Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • So hallo mal,

    es ist ja schon richtig, dass bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die frühste Strafe mit der man die Gesamtstrafe bilden kann zu bilden ist? Also wenn ich 4 strafen habe und es ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen den Strafen 1, 3 und 4 möglich und zwischen den Strafen 2, 3 und 4 (die Zahlen stehen für die Reihenfolge der Verurteilungen) dann wird aus den Strafen 1, 3 und 4 eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.

    Aber gibt es dazu auch eine Vorschrift? Ich dachte ja nur finde ich diese nicht.

    Kann mir da bitte jemand helfen? Danke :daumenrau

  • Das folgt aus dem Zweck von § 55 StGB. Der VU soll so stehen, wie er stände, wenn §§ 53, 54 StGB sogleich angewandt worden wären. Danach müssten in einem Verfahren alle Taten gemeinsam verhandelt werden. Eine zu diesem Termin noch nicht begangene Tat hätte aber auch nach §§ 53, 54 StGB noch nicht einbezogen werden können.

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