Adhäsionsantrag für den Nebenkläger wird gestellt und für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag lautet auf "angemessenes Schmerzensgeld".
Im Termin wird eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a I, II StPO " zwischen Gericht/Angeklagten/Nebenklage ausgehandelt: Dem Angeklagten wird zur Auflage gemacht, 5000 € Schmerzensgeld gegen Einstellung des Verfahrens zu zahlen.
Reicht das für die Entstehung der VV 1003 RVG ?