Insolvenz und Betreuung

  • Hallo,

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Betreuten wurde eröffnet. Der Treuhänder meint nun, dass die Betreuerin als Forderungen auch die Forderungen der Staatskasse aus übergegangener Betreuervergütung und übergegangene Forderungen des Sozialträgers habe angeben müssen. Ich bin etwas unsicher. Klar ist - die Betreuervergütung wurde zunächst wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erstattet. Danach findet wegen § 1836e BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. Aber - die Forderung wird für das Betreuungsgericht ja erst rückforder- und damit eintreibbar, wenn die Betreute Vermögen über 2.600,- € hat. Und dann kann auch nur der 2.600,- € überschießende Betrag gefordert werden. Mal angenommen, es gäbe in diesem Verfahren eine Quote - würden dann nicht zu Unrecht Zahlungen auf die übergegangene Betreuervergütung erfolgen? Darf das Betreuungsgericht die Forderung überhaupt anmelden? Ähnlich verhält es sich ja bei gezahlten Sozialleistungen, in meinem Fall Zahlungen für die Unterbringung im betreuten Wohnen. Was meint ihr?

    Kleine Zusatzfrage noch am Rande: Der Treuhänder verlangt von der Betreuerin die Rechnungslegungsunterlagen der letzten 5 Jahre sowie die Vergütungsabrechnungen für den gleichen Zeitraum. Bei den Rechnungslegungsunterlagen gehe ich ja noch mit, aber wieso die Vergütungsabrechnungen? Meines Erachtens hat er da keinen Anspruch drauf.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich "glaube", er hat recht mit den evt Ansprüchen der Staatskasse gegen die Betreute, weil die vor Eröffnung begründet und mit Eröffnung als fällig gelten könnten. Ggf. selbst mal in den Kommentaren bei 35 und 41 wühlen.

    Die Betreuerin ist m.E. im Verfahren der Betreuten nicht verpfllichtet, ihre eigenen Unterlagen rauszugeben und bei Abrechnung der Betreuerin geggenüber Staatskasse hat die Betreute meist keine Unterlagen.

    Will der TH/IV anfechten und sucht Tatsachen und will sich zu irgendwas beauftragen lassen??? Da die Betreuerin um die Finanzen der Betreuten weiß, kann ich mir so einen Gedanken vorstellen, aber hatte sie nicht auf diese Behandlung einen gesetzlichen Anspruch?

  • Will der TH/IV anfechten und sucht Tatsachen und will sich zu irgendwas beauftragen lassen??? Da die Betreuerin um die Finanzen der Betreuten weiß, kann ich mir so einen Gedanken vorstellen, aber hatte sie nicht auf diese Behandlung einen gesetzlichen Anspruch?


    Anfechtung kam mir auch in den Sinn, aber da wir uns im IK-Verfahren befinden, halte ich das nun wiederum für zweifelhaft.
    Was sich der TH denkt, weiß ich nicht. Manchmal schießt auch einer gern übers Ziel hinaus ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kleine Zusatzfrage noch am Rande: Der Treuhänder verlangt von der Betreuerin die Rechnungslegungsunterlagen der letzten 5 Jahre sowie die Vergütungsabrechnungen für den gleichen Zeitraum. Bei den Rechnungslegungsunterlagen gehe ich ja noch mit, aber wieso die Vergütungsabrechnungen? Meines Erachtens hat er da keinen Anspruch drauf.

    Der Treuhänder wird nicht mehr Rechte haben, als der Schuldner selbst. Anspruch auf Rechnungslegung, sicherlich. Anspruch auf Vergütungsabrechnung, sicherlich nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo!

    Ich habe hier folgenden Sachverhalt:
    Der Miteigentümer eines Grundstücks steht seit 2015 unter Betreuung. Ein Insolvenzverfahren wurde 2018 eröffent. Nun soll der Grundbesitz verkauft werden. An dem Kaufvertrag werden als Verkäufer die Insolvenzverwalterin und die beiden weiteren Eigentümer mitwirken. Die Betreuung (und somit die Genehmigung des Betreuungsgerichts) dürfte für den Verkauf ja aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr relevant sein.
    Nun meldet die Insolvenzverwalterin, dass sie nicht den gesamten anteiligen Kaufpreis benötigt, sondern lediglich einen Teilbetrag. Der Rest solle an die Betreuerin direkt gezahlt werden. Spricht hier etwas dagegen? Ich bin der Meinung, dass die Insolvenzverwalterin den gesamten anteiligen Kaufpreis erhalten sollte und selber den nicht benötigten Betrag auskehrt. :confused:

  • Warum soll sich die Insolvenzverwalterin damit belasten, wenn sie doch gleich eine entsprechende Auszahlungsregelung im Vertrag treffen kann?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weiss auch nicht genau - hab da irgendwie einen Knoten im Kopf. Aber ist schon richtig. Wenn die Insolvenzverwalter im Vertrag die Anweisung erteilt, wie der entsprechende Anteil aufgeteilt werden soll, mags mir Recht sein.
    Danke!

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