Erbengemeinschaft als Erwerber

  • Hallo zusammen, zu folgendem Sachverhalt hätte ich gern mal eure Meinungen:

    In meiner Kaufvertragsurkunde treten als Käufer A) und B) auf.
    Dem weiteren Inhalt der Urkunde entnehme ich, dass A) und B) als Erbengemeinschaft auftreten, wobei der Zuerwerb des Grundstücks der Zusammenlegung von Gebäude und Grundstück dienen soll (ein gesondertes Gebäudegrundbuch existiert vorliegend jedoch nicht).
    Beigefügt ist sowohl ein Erbschein nach X), der Y), A) und B) als Erben ausweist, als auch ein Erbschein der nachverstorbenen Y), der dann nur noch A) und B) als Erben ausweist.

    Nun soll ich eine Auflassungsvormerkung für A) und B) eintragen und stelle mir die verzweifelte Frage in welchem Gemeinschaftsverhältnis die beiden denn wohl ins Grundbuch wollen. Telefonische Rücksprache mit der zuständigen Notarin ergab, dass in der Auflassung - die noch nicht beigefügt ist - enthalten ist, dass das Eigentum auf A) und B) in Erbengemeinschaft übergehen soll.
    Dieser Umstand macht es meiner Meinung nach nicht besser, da ich immernoch nicht weiß, ob es sich hierbei um die Erbengemeinschaft nach Y) oder um die nach X) handelt. Meine diesbezüglichen Einwendungen wurden von der Notarin als zu formalistisch abgetan, es handele sich schließlich um dieselben Personen und jetzt bin ich doch etwas verunsichert.

    Was sagt ihr dazu???? Geht mich das wirklich nichts an? Es kann doch schließlich über jeden Erbteil gesondert verfügt werden, ebenso ist eine gesonderte Pfändung möglich ....

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, scheint doch zunächst einmal in der Bewilligung der AV die Angabe nach § 47 GBO zu fehlen, so dass die Bewilligung förmlich entsprechend zu ergänzen wäre.

    Grundsätzlich ist der Erwerb in Erbengemeinschaft ja möglich, was im Forum auch schon mehrfach Thema war. Die Frage, die Du Dir stellst, ist dabei allerdings noch nie aufgetaucht, meine ich. Dennoch halte ich die Frage grundsätzlich für berechtigt.

    Wenn hier "A und B" in Erbengemeinschaft handeln, kann es eigentlich aber doch nur um die Erbengemeinschaft nach Y gehen, weil die Erbengemeinschaft nach X aus A, B und A und B in Erbengemeinschaft besteht. Warum dann aber auch der Erbschein nach X beigefügt wurde, ist natürlich fraglich.

    Folge:
    Ich würde ZwVfg. erlassen und den Notar um Ergänzung der Bewilligung hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses auffordern. Zugleich würde ich darauf hinweisen, dass davon ausgegangen wird, dass es sich bei den Erwerbern um die Erbengemeinschaft nach Y handelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie richtig gesagt wurde, gibt es zwei Erbengemeinschaften, nämlich eine nach X, bestehend aus A (2a), B (2b) sowie A (2cI) und B (2cII) in Erbengemeinschaft, und eine nach Y, bestehend aus A und B.

    Nach dem Sachverhalt handelt es sich um einen Hinzuerwerb, welcher der Zusammenlegung mit Grundstücken dienen soll, bei welchen die Erwerber bereits Eigentümer sind. Wenn das hinzuerworbene Grundstück mit dem bisherigen Grundbesitz vereinigt werden soll, kann dies nur erfolgen, wenn in dem gleichen Anteilsverhältnis erworben wird, das auch schon an dem bisherigen Grundbesitz besteht. Es wäre demnach zunächst zu prüfen, welches Anteilsverhältnis bezüglich des bereits vorhandenen Grundbesitzes besteht.

    Ein Hinzuerwerb von "A und B, in Erbengemeinschaft nach Y" kann nach meiner Ansicht nur erfolgen, wenn dieses Gemeinschaftsverhältnis auch schon im Hinblick auf den bisherigen Grundbesitz besteht oder wenn das Grundstück mit Mitteln des Nachlasses Y erworben wird. Ist beides nicht der Fall, kann nicht einmal die Auflassung vollzogen werden, selbst wenn in dieser bezeichnet wäre, um welche Erbengemeinschaft es sich dabei handelt (das kann nur diejenige nach Y sein, weil nach X keine Erbengemeinschaft aus A und B, sondern eine Erbengemeinschaft und eine Untererbengemeinschaft -also mehrere Erbengemeinschaften- bestehen).

    Diese Fragen schlagen mittelbar natürlich auch auf das Problem durch, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Vormerkung einzutragen ist, wenn die Angabe des bisher fehlenden Gemeinschaftsverhältnisses förmlich nachgeholt wird.

  • Ich denke dass schon auch ein Erwerb - und eine AV - in verschachtelter Erbengemeinschaft
    1a - A
    1b - B
    - in Egem nach Y -
    2 - A
    3 - B
    - 1 bis 3: in EGem nach X -
    möglich ist, wenn so die Grundbucheintragung des bereits vorhandenen Grundstücks lautet. (Wenn das Grundstück womöglich in Miteigentum von X und Y stand, wird's noch eine Ebene komplizierter...)

    Es ist ja nicht so selten, dass das gemeinsame Konto der beiden Erblasser (wohl doch Ehegatten) fortgeführt wird und aus diesem der Erwerb finanziert wird.
    Da ein Erwerb in Erbengemeinschft(en) nur möglich ist, wenn hierzu Nachlassmittel verwendet werden, muss dieses m.E. in der Urkunde auch schlüssig angegeben werden.

  • Wenn es einfach wär, wär´s langweilig:

    Das gesonderte Gebäudegrundbuch war - wie bereits oben dargestellt - nie angelegt worden (kommt hier leider häufiger vor), so dass ich nicht sagen kann in welchem Anteilsverhältnis X und Y dort Eigentümer waren (vermutlich zu in ehelicher Vermögensgemeinschaft). Auch die Urkunde läßt keinerlei Rückschlüsse mangels irgendwelcher Erläuterungen diesbezüglich zu.

    Eigentlich kann ich doch dann nur auf den schlüssigen Inhalt der Urkunde vertrauen, oder? (Mal ganz abgesehen davon, dass es hieran leider ermangelt.)

    Ich bin bislang davon ausgegangen, dass X und Y zu je 1/2 Miteigentümer waren und an ihre Stelle nunmehr die Erbengemeinschaften (im Falle des X auch die weitere Untererbengemeinschaft) jeweils hinsichtlich 1/2 Anteil treten müssten. Jedenfalls kann ich doch nicht die Erbengemeinschaften einfach durcheinander würfeln???

    Für die Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses zwecks Eintragung der AV wollte mir die Notarin eine beglaubigte Abschrift der Auflassung herreichen, aus der sich ergibt, dass A) und B) als Erbengemeinschaft auftreten, was mich am Ende aber leider nicht weiterbringt.

  • Besteht denn ein selbständiges Gebäudeeigentum (Nutzungsurkunde)?

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was steht dazu in der Urkunde? Welche Art Gebäudeeigentum soll es denn sein? Ist ein Nutzungstrecht beim Grundstück eingetragen?

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  • Nach einem netten Telefonat ist also festzustellen, daß es sich um nutzungsrechtsloses und -wichtig!- ungebuchtes Gebäudeeigentum handeln soll, das in der Erwerbsurkunde auch gleich mit aufgegeben wird. Es dürfte sich um Stallgebäude, Melkanlage o.ä. handeln. Das legt die Vermutung nahe, daß hier eigentlich eine Hofstelle oder Landwirtschaft komplettiert werden soll. Die noch festzustellenden Eigentumsverhältnisse daran müßten dann das einzutragende Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Ich denke nicht, daß die nicht belegten Eigentumsverhältnisse am Gebäude für die Eintragung am Grundstück maßgeblich sein können (schon mangels Buchung).

    Ansonsten bleibt wohl nur noch, Cromwells 2. Variante zu folgen. Dazu müßte aber vorgetragen werden, daß der Erwerb aus (wessen?) Nachlaßmitteln erfolgt.

    Hier muß die Notarin aus meiner Sicht auf jeden Fall nachlegen.

    Andere Ansichten?

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  • Der Meinung von FED kann ich nur beipflichten. Den erforderlichen Nachweis des Gemeinschaftsverhältnisses muss die Notarin bringen, wenn sie dies nicht tut, was auch nach meiner Meinung absolut notwendig ist, würde ich zurückweisen. Vieleicht legt sie ja Rechtsmittel ein, dann können vieleicht die Obergerichte sie überzeugen.

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