Servus,
hab mal zur Abwechslung was Vollstreckungsrechtliches.
Also Antrag auf Eintragg einer SichHypo aufgrund eines Beschlusses nach § 11 RVG (Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Mandantschaft). Dieser ist am 27.06. erlassen worden. Laut Vollstreckungsklausel wurde er am 29.06. dem Schuldner zugestellt.
Jetzt zum Problem
1.) gilt § 798 ZPO (2 wöchige Wartefrist) auch für solche Beschlüsse?
2.) mir ist zur Kenntnis gelangt, dass der Schuldner bereits am 27.06. verstorben ist. Ist da die Zustellung am 29.06. noch wirksam, doch wohl nicht, oder?
Vielen Dank für Hinweise...
Zinho