Ersatzzustellung

  • Hallo,
    der Gerichtsvollzieher aus unserem Bezirk soll hier die Zustellung eines Schriftstücks aus dem Ausland zustellen. Er hat die Person nicht angetroffen. Ist auch eine Ersatzzustellung möglich (Übergabe an Lebensgefährtin oder Briefkasten)? Er kann dann ja die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht beifügen.

  • Aus welchem Land stammt denn das Zustellungsersuchen?
    Was soll denn zugestellt werden?
    Handelt es sich ggfs. um eine Parteizustellung?

  • Das Ersuchen kommt vom Generalkonsulat der Türkei in Münster. Zugestellt werden soll ein Urteil vom 10.4.08 mit ausführlicher Begründung und Antrag auf Berufungseinlegung.

  • Die Erledigung des Zustellungsersuchens aus der Türkei erfolgt nach dem Haager Zustellungsübereinkommen.

    Der Zustellungsantrag (Vordruck ZRHO 1, 1a) enthält in der Regel die Angabe, dass die förmliche Zustellung nach den inl. Vorschriften (§§ 166 ff. ZPO) oder ggfs. die formlose Zustellung durch einfache Übergabe an den empfangsbereiten Zustellungsempfänger begehrt wird.

    Im vorl. Fall ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die förmliche Zustellung nach den inl. Vorschriften (§§ 166 ff. ZPO) oder ggfs. die formlose Zustellung durch einfache Übergabe an den empfangsbereiten Zustellungsempfänger begehrt wird.

    In der Regel streicht die türkische Behörde im Vordruck die Zustellungsart zu b) durch.

    Die Zustellung erfolgt in der Regel nach § 37 ZRHO.
    Die beigefügten zuzustellenden Schriftstücke sowie der Vordruck ZRHO1a ("Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schrifstücks (Anlage zu Vordruck ZRHO 1)") ist der Schuldnerpartei zuzustellen, vergl. Art. 5 HZÜ.
    Eien förmliche Zustellung ist jedoch nur zulässig, falls Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in deutscher Sprache beigefügt sind, s. Art. 5 III HZP, Länderteil der ZRHO.
    Eine formlose Zustellung ist dagegen nur an empfangsbereite Personen zulässig, Art. 5 HZÜ, § 67 I ZRHO.
    Die formlose Zustellung erfolgt nach § 69 ZRHO.

    Soweit im vorl. Fall keine Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in deutscher Sprache beigefügt sind, ist nur die formlose Zustellung zulässig.

    Soweit Übersetzungen beigefügt sind, ist sowohl die formlose Zustellung als auch die förmliche Zustellung zulässig.
    Bei letztgenannter Fallkonstellation würde ich daher in Hinblick auf § 67 II ZRHO die förmliche Zustellung wählen.

    Die Zustellung bzw. Nichtzustellung wird auf der Rückseite des Zustellungsantrags bescheinigt (Auf der Rückseite des Vordrucks ZRHO1).
    Die Zustellungsbescheinigung bzw. das Zweitstück des Zustellungsantrags wird mit den Zweitstücken der zuzustellenden Schriftstücke verbunden, § 78 ZRHO.

    Das Zustellungszeugnis einsch. Zweitstück des Zustellungsantrags (ZRHO 1 und ZRHO 1a) und die Zweitstücke der zuzustellenden Schrifstücke werden dem türkischen Generalkonsulat sodann antragsgemäß zurückgesandt mit der Bitte um Weiterleitung der Erledigungsstücke an das türkische Gericht.

  • Vor dem o. g. Hintergrund ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen der zuzustellenden Schrifstückein den Briefkasten des Zustellungsempfängers oder ggfs. durch Übergabe der Schriftstücke an den empfangsbereite Dritte Person zulässig.
    Die Zustellungsform bestimmt sich insoweit nach den inl. Prozessvorschriften (Zivilprozessordnung).

  • Wie bescheinige ich denn auf dem Zustellungsnachweis (Vordruck ZRHO 1) die förmliche Zustellung bei einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§180 ZPO)
    Der Vordruck sieht hierfür keine Eintragung vor.
    Fülle ich dann nur die Variante a) aus ("in einer der gesetzlichen Formen Artikel 5 Ab.1 Buchst. a ") ?

  • genau. So mache ich das jedenfalls immer.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!