Fällt hier VV 1003 RVG an ? Vergleich Adhäsionsverfahren

  • Aber bei 4143 steht doch ausdrücklich "Verfahrensgebühr". Und in meinem alten Kommentar steht bei 1008 auch, dass Verfahrensgeb. im Sinn der Vorschrift auch Gebühren in Straf- und Bußgeldverfahren nach Teil 4 sind, die als Verfahrensgeb. bezeichnet sind.

  • Der erste Teil meiner Antwort bezieht sich auf die 4143. Dort fällt keine Erhöhung an bei der Vertretung mehrerer Adhäsionskläger, sondern deren Ansprüche werden addiert.

    Der zweite Teil bezieht sich darauf, die Einigungsgebühr erhöhen zu wollen.

    Du erhöhst sehr wohl auch im Teil 4, z.b. wenn ein RA mehrere Nebenkläger vertritt. Dann werden die Vefahrensgebühren 4104 und 4106/4112/4118 erhöht. Aber nicht die 4143.

  • Ah ja, bei Burhoff Online Kommentar hab ich s jetzt auch gefunden. Die a.A. bezieht sich wohl auf unterschiedliche Sachverhalte. Letztendlich gibt s also die 4143 und die 1003 aus den zusammengerechneten Werten = 6000.

    "12. Vertretung mehrerer Adhäsionskläger im Rahmen desselben Strafverfahrens

    War der Rechtsanwalt als Vertreter mehrerer Nebenkläger mit der Durchsetzung von Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüchen der mehreren Nebenkläger im Rahmen des Adhäsionsverfahrensinnerhalb desselben Strafverfahrens beauftragt oder vom Gericht beigeordnet, erhälter die insoweit entstandenen Gebühr Nr. 4143 VV nur einmal, weil er in derselben Angelegenheittätig geworden ist (OLG Brandenburg, AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341). Da es sichbei den Ansprüchen der Nebenkläger aber um verschiedene Gegenstände handelt, werden dieGegenstandswerte gem. § 22 addiert. Eine Erhöhung der entstandenen Verfahrensgebühr nachNr. 1008 VV findet nicht statt, da eine Gegenstandsidentität nicht gegeben ist (OLG Brandenburg,a.a.O.; s. aber – für unterschiedliche Lebenssachverhalte – a.A. KG, RVGreport 2009, 302= AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529 = VRR 2009, 238; vgl. zur Abgrenzung auch Teil A:

    Mehrere Auftraggeber [§ 7, Nr. 1008], Rn. 989)."

  • Da gibt s wohl zwei Meinungen, denn die zitierte a.A. des KG sagt genau das Gegenteil (Einzelabrechnung pro Adhäsionskläger aus Einzelwert).

    Das OLG Brandenburg sagt hingegen "eine Gebühr aus dem zusammengerechneten Werten; keine Erhöhung nach 1008".

    Welcher Ansicht bist Du gefolgt? Gab s eine Beschwerde? Wie sehen s die anderen?

  • In der Entscheidung des KG geht es aber um unterschiedliche Lebenssachverhalte (also verschiedene Taten und sogar z.T. verschiedene Täter), aus denen die Ansprüche der beiden Nebenklägerinnen herrühren, und die quasi nur zufällig in einer gemeinsamen Hauptverhandlung zusammentrafen. Deshalb ist das Gericht von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen. Bis auf diese Ausnahme-Verfahrenssituation dürfte die Ansicht des OLG Brandenburg h.M. sein.

  • Das OLG Brandenburg spricht von "verschiedenen, aber gleichermaßen verfahrensgegenständlichen Straftaten". Es handelte sich offenbar auch um verschiedene Lebenssachverhalte. Dafür spricht, dass auch 2 Streitwerte festgesetzt wurden. Oder lieg ich da falsch?

    Ich dachte eigentlich, der Unterschied zwischen beiden Entscheidungen sei nur, dass "diesselbe Angelegenheit" unterschiedlich interpretiert wird.

  • Bei mir wurde anders als bei OLG Brandenburg nur ein einheitlicher Streitwert von 6.000 € festgesetzt. Dort waren s zwei Einzelwerte. Bei den 6.000 € wurden die einzelnen Zahlungen an die Andhäsionskläger einfach addiert.

    Bei mir hat derselbe Täter die 3 Adhäsionskläger zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten geschädigt, aber die Straftaten waren natürlich gleich motiviert und fanden im gleichen "Milieu" statt.
    Das sind wohl unterschiedliche Lebenssachverhalte und jedenfalls verschiedene Taten, aber lt. OLG Brandenburg führt das doch trotzdem nicht zu einer Einzelabrechnung?

    Einmal editiert, zuletzt von Della (17. Februar 2012 um 10:13)

  • Wie ist es bei solchen Fällen eigentlich, wenn der Anwalt mehreren Nebenklägern in separaten Beschlüssen beigeordnet (PKH) wird, es sich aber um denselben Lebenssachverhalt handelt?
    Dürfte doch eigentlich auch nicht 2 x die vollen Gebühren geben (so wie es der Anwalt in meinem Fall beantragt)?

  • Ob das ein Beschluss ist oder mehrere, ändert doch nichts an der Abrechnung. Wenn es um den gleichen Lebenssachverhalt geht, der im gleichen Verfahren abgeurteilt wird, und der Anwalt mehrere Nebenkläger vertritt, werden die Verfahrensgebühren nach Nr. 1008 erhöht,

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