Fällt hier VV 1003 RVG an ? Vergleich Adhäsionsverfahren

  • Adhäsionsantrag für den Nebenkläger wird gestellt und für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag lautet auf "angemessenes Schmerzensgeld".

    Im Termin wird eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a I, II StPO " zwischen Gericht/Angeklagten/Nebenklage ausgehandelt: Dem Angeklagten wird zur Auflage gemacht, 5000 € Schmerzensgeld gegen Einstellung des Verfahrens zu zahlen.

    Reicht das für die Entstehung der VV 1003 RVG ?

  • Die Einigungsgebühr setzt voraus, dass ein Rechtsstreit entgültig beigelegt wird.

    Die "Auflage" allein beschränkt nicht die Möglichkeit des Geschädigten einen weitergehenden Betrag einzuklagen. Das Verfahren wird auch nicht dauerhaft beendet, weil insoweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Der Geschädigte hat hierdurch auch noch keinen Titel.

    Nach meiner unbedeutenen Ansicht würde ich die Gebühr ablehnen, soweit nicht aus dem Protokoll ersichtlich wird, dass der Geschädigte im Gegenzug auf weitergehende Ansprüche verzichtet hat.

    Es wäre auch zu prüfen, ob den Zielvorstellungen des Geschädigten entsprochen wurde, wenn dieser nur 5.000,00 € gefordert hatte, dürfte die Zustimmung zur Einstellung eher ein Anerkenntnis darstellen, so dass eine Gebühr nach 1003VV ohnehin ausscheidet.

  • Er hat keinen konkreten Betrag gefordert. Die Auflage wurde schon bezahlt. Der Nebenkläger erklärte im Termin, dass nach Zahlung keine weiteren Ansprüche aus dem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

    Muß man da nicht einfach prüfen, ob ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt und wenn ja, dann hat man einen Vergleich ?

  • Ist denn in dem Urteil überhaupt von einem "Vergleich" die Rede? So wie du es beschrieben hast, wurde dem AK nur zur Auflage gemacht, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Also kein Vergleich. Zudem könnte der NK-Vertreter auch nur dann die Gebühr Nr. 1003 erhalten, wenn seinem Mandanten auch PKH ausdrücklich für einen Vergleichsabschluss bewilligt wurde. S.a. OLG Thüringen, Rpfleger 2010, 235.

  • Er hat keinen konkreten Betrag gefordert. Die Auflage wurde schon bezahlt. Der Nebenkläger erklärte im Termin, dass nach Zahlung keine weiteren Ansprüche aus dem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

    Also unter diesen Umständen würde ich einen Vergleich bejahen und die Gebühr zusprechen. Die Angelegenheit ist durch Zahlung (Bedingungseintritt) entgültig erledigt. Da kein bestimmter Betrag gefordert war, dürfte hier auch ein wechselseitiges Nachgeben angenommen werden können.

  • Mit einem Vergleich hätte ich hier Schwierigkeiten. Wenn jemand keine konkrete Summe verlangt hat, kann ich nicht feststellen, dass er nachgegeben hat.
    Da für die Einigungsgebühr aber kein "echter" Vergleich erforderlich ist, dürfte die Gebühr entstanden sein.

  • Ist denn in dem Urteil überhaupt von einem "Vergleich" die Rede? So wie du es beschrieben hast, wurde dem AK nur zur Auflage gemacht, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Also kein Vergleich. Zudem könnte der NK-Vertreter auch nur dann die Gebühr Nr. 1003 erhalten, wenn seinem Mandanten auch PKH ausdrücklich für einen Vergleichsabschluss bewilligt wurde. S.a. OLG Thüringen, Rpfleger 2010, 235.

    Welches Urteil ? Die Entscheidung des Thür. OLG betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Bei mir wurde von Anfang an für das Adhäsionsverfahren PKH bewilligt, s.o. Das schließt natürlich auch einen Vergleich ein.

  • Aber wenn um die Höhe der Schmerzensgelds gar nicht gestritten wurde, weil, wie oft üblich, die Höhe des Schmerzensgelds "in das Ermessen des Gerichts gestellt" wurde, gab es auch keinen Vergleich. Im Übrigen ist in jedem Fall die Vergleichsgebühr nur dann aus der Staatskasse zu erstatten, wenn PKH auch für den Vergleich bewilligt wurde.

  • Ist denn in dem Urteil überhaupt von einem "Vergleich" die Rede? So wie du es beschrieben hast, wurde dem AK nur zur Auflage gemacht, ein Schmerzensgeld zu zahlen. Also kein Vergleich. Zudem könnte der NK-Vertreter auch nur dann die Gebühr Nr. 1003 erhalten, wenn seinem Mandanten auch PKH ausdrücklich für einen Vergleichsabschluss bewilligt wurde. S.a. OLG Thüringen, Rpfleger 2010, 235.

    Umfasst die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren nicht immer den Vergleich? Wenn ich in einem Zivilrechtssreit beigeordnet werde, muss ich doch auch keine gesonderten Antrag darauf stellen, dass die PKH einen Vergleich umfasst, oder irre ich hier?

    Mhh... mein Zöller sagt dies auch Rn 25 zu § 119 ZPO

  • Aber wenn um die Höhe der Schmerzensgelds gar nicht gestritten wurde, weil, wie oft üblich, die Höhe des Schmerzensgelds "in das Ermessen des Gerichts gestellt"

    Wenn die Höhe des Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, bedeutet dies ja nicht, dass nicht hierüber gestritten wird. Ein solcher Antrag wird regelmäßig mit einer Vorstellung des Klägers verbunden und es dürfte höchst strittig sein, was angemessen ist. Ich denke, dass die Einigungsgebühr hier im Regelfall anzunehmen ist und nur in einem Ausnahmefall (z.B. In der Begründung bezifferter Antrag, welcher im Ergebnis anerkannt wird) nicht von einem gegenseitigen Nachgeben ausgegangen werden kann. Die Erfahrung zeigt einfach, dass man bei solchen Verhandlungen selten bis nie die maximal Vorstellung durchsetzt.

  • #CDenker: Du hast Recht. :oops: Dennoch, so wie es im Ausgangsfall beschrieben ist, gab es keinen Vergleich. Damit konnte auch keine Einigungsgebühr entstehen. Aber dazu müsste sich der Erstattungspflichtige äußern - ich nehme mal an, dass der VU die Auslagen des Nebenklägers erstatten muss.

    Nachtrag: Ob um die Höhe des Schmerzensgeldes tatsächlich gestritten wurde, sollte sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben. Ggf. kann man auch mal den Richter dazu befragen.

  • #CDenker: Du hast Recht. :oops: Dennoch, so wie es im Ausgangsfall beschrieben ist, gab es keinen Vergleich. Damit konnte auch keine Einigungsgebühr entstehen. Aber dazu müsste sich der Erstattungspflichtige äußern - ich nehme mal an, dass der VU die Auslagen des Nebenklägers erstatten muss.

    Nachtrag: Ob um die Höhe des Schmerzensgeldes tatsächlich gestritten wurde, sollte sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben. Ggf. kann man auch mal den Richter dazu befragen.

    Einen Kostenbeschluß zugunsten der Nebenklage gibt es nicht. Aus dem Protokoll ergibt sich nichts. Die Beteiligten haben aber natürlich im Termin darüber geredet, was ein angemessener Betrag sein könnte und sich halt dann auf 5000 geeinigt.

  • Du meinst einen "Kostenausspruch nach § 472 StPO"? Wenn es den nicht gibt, hat der Nebenkläger auch keinen Erstattungsanspruch. Dann musst du dir über das Entstehen der Einigungsgebühr gar keine Gedanken machen.

    Warum sollte die Einigungsgebühr egal sein? Ging es hier nicht um PKH? Besteht der Anspruch gegen die Staatskasse nicht unabhängig vom Erstattungsanspruch? Also was hat das nun alles mit dem Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten zu tun? :confused:

  • Nichts.

    Der Nebenkläger erklärte im Termin, dass nach Zahlung keine weiteren Ansprüche aus dem Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.

    Das ist im Ergebnis m.E. eine Einigung über den Adhäsionsanspruch, dahingehend, daß der Anspruch durch die Zahlung gemäß Auflage erfüllt ist. Ich halte die 1003 für entstanden und über die PKH erstattungsfähig.

  • Wie ist es denn da mit der Erhöhungsgebühr VV 1008 RVG?

    Wenn 3 Nebenkläger vom RA im Rahmen der PKH im Adhäsionsverfahren vertreten werden und ein VV 4143 + 60% VV 1008 und eine VV 1003 + 60% VV 1008 geltend gemacht wird?

    Nebenkläger 1 erhält 1000 Euro Schmerzensgeld, Nebenkläger 2 erhält 2000 Euro und Nebenkläger 3 3000 Euro.

    Der Anwalt macht nun die Erhöhungsgebühren jeweils aus 6.000 € geltend.
    Muß man da nicht nach VV 1008 Abs. 1 RVG differenzieren? Und fällt auf die VV 1003 RVG überhaupt eine 1008 an?

  • Adhäsion ist was anderes als Nebenklage. Bei der 4143 fallen keine Erhöhungen an, sondern es werden die einzelnen Ansprüche addiert (eine Angelegenheit, mehrere Gegenstände, § 22 Abs. 1).

    Die Erhöhungen beschränken sich auf die "Betriebsgebühren", also Geschäftsgebühren und Verfahrensgebühren, das steht auch direkt in der Ziffer 1008. Außerdem steht am Anfang der 1000er, daß diese neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren anfallen.

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