Beginn Führungsaufsicht bei § 68 f StGB ?

  • Also der saß zunächst in der Jugend - JVA und dann ist er vom Jugendvollzug ausgenommen worden. In diesem Beschluss ist nach § 85 Abs. 5 JGG die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter beim AG der Erwachsenenstrafanstalt abgegeben worden.

    Nach Entlassung ist die Akte hier bei der StA gelandet und die haben FA - Beschluss beantragt. Die FA - Entscheidung hat aber noch der Jugendrichter bei der Haftanstalt getroffen (obwohl er da schon lang entlassen war). Alle nachtr. Entscheidungen, die sich auf die Überwachung der FA beziehen hat er dann an unser AG abgegeben.
    Vorher hat der Jugend - Rechtspfleger dort noch eine richtige FA - Berechnung gemacht.

    Dann ist die Akte wieder bei der StA gelandet und die haben die falsche Berechnung und Mitteilung an FA - Stelle usw. gemacht... und uns die Akte wieder geschickt.... und der Jugendrichter hier hat s übernommen....

    Wer ist jetzt zuständig ?????



    Meinst du vlt. statt § 85 V JGG, den § 89b JGG? Wenn du den meinst bist (noch) du als AG zuständig. DANN allerdings würde ich die Akte aber gaaaaanz schnell dem Jugendrichter vorlegen mdB um Abgabe nach § 85 VI JGG an die Sta.

    So jetzt geh ich erstmal heim

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Kann sein daß der Richter den § gemeint hat. Im Beschluss steht aber "die weitere Vollstr. wird nach Verlegung in die Erwachsenenanstalt aus Gründen der Vollzugsnähe gem. § 85 Abs. 5 JGG....abgegeben". Gilt der § 85 Abs. 6 JGG auch für die Führungsaufsicht ?

    Der Beamte bleibt in der Regel bis 17:00 Uhr im Dienst. Um diese Zeit gehen die (fleißigen) Richter heim.

  • Kann sein daß der Richter den § gemeint hat. Im Beschluss steht aber "die weitere Vollstr. wird nach Verlegung in die Erwachsenenanstalt aus Gründen der Vollzugsnähe gem. § 85 Abs. 5 JGG....abgegeben". Gilt der § 85 Abs. 6 JGG auch für die Führungsaufsicht ?

    Der Beamte bleibt in der Regel bis 17:00 Uhr im Dienst. Um diese Zeit gehen die (fleißigen) Richter heim.



    Nicht wenn der felißige Beamte schon um 6:45 Uhr anfängt und sein Auto aus der Werkstatt holen muss.

    Gut die Abgabe deines Richter ist aufgrund Vollzugsnähe nach Absatz 5 gemacht worden. Diese hat aber nichts an der Zuständigkeit der Jugengerichte geändert.
    Ich wüsste nicht was gegen den Absatz 6 bei FA spricht. Hatte das da aber auch noch nicht gehabt, da ich mir die AKten pünktlich mit Vollendung des 24 Lebensjahr vorlegen lasse :D

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-


  • Ich wüsste nicht was gegen den Absatz 6 bei FA spricht.


    Dass die Strafvollstreckung bereits erledigt ist?

    An sowas hab ich auch gedacht... aber warum hat die StA dann schon einmal eine Berechung gemacht ? Sind die auch so unwissend wie ich ?

    @Tasc-Force-Rpfl.: Ich lass mir von der Werkstatt immer den Schlüssel auf den Reifen legen. Dann kann ich s erst um halb sechs abholen (wenn s nicht vorher schon der Pole abgeholt hat :D)
    Allerdings versäumt man dann, daß einem eine ahnungslose Auszubildende im einzelnen erklärt, wie sich die 2.000 € der Werkstattrechnung zusammensetzen...

    Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen § 54 a Abs. 2 StVollstrO vor. Fraglich ist halt, wer im konkreten Fall "Vollstreckungsbehörde" im Sinne dieser Vorschrift ist.

  • In diesem Zusammenhang muß man folgendes beachten:

    Ein Beschluß, der die Herausnahme aus dem Jugendvollzug zum Gegenstand hat - § 89 b Absatz 1 JGG bedeudet nicht zugleich das nun auch die StA Vollstreckungsbehörde wird. D.h. die Vollstsreckung verbleibt hier bei dem Vollstreckungsleiter/Jugendrichter. Lediglich der vollzugliche Inhalt ( Jugend-JVA/ Erwachsenen-JVA ) hat sich geändert.

    Nach Deinen letzten Ausführungen ist festzustellen, das die StA trotz fehlender Zuständigkeit - möglicherweise aus Unkenntnis - die Berechnung der FA vorgenommen hat. Ein weiteres Indiz hierfür ist auch das der FA -Beschluß vom Jugendrichter erlassen worden ist. Bei Zuständigkeit der StA wäre für dessen Erlaß die Strafvollstreckungskammer - als entsprechende Institution im Erwachesenen-Recht zustäündig gewesen.

    Eine Abgabe der Vollstreckung explizit hat den § 85 Absatz VI JGG zur Grundlage. Nur wenn so ein Beschluß existiert ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde; ansonsten verbleibt die Vollstreckungszuständigkeit beim Jugendrichter/Vollstreckungsleiter - wie es bei Dir wahrscheinlich der Fall ist denn einen solchen scheinst Du offenbar nicht entdeckt zu haben.

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