§ 120 IV Zahlung Unterhalt

  • Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Titel auf Unterhalt erwirkt.

    Gemäß § 120 IV ZPO ist beabsichtigt die ratenfreie VKH der Ehefrau in eine Ratenzahlung ( "Einmalzahlung" ) abzuändern, sobald der Betrag vom Ehegatten gezahlt wurde.


    Der RA der Ehefrau meint, dass dieser Unterhalt zweckgebunden sei und daher unantastbar.Aber egal bei welcher Höhe der Unterhaltsrückzahlung? )

    Wie würdet Ihr verfahren?

    ?:cool:

  • Zunächst einmal würde ich dasThema in das richtige Subforum PKH verschieben ( lassen ).

    Wieso soll eine Einmalzahlung angeordnet werden ?
    Handelt es sich sich um eine Unterhaltsabfindung ( Summe ? für welchen Zeitraum ?

    Für Unterhaltsabfindungen findest Du sicher einiges im entspr. Subforum über die SuFu.

    Vorab befürchte ich jedoch , dass der Anwalt recht hat.
    Setzt aber zunächst die Beantwortung o.g. Fragen voraus.

  • Es handelt sich um einen Titel auf Zahlung von Unterhaltsrückständen.

    Sobald diese an die PKH-Partei gezahlt werden, ist beabsichtigt eine einmalige Zahlung im Wege der PKH anzuordnen, da sich die finanziellen Verhältnisse durch die Zahlung des Unterhaltsrückstandes verändert haben.

  • Auf die Begründung bin ich gespannt.;)
    Schließlich hat das Geld ja während der Zeit des Rückstandes dem Unterhaltsberechtigten ( als Bestandteil des Einkommens und nicht des Vermögens ! ) gefehlt.
    Und rückwirkend abändern geht ja nicht.

  • ... und zwar u. a. darauf, ob die Partei Raten zu zahlen gehabt hätte, wenn der Unterhalt zu den damaligen Fälligkeitszeitpunkten pünktlich gezahlt worden wäre. Es ist der Fall, sind jetzt Raten, aber (in der Regel) keine Einmalzahlung anzuordnen. Ist dies nicht der Fall, ist an der Regelung "PKH ohne Raten" im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO nichts zu rütteln.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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