Zwangssicherungshypothek (Schuldner tot)

  • Servus,

    hab mal zur Abwechslung was Vollstreckungsrechtliches.
    Also Antrag auf Eintragg einer SichHypo aufgrund eines Beschlusses nach § 11 RVG (Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Mandantschaft). Dieser ist am 27.06. erlassen worden. Laut Vollstreckungsklausel wurde er am 29.06. dem Schuldner zugestellt.
    Jetzt zum Problem
    1.) gilt § 798 ZPO (2 wöchige Wartefrist) auch für solche Beschlüsse?
    2.) mir ist zur Kenntnis gelangt, dass der Schuldner bereits am 27.06. verstorben ist. Ist da die Zustellung am 29.06. noch wirksam, doch wohl nicht, oder?

    Vielen Dank für Hinweise...

    Zinho

  • § 779 ZPO dürfte hier nicht greifen, da die Vollstreckung gegen den Erblasser keinesfalls schon begonnen haben konnte, als er verstarb.

    Demnach würde ich zu § 747 ZPO kommen, so dass der Titel zunächst mal gegen die Erben umzuschreiben wäre und die Klausel neu zugestellt werden muss.

    Passiert dies, würde ich mich an der (eventuell unwirksamen) Zustellung an den Erblasser nicht mehr stören.

    Ulf

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  • Ich hänge mich hier mal dran, da ich leider nichts passendes finden konnte bisher.

    Folgendes Problem:

    Das Finanzamt reicht ein Ersuchen zur Eintragung einerZwangssicherungshypothek am Grundstück des A ein.

    A ist auch als Eigentümer eingetragen.
    Jedoch, das gibt das Finanzamt in seinem Ersuchen auch an,ist A bereits vor Monaten verstorben.
    Die in Frage kommenden Erben haben die Erbschaftausgeschlagen. Es ist beabsichtigt einen Nachlasspfleger zu bestellen (dies istnoch nicht erfolgt, die Sache ist beim Nachlassgericht aber bereitsentscheidungsreif)
    Das Ersuchen ist formgerecht und enthält die notwendigenAngaben des FA hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Forderungen.

    Einziges Manko ist die Angabe, der Vollstreckungsschuldnersei verstorben. Und wenig später der Satz: „Der Vollstreckungsschuldner istEigentümer des oben näher bezeichneten Grundvermögens nach näherer Maßgabe derGrundbucheintragung.“ -> Das mag sosein, jedoch ist das Grundbuch ja zweifelsfrei unrichtig.
    Es ist nichts dazu gesagt, ob die Vollstreckung bereits zuLebzeiten des Schuldners begonnen hat.
    Eine Rechtsnachfolgeklausel oder ähnliches habe ichlogischerweise auch nicht, da die Erben ja bisher unbekannt sind und es sich jaim Übrigen um ein Ersuchen handelt, also das FA verantwortlich ist für diePrüfung der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen. Ich als GBA habe ja nur eine eingeschränktePrüfungskompetenz bei Ersuchen.
    Es ist schon mal, nach dem Tod des Schuldners, aufgrundErsuchens einer Behörde eine Zwangssicherungshypothek eingetragen worden voneiner Kollegin, die aber nicht mehr im Haus ist und die ich dazu nicht fragenkann.
    Aus dem damaligen Ersuchen ging der Tod des Schuldnersjedoch nicht hervor, sodass die Kollegin evtl. in Unkenntnis dessen eingetragenhat.
    Mir bereitet es allerdings etwas Kopfzerbrechen in diesem Fall eineZwangssicherungshypothek einzutragen...

    Für hilfreiche Vorschläge wär ich sehr dankbar!!

  • Gemeint ist im Hock sicher, dass die allgemeine Erklärung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen auch die des Beginns der Zwangsvollstreckung beinhaltet. Aber wenn man die Erklärung wie hier schon entsprechend ausschmückt, dann kann man auch den entscheidenden Punkt noch ausdrücklich angeben.

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