§ 55 RVG bzw. 124 BRAGO

  • Ich habe heute folgendes Problem:

    Ich habe einen Anwalt aufgefordert, weitere Vergütung geltend zu machen.
    Dabei habe ich auf die §§ 11, 124 BRAGO verwiesen.

    Ich habe nicht verwiesen auf § 128 II BRAGO und ich habe die Frist nicht wörtlich gesetzt.

    Meint Ihr, daß nach Ablauf eines Monats trotzdem die Ansprüche erloschen sind? Wohl eher nicht. Muß ich nochmal rausschicken und die Frist ausdrücklich setzen?

  • Die Aufforderung an den Anwalt schicken wir mit EB raus. Im Ernstfall muss ja die Frist nachweisbar sein - ab Erhalt des Schreibens 1 Monat - dann ist der Anspruch erloschen.

  • Die Aufforderung an den Anwalt schicken wir mit EB raus. Im Ernstfall muss ja die Frist nachweisbar sein - ab Erhalt des Schreibens 1 Monat - dann ist der Anspruch erloschen.



    Mache ich genauso. Im Ausgangsfall würde ich daher unter Fristsetzung erneut auffordern gegen EB.

    Life is short... eat dessert first!

  • DITO! Ohne EB geht nix, damit die Frist nachweisbar ist. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, hat unser OLG sogar ausdrücklich die Zustellung per EB verlangt.


  • Aber in meinem Schreiben steht die Frist nicht drin. Reicht die Verweisung auf das Gesetz?


    Wenn Du auf 128 II verwiesen hättest, würde ich sagen, das es reicht. Da Du aber nur den 124 erwähnt hast, der nichts von Fristsetzung und Erlöschen der Vergütungsansprüche sagt, bin ich skeptisch. Wie haste denn konkret geschreiben?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zur Frage, ob es ausreichend ist, auf den § zu verweisen, ohne die Frist in einzelnen zu nennen, läßt sich alles vertreten.

    Da ich auch davon ausgehe, dass der RAe den Inhalt des § kennen sollte, oder wenigstens bei Unkenntnis in der Lage sein sollte nachzuschlagen, würde ich den Hinweis auf den § für ausreichend halten.

    Im übrigen in Juris vielleicht mal § 124 BRAGO eintippen. Da kommt einiges zu Tage.

    Beipielhaft: OLG Zweibrücken, 23.03.2005, Rpfleger 2005, 445

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.testa-de.net/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]1. Ansprüche des Prozesskostenhilfeanwalts gegen die Staatskasse auf Festsetzung einer weiteren Vergütung im Sinne von § 124 BRAGO sind nicht erloschen, weil der entsprechende Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist des § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO gestellt worden ist, wenn die (Einreichungs-)Aufforderung des Urkundsbeamten nicht den inhaltlichen Erfordernissen des § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO genügt.
    2. Die Aufforderung des Urkundsbeamten vermochte vorliegend die Ausschlusswirkung des § 128 Abs. 2 S. 2 BRAGO nicht herbeizuführen, weil sie weder eine Fristsetzung zum Inhalt hatte noch wenigstens auf die Monatsfrist des § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO verwies. Im Hinblick auf die stringente Rechtsfolge des Erlöschens der Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Fall der Fristversäumnis sind an die formellen Anforderungen einer Aufforderung im Sinne von § 128 Abs. 2 S. 1 BRAGO strenge Anforderungen zu stellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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