PKH für Schuldner?

  • Heut ist Fragetag :D
    Wohlverhaltensperiode läuft. Ein Gläubiger stellt Versagungsantrag wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheiten und damit einhergehender Gläubigerbenachteiligung. Schuldner nimmt sich einen Anwalt und es geht ein bisschen hin und her. Jetzt kommt plötzlich ein PKH-Antrag des Schuldnervertreters für das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren.

    1. Möglich?
    2. Wer ist zuständig? Ich würde sagen Richter, da der ja auch über den Versagungsantrag entscheidet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • zu 1.: Ja, dann aber nur auf das Versagungsverfahren beschränkt.
    zu 2.: Würde auch sagen der Richter, da er ja über den Versagungsantrag befindet.

  • m.E. nicht möglich - für den Schuldner im Insolvenzverfahren gibt es nur die Möglichkeit der Kostenstundung (ggf. mit Beiordnung). Das schließt als Sonderregelung in der InsO die allgemeinen PKH-Vorschriften aus.

  • m.E. nicht möglich - für den Schuldner im Insolvenzverfahren gibt es nur die Möglichkeit der Kostenstundung (ggf. mit Beiordnung). Das schließt als Sonderregelung in der InsO die allgemeinen PKH-Vorschriften aus.

    Aber meiner Ansicht nach nicht generell. Wenn man sich die Vorschriften §§ 26 und 298 InsO anschaut, wird dort nur von den Gerichtskosten und der TH-Vergütung gesprochen und insoweit auf den lex specialis der Stundung nach § 4a InsO verwiesen. Im Umkehrschluss würde ich dann für RA-Kosten im Rahmen des RSB-Verfahrens durchaus zu einer möglichen Anwendbarkeit der PKH-Vorschriften kommen.

  • Ich hatte gestern kurz mit dem Anwalt des Schuldners (ist IV in anderen Verfahren bei uns) gesprochen und er war wohl selbst überrascht, dass PKH möglich sein soll. So ganz sicher schien er sich aber nicht zu sein. Aber in jedem Fall ist der Richter zuständig, was mich aus der Preisfrage entlässt :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sorry!
    aber ist die Anwaltsbeiordnung im Verfahren über die RSB nicht in 4 ff. vorgesehen, oder brauch ich jetzt ne Drioptienzahl mehr ? !

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Sorry!
    aber ist die Anwaltsbeiordnung im Verfahren über die RSB nicht in 4 ff. vorgesehen, oder brauch ich jetzt ne Drioptienzahl mehr ? !


    Ist sie, aber ich hab´s noch nie gesehen, glaub ich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hab ne Vertretungakte mit folgenden Sachverhalt:

    Ehefrau (eigenes Einkommen) und Kind der Ehefrau (nicht leiblich, nicht adoptiert durch Schuldner) werden gem. Beschluss § 850 c IV ZPO nicht (mehr) bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt (hätte genauso entschieden).
    RA für Schuldner zeigt sich an, legt sofortige Beschwerde ein und stellt einen PKH-Antrag.
    M.E. keine PKH, schon einmal grundsätzlich nicht und da keine Aussicht auf Erfolg.
    Oder sieht dass jemand anders?

  • nöö muss auch net sein, aber´s Gehalt hätt´ich schon gern. ;) Musste Akte erst mal zur Akteneinsicht wegschicken bevor ich bzw. "Kolleschin" die Akte an Richter (LG) übergibt. War für mich ne reine Verständnisfrage.:gruebel:

  • Habe ein eröffnetes IK-Verfahren. Stundung war beantragt und ist bewilligt worden. Der Antrag wurde von einem RA eingereicht, welcher da schon einen noch folgenden PKH-Antrag ankündigte.

    Im Verfahren steht nun der erste Termin bevor und nun beantragt der Sch.-Vertr. PKH und seine Beiordnung für das Insolvenzverfahren.

    Dass für das Inso-Verfahren keine PKH möglich ist, ist klar. Ebenso ist klar, dass eine Anwaltsbeiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO möglich ist, sofern das erforderlich ist. :gruebel:

    Wann ist denn die Beiordnung in diesem Sinne erforderlich? Genügt es, dass der RA hier ja u.a. den Antrag vorbereitet und die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erstellt hat? Nach meiner Kommentierung müssen schon irgendwelche "Besonderheiten" vorliegen (viele Gläubiger oder Forderungen). Hier sind im Gl.-Verzeichnis 19 Gläubiger aufgeführt. Wie viele Anmeldungen vorliegen, weiß ich derzeit noch nicht.

    Ich tendiere daher zur Ablehnung. Was meint Ihr?

    Zuständigkeit:
    Wie rainer 2011 zur Richterzuständigkeit kam, ist mir nicht klar. Ich sehe - jedenfalls für meinen Fall, da das Verfahren bereits eröffnet wurde - Rechtspflegerzuständigkeit als gegeben an (vgl. HambKomm/Dawe, 5. Auflage 2015, Rn. 49 zu § 4a InsO).
    Oder liege ich falsch?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:

    Die Antragsvorbereitung ist eine außergerichtliche Angelegenheit, für die u.U. Beratungshilfe zu bewilligen ist.

    Im eröffneten Verfahren würde ich nur beiordnen, wenn im Einzelfall die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht ausreichend ist, dass der Insolvenzschuldner seine Rechte wahren kann. Das dürften extreme Sachverhalte sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke für Eure Meinungen und die Fundstellen! Allerbest! :)

    Oben ging es um einen Versagungsantrag, dafür ist der Richter zuständig. Mahlzeit!


    Jau, korrekt! Hatte ich völlig verpeilt. :oops:

    Ulf

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