Echtes oder unechtes Gesamtrecht?

  • Bei einer auf dem gesamten Grundstück eingetragenen Grundschuld wird in Vorbereitung auf eine WEG-Teilung ein verkaufter 1/2 Miteigentumsanteil aus der Pfandhaft entlassen.

    Bei Berechnung der Kosten stoße ich (mal wieder) auf Korintenberg/Lappe, Rdnr. 13 zu § 68 KostO. Dort heißt es, dass sich der Wert bei allen echten Gesamtrechten nach dem Nennbetrag (höchstens Grundstückswert), bei allen unechten Gesamtrechten nach dem Wert des gelöschten "Teils" (höchstens der Grundstückswert oder aus ihm als Berechnungsfaktor ermittelte Wert) berechnet.

    Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem unechten und einem echten Gesamtrecht?

    Vermutlich handelt es sich in meinem Fall um ein unechtes Gesamtrecht, weil es sich nicht auf mehrere Grundstücke bezieht?

  • Eine Grundschuld, die an mehreren Miteigentumsanteilen lastet, ist wohl ein "echtes" Gesamtrecht (vgl MüKO, BGB, 2.A., Bearbeiter Eickmann, § 1132 Rn 4).
    Würde daher Pfandfreigabegebühr aus niedrigerem Wert 1/2 Anteil//Nominalbetrag des GrdpfR erheben.

  • Ich stimme Harald zu.

    Ein Grundpfandrecht an einem Grundstück, dass mehreren Bruchteilsmiteigentümern gehört, ist im Rechtssinne Gesamtrecht im Hinblick auf die Summe aller Miteigentumsanteile.

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