  • Hallo,

    Es gibt eine neuere Entscheidung des BGH, abgedruckt in NJW 2002, 1716, die zwar nicht die Gründung, sondern die Kapitalerhöhung betrifft. Diese Entscheidung wird von einigen Gerichten (m.E. zu Recht) auch auf die Neugründung übertragen, so dass es sich in der Tat empfiehlt, auch anzumelden, dass die einbezahlten Beträge nicht an die Einleger zurückbezahlt worden sind.

    Wir hatten hier einen Fall, wo das Registergericht - aus welchen Gründen auch immer - vor Eintragung die Vorlage von Kontoauszügen des Firmenkontos über einen bestimmten Zeitraum angefordert hat. Und siehe da, 10 Tage nach Einzahlung der einzelnen Stammeinlagen sind diese an die Gesellschafter zurückgezahlt worden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nochmal Hallo ;)

    Kann die Meinung schon verstehen. Gibt genug schwarze Schafe.

    Meine Frage ist schlicht und einfach:

    Ist es ein Eintragungshindernis ? Ich denke nein !

    Die Folge ist doch genau die, das sämtliche Kontoauszüge zum Nachweis
    der Versicherung mitgeliefert werden müssen. Das macht uns allen die
    Arbeit richtig einfach. :wechlach:

    Für das Anfordern der Nachweise zur "Einzahlung" des Stammkapitals
    habe ich ja noch Verständnis -obwohl das Gesetz hier auch nur Stichproben vorsieht-.

    Merkwürdig ist, dass der zust. Repfl. einen Tag nach Beanstandung 2 Wochen Urlaub hat. Hmm, werde den Eindruck nicht los, hier wollte jemand schnell seinen Schreibtisch leer haben :teufel: .

    ......

  • ... Meine Frage ist schlicht und einfach:

    Ist es ein Eintragungshindernis ? Ich denke nein ! ...

    Wenn der zuständige Rechtspfleger den Grundsatz der oben genannten BGH-Entscheidung auf die Ersteintragung der GmbH anwendet, so ist die unvollständige Versicherung m. E. tatsächlich ein Eintragungshindernis und - wie geschehen - durch Zwischenverfügung zu beanstanden.

    ... Merkwürdig ist, dass der zust. Repfl. einen Tag nach Beanstandung 2 Wochen Urlaub hat. Hmm, werde den Eindruck nicht los, hier wollte jemand schnell seinen Schreibtisch leer haben :teufel: .

    ......

    Sorry, aber die Bemerkung finde ich unangemessen. Und aus eigener Erfahrung: Bei einer guten Vorerfassung durch die Service-Einheit ist die Akte bei Vollzug einer Eintragung mindestens genau so schnell vom Tisch wie wenn eine Zwischenverfügung erfolgen muss (und bei letzterer ja auch nur vorläufig ;)).

  • Sorry, die Bemerkung ist sicher heftig aber in einer anderen Sache, bekomme ich heute, kam folgendes:

    "Eintragungshindernis"

    Die notarielle Bescheinigung " 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist falsch, weil der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in dem vorgelegten Satzungsexemplar nicht genau mit dem Wortlaut der von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse übereinstimmt:

    Achtung, jetzt festhalten !!!!!!!!!!!!!!!!!!

    In § 4 des Gesellschaftervertrages a.E. hat nach dem Wort ....Euro kein Punkt zu stehen.

    In § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages muss es statt 100,--€ heißen 100,00€.

    Einer Behebung der Hindernisse wird binnen 1 Monats entgegengesehen.
    Nach Fristablauf muss mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

    So, und jetzt erklär das mal jemand dem Mandanten. Ja, richtig, unterschiedliche Schreibweisen in Beschluss und Satzung. Ja, ich weiß, alles richtig gelaufen und die Beanstandung ist i.O.

    Hallo ? Hat da jemand vergessen die Spritze aus dem Arm zu nehmen?

    Ich habe dort niemanden geärgert o.ä.!

    Sorry, mir fehlt das Verständnis !

    Gruß
    Thomas

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