Zwangshypothek gg. verstorbenen Eigt.

  • Hallo zusammen,

    hier beantragt die Stadt die Eintragung einer aufschiebend bedingten Zwangshypothek wegen nicht gezahlter Grundbesitzabgaben.
    Schuldner ist der eingetragene Eigentümer. Nun habe ich jedoch herausgefunden, dass dieser bereits vor zwei Wochen verstorben ist.
    Dies war der Stadt auch bekannt. Sie wollten schnell noch die Hypothek eingetragen bekommen.
    Das scheitert doch an § 39 GBO - oder?
    § 778 ZPO (oder sogar § 779 ZPO findet doch wohl keine Anwendung?
    Vielen Dank für die Mithilfe.

  • Ich würde sagen alle genannten Vorschriften finden Anwendungen, da die Zwangshypothek sowohl grundbuch- als auch Vollstreckungsrechtlicher Natur ist. § 39 GBO greift m. E. aber letztlich durch, wenn aktenkundig ist, dass das Grundbuch in Abt. I unrichtig ist.

  • Sehe ich anders!

    Da wohl Schuldner des Anspruchs der Erblasser ist und sich die Vollstreckungsakte der Stadt auch gegen ihn richten, würde ich eintragen. Die Voreintragung ist m.E. nur dann erforderlich, wenn gegen die Erben oder einen Miterben vollstreckt werden soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Maßgeblich dürfte sein, ob die Stadt die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen denjenigen bescheinigt, der Eigentümer des Grundstücks ist. Lautet der Antrag mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung derzeit gegen den (verstorbenen) eingetragenen Eigentümer und Du hast positive Kenntnis davon, daß dieser vor Antragstellung verstorben ist würde ich die Stadt mit Zwischenverfügung auffordern, die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Erben zu bescheinigen und die Erbfolge nachzuweisen.

  • Mit einem Titel gegen den Erblasser muss man grundsätzlich unterscheiden, ob die Vollstreckung bereits zu Lebzeiten begonnen hat (dann keine Umschreibung nötig, § 779 ZPO) oder nicht begonnen hat (dann Umschreibung nach § 727 ZPO nötig).
    Da es sich jedoch um Verwaltungsvollstreckung handelt, schließe ich mich fisch an (Bescheinigung/Bestätigung der gesetzlichen Voraussetzungen durch Stadt).

  • @ alter Mann.

    Gem. § 54 GBO sind Zwangsicherungshypotheken für öffentliche Lasten nicht eintragungsfähig, da diese Lasten bereits Vorrecht gem. § 10 I Nr. 3 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren innehaben.

    Anerkannt ist aber, eine aufschiebend bedingte ZwaSi einzutragen, für den Fall dass das Vorrecht gem. § 10 I Nr. 3 vor Erlöschen des Steueranspruchs wegfällt (ich glaube nach 2 Jahren nach Enstehung des Anspruchs).

  • Anerkannt ist aber, eine aufschiebend bedingte ZwaSi einzutragen, für den Fall dass das Vorrecht gem. § 10 I Nr. 3 vor Erlöschen des Steueranspruchs wegfällt (ich glaube nach 2 Jahren nach Enstehung des Anspruchs).



    .... für laufende Lasten und vier Jahre seit Fälligkeit des Anspruchs auf eine einmalige Last (Anschlußbeitrag).

  • Mit einem Titel gegen den Erblasser muss man grundsätzlich unterscheiden, ob die Vollstreckung bereits zu Lebzeiten begonnen hat (dann keine Umschreibung nötig, § 779 ZPO) oder nicht begonnen hat (dann Umschreibung nach § 727 ZPO nötig).
    Da es sich jedoch um Verwaltungsvollstreckung handelt, schließe ich mich fisch an (Bescheinigung/Bestätigung der gesetzlichen Voraussetzungen durch Stadt).


    Ich habe ein solches Ersuchen der Stadt vorliegen (aufschiebend bedingte Zwangshypothek wegen Grundbesitzabgaben). Allerdings gibt die Stadt selbst in ihrem Antrag an, dass der Eigentümer bereits 2004 verstorben ist, es sollen aber Grundbesitzabgaben aus 2008 vollstreckt werden - hier war bislang der Tod des eingetragenen Eigentümers nicht bekannt. Die Vollstreckung kann also nicht zu Lebzeiten des Erblassers begonnen haben. Ich denke mal, das Ersuchen muss ich trotz der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit beanstanden. Wie seht Ihr das?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe einen ähnlichen Fall.

    Es handelt sich um eine Verwaltungsvollstreckung durch das Finanzamt.
    Der eingetragene Eigentümer ist verstorben, Berichtigungsverfahren läuft (Erbin wurde angeschrieben).
    Dann ging ein Ersuchen des FA hier ein; Schuldner: eingetragener Erblasser.

    Ich habe mittels Aufklärungsverfügung gefordert, dass mir noch bescheinigt wird, ob die Vollstreckung bereits zu Lebzeiten begonnen hatte (§ 779 ZPO), damit ich ohne Voreintragung der Erben eintragen kann.
    Nun kam es, wie es kommen musst:

    Es geht vor dem erneuten Ersuchen des FA der Berichtigungsantrag der Erbin ein. Da sich aber gem. § 779 ZPO die Vollstreckung in den Nachlass fortsetzt und mir dies bescheinigt wurde, kann ich doch den (vorrangigen) Berichtigungsantrag vollziehen und die Erbin in Abt. I als Eigentümerin eintragen und dennoch danach die ZwaSiHyp für das Land, oder?

  • Ja.. das FA nimmt aber ihr erstes Ersuchen mit dem 2. Schreiben zurück, da sie den Betrag ändern und halt den Beginn der Vollstreckung vor dem Tod bestätigen.

    Ich kann das doch eintragen trotz Berichtigung auf die Erbin, weil sich die Vollstreckung in den Nachlass fortsetzt oder?

  • Ich kann das doch eintragen trotz Berichtigung auf die Erbin, weil sich die Vollstreckung in den Nachlass fortsetzt oder?

    Ja, wenn das FA den früheren Beginn der ZV noch bestätigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 779 ZPO ist nicht davon abängig, ob das GB schon auf die Erben berichtigt wurde. Es muß wegen § 39 GBO nur wenigsten der Erblasser eingetragen sein. Insoweit gilt dann auch das Legalitätsprinzip nicht.

  • Ich schließe meine Frage mal hier an:
    Wenn ich einen Fall habe, wo ich gem. § 779 ZPO eine ZwaSiHyp. eintragen kann, obwohl der eingetr. Eigt. verstorben ist, muss ich dann einen Vertreter nach § 779 ZPO bestellen? Ich würde sagen nein, da für die Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nicht erforderlich ist. Die bloße Bekanntmachung der Eintragung kann hier doch nicht maßgeblich sein, oder?

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