Hallo zusammen,
vielleicht kann mir einer von Euch helfen...
Neben dem Gesetz wird die Anfechtung auf die BGH-Entscheidung vom 14.10.2010 (IX ZR 16/10) gestützt.
Zum Fall:
Die Verurteilte (VU) wurde zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 TS zu 25,00 Euro am 04.01.2011 verurteilt. Das Urteil ist am selbigen Tage rechtskräftig geworden. Die Einleitung der Vollstreckung erfolgte am 26.01.2011, die Übersendung der Kostenrechung am 31.01.2011. Am 11.02.2011 beantragt die VU unter Übersendung der elekt. Lohnsteuerbescheinigung 2010, Kontoauszug für Jan./Feb. sowie Durchschrift eines Auftrages zur Limitrückführung. Am 15.02.2011 wurde dann durch mich eine Ratenzahlungsbewilligung in Höhe von mtl. 300,00 Euro ab 01.03.2011 erteilt. Am 18.02.2011 erschien die VU persönlich und bat um Reduzierung der Raten. Anhand eines ausgefüllten Formulars (Selbstauskunft) sowie Vorlage von Verdienstbescheinigungen wurde die Rate auf 120,00 Euro mtl. reduziert. Am 01.03. sowie 05.04.2011 gingen die jeweiligen Raten ein.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 teilt die Insolvenzverwalterin (IV) unter Beifügung des Eröffnungsbeschlusses mit, dass am 04.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ficht die Zahlung der zwei Raten an. Der Insolvenzantrag wurde am 22.02.2011 gestellt. (Eine weitere Zahlung ging am 03.05.2011 ein, so dass bei Bejahung der Anfechtung auch diese Rate darunter fallen würde.)
Mit Schreiben vom 30.05.2011 teilte ich der IV mit, dass ich die Anfechtung nicht anerkenne und die Rückzahlung nicht veranlassen werde, weil
a) die zitierte Entscheidung des BGH vom 14.10.2011 für den vorliegenden Fall nicht greift (eigenständiger Ratenzahungsantrag, Reduzierung der mtl. Rate, kein Hinweis, dass die VU beabsichtigt ein Antrag auf Eröffnung des Ins.verf. zu stellen)
b) Vollstreckungsbehörde hatte keine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit und angestrebten Ins.verf.
c) Vollstreckungsbehörde hat kein besonderen Druck zur Durchsetzung der Zahlung auf die VU ausgeübt.
Mit Schreiben vom 08.06.2011 hält die IV an der Anfechtung fest und fordert abermals zur Rückzahlung auf, weil die von mir dargestellten Argumente für die Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht greifen.
Was meint Ihr dazu?
Ich hoffe, Ihr könnt mir ein anderes Ergebnis mitteilen als das, dass ich die Rückzahlung veranlassen sollte. Dies vor dem Hintergrund, dass wenn die Zahlung, insbesondere bei einer gewährten Ratenzahlung (nicht einmal der Gesamtbetrag), der Insolvenzanfechtung unterliegt, ein herber Rückschlag für die Strafvollstreckung ist. Ich mag mir gar nicht ausmalen, was dann geschieht, wenn das "publik" wird.
Vielen Dank