Vollstreckungsverjährung bei Zurückstellung der Vollstreckung

  • Hallo, wie berechnet Ihr die Vollstreckungsverjährung im folgenden Fall:
    - Freiheitsstrafe 2 Jahre, also Verjähungsfrist 10 Jahre
    - Beginn: Rechtskraft 01.01.2010
    - Verurteilte ist bei Rechtskarft in Haft, also Ruhen der Verjährung ab 01.01.2010
    - Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG, der Vu kommt aus der Haft direkt in Therapie, also ruht die Verjährung
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    - der Vu bricht die Theapie am 07.06.2010 ab, am 15.06 2010 wird die Zurückstellung widerrufen

    Ab wann läuft die Verjährung wieder? Ab Therapieabbruch, da der Vu nicht mehr verwahrt ist, oder ab Widerruf der Zurückstellung?

  • Ab dem tatsächlichen Widerruf beginnt die Vollstreckbarkeit wieder zu laufen.

    Auf die Unterbringung allein kommt es nicht an, wenn dies nämlich der Fall wäre, bräuchte es den Widerruf überhaupt nicht.

  • Die Zurückstellung gem. 35 BtmG führt nicht zum Ruhen der Verjährung, da der VU nicht "auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird". Die Therapieeinrichtung ist keine Anstalt in diesem Sinne, daher ruht m.E. die Verjährung nur bis Entlassung aus der JVA.

  • Die Vollstreckungsverjährung ruht nach § 79a Nr. 2a StGB, solange Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung gewährt wurde. Ende des Ruhens müsste daher die Entscheidung über die Zurückstellung der Vollstreckung sein, da erst danach eine Vollstreckung der Strafe wieder zulässig ist.

  • Die Vollstreckungsverjährung ruht nach § 79a Nr. 2a StGB, solange Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung gewährt wurde. Ende des Ruhens müsste daher die Entscheidung über die Zurückstellung der Vollstreckung sein, da erst danach eine Vollstreckung der Strafe wieder zulässig ist.

    § 79a Nr. 2a StGB bezieht sich nur auf Aufschub gem. §§ 455 III, 455a, 456, 456c, 360 II StGB bzw. Unterbrechung gem. §§ 360 II, 455 IV StPO oder durch Gnadenakt, s. u.a. Kommentar Fischer zum StGB.
    Die ZURÜCKSTELLUNG gem. § 35 BtmG fällt nicht hierunter.

  • Richtig ist, dass nach herrschender Meindung der Fall des § 35 BtMG nicht unter §79a II a StGB fällt, sondern unter § 79a III STGB fällt (vgl. Tröndle/Fischer § 79 Rn 4a), so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Verjährung nur solange ruht, wie der Verurteilte "in einer Anstalt verwahrt wird". Dieses spricht für Spideys Auffassung.

    Aus teleologischen Gründen würde ich gleichwohl Acusta zustimmen. Hierbei ist beachtlich, dass ein Widerruf nach § 35 BtMG nicht zulässig wäre, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene eine Behandlung derselben Art wieder aufnimmt. Soweit die Vollstreckung im Hinblick auf eine baltige Fortsetzung zurückgestellt ist, kann tatsächlich nicht vollstreckt werden, gleichwohl würde nach der Gegenmeinung die Verjährung in der Zeit der "Therapiepause" weiterlaufen, dieses kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Insoweit sollte nach meiner Ansicht aus teleologischer Sicht im Ergebnis die Verjährung ruhen, solange die Vollstreckung gehemmt ist.

  • M.E. kommt hier für die Verjährung nur der § 79 a Nr 3 StGB in Betracht - aber nur für den Zeitraum der gem § 36 I BtMG auf die Strafe anrechenbar ist d.h. bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt weil der Zurückstellungszeitraum bis zu diesem Zeitpunkt als anrechenbare Inhaftierung anzusehen ist. Dadurch kommt es zur Gleichstellung mit Verurteilten, die inhaftiert sind. Soweit die Zurückstellung erst nach dem Zweidrittelzeitpunkt durch Beendigung nach Erfolg oder Widerruf erfolgt so kann dieser Zeitraum für die Verjährungsberechnung keinen Einfluß haben. ERGO: Ruhen der Verjährung nur bis zum Zweidrittel-Zeitpunkt - danach läuft die Vollstreckungsverjährung weiter unabhängig von der Fortdauer der Zurückstellungstherapie.

  • In Schönke/Schröder 28. Auflage 2010 ist § 35 BtMG als Beispiel für § 79 a Nr. 2a angegeben.
    Abs. 3 würde allenfalls bei einer stationären Unterbringung, es fehlte dann aber die erforderlich behördliche Anordnung für die Anstaltverwahrung.
    Nach Hügel/Junge/Lander/Winkler 8. Auflage mit 9. Aktualisierungslieferung Stand: März 2010 Randnr. 11.6 ruht die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79a Abs. 2, solange die Strafvollstreckung zurückgestellt ist.
    Entscheidung zur Verjährung und Therapie: LG Ellwangen, Beschluß vom 24.02.1998 - ARs 4/98

  • Immer diese Verweisungen auf irgendwelche Entscheidungen und Kommentierungen. Wenn die Vollstreckungsverjährung ruht bis zum Widerruf so wird der Proband doch schlechter gestellt - was den Eintritt der Vollstreckungsverjährung betrifft - als derjenige Kanditat, der unmittelbar aus dem Knast abhaut weil bei dem Zurückstellungsprobanden dann ja die Vollstreckungsverjährung später eintritt also nicht erst, wenn er die Therapie abbricht -und sich auf freien Fuß befindet - sondern erst dann wenn der Widerruf der Zurückstellung erfolgt.

    Auch frage ich mich schon lange weshalb in so einem Vollstreckungsstadium die Vollstreckungsverjährung geprüft wird - es sei denn das der Proband flüchtig ist und zur Festnahme ausgeschrieben werden soll; andernfalls endet die Vollstreckungsverjährung normalerweise doch dann wenn die letzte Sanktion bis zuletzt vollstreckt worden ist mit diesem Datum; denn dann gibt es ja nichts mehr was der Vollstreckungsverjährung unterliegt.

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