Beglaubigte Abschrift vom FAX

  • Hallo!!


    Meine gst. fragte mich gerade, ob sie eine beglaubigte Abschrift von einem Fax machen kann?

    Ich würde sagen, dass geht!!

    Was sagt ihr dazu?? :gruebel:

  • Du kannst meines Erachtens sogar eine beglaubigte Abschrift von einem leeren Blatt machen. Entscheidend ist, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt und dies beglaubigt wird.
    Bei einer beglaubigten Abschrift von einem Fax würde ich zumindest darauf achten, dass die Abschrift nicht darüber hinwegtäuscht, dass lediglich ein Fax vorgelegen hat. Gegebenenfalls kann man das ja bei der Beglaubigung vermerken.

  • Ich würde eine Beglaubigung eines Faxes ablehnen.

    Ein Fax oder wie es so schön auf deutsch heist eine "Fernkopie" ist eben nur eine Kopie. Eine Beglaubigung soll belegen, dass ein Schriftstück mit der Urschrift übereinstimmt, durch einen Beglaubigungsvermerk könnte der Eindruck erweckt werden, dass damit auch die Übereinstimmung mit dem Original vorliegt.

    Da sowohl das Fax, wie auch die Kopie des Faxes keine Urkunden darstellen, dürfte ein Beglaubigungsvermerk ausscheiden, es würde hierdurch eine Beweiskraft suggeriert werden, welche keinem der Schriftstücke zukommt. Wenn man die Beglaubigung gleichwohl vornimmt, so muss unbedingt festgehalten werden, dass dieses nur die Übereinstimmung mit einer vorgelegten Kopie bestätigt.

  • Bei der Beglaubigung einer Abschrift bescheinigt der Notar die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original. Haupturkunde ist die Urkunde, mit der eine Abschrift übereinstimmen soll. Es kann sich dabei sowohl um eine öffentliche als auch um eine Privaturkunde handeln.

    Abschriften sind Abschriften im wörtlichen Sinn, aber auch sonstige durch Ablichtung, Abdrucken usw. hergestellte Vervielfältigungen des Originals.

    Selbst der Ausdruck eines gespeicherten Textes ist eine Abschrift.

    Bestätigt wird nur die inhaltliche Übereinstimmung mit der Haupturkunde.

    § 42 BeurkG.

  • Bei der Beglaubigung einer Abschrift bescheinigt der Notar die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original. Haupturkunde ist die Urkunde, mit der eine Abschrift übereinstimmen soll. Es kann sich dabei sowohl um eine öffentliche als auch um eine Privaturkunde handeln.

    Abschriften sind Abschriften im wörtlichen Sinn, aber auch sonstige durch Ablichtung, Abdrucken usw. hergestellte Vervielfältigungen des Originals.

    Selbst der Ausdruck eines gespeicherten Textes ist eine Abschrift.

    Bestätigt wird nur die inhaltliche Übereinstimmung mit der Haupturkunde.

    § 42 BeurkG.

    Richtig, aber wenn nur ein Fax vorliegt, gibt es kein Original, denn dieses ist die Vorlage des Faxes.

    Interessant ist hierbei das Wort "URKUNDE", denn das Fax stellt keine "URKUNDE" dar, weswegen die Fälschung eines Faxes auch nicht unter Urkundenfälschung fällt. Wenn auf einem Fax nunmehr leichtertig ein Beglaubigungsvermerk angebracht wird, besteht die Gefahr, dass derjenige dem ein solches Fax vorgelegt wird, davon ausgehen könnte, dass das Original vorgelegen hat. Dieser Eindruck ist unbedingt zu verhindern.

    Einmal editiert, zuletzt von Storberg (23. Juli 2011 um 21:23)

  • Mhh, ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis....

    "§ 42
    Beglaubigung einer Abschrift
    Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist."

    Es soll demnach nur festgestellt werden, um welche Form der Vorlage es sich handelt. Also kann man wohl von einer Abschrift (Kopie) eine Beglaubigung erstellen, wenn man vermerkt, dass die Urkunde lediglich eine Abschrift war....
    :gruebel:

    Ich halte dies aber für sehr problematsich, weil hierdurch den Eindruck der besonderen Beweiskraft erweckt wird, welche dem "Original" schon nicht zukommt. Da das Gesetz hierzu aber eindeutig ist... Muß man die Frage wohl mit: "das geht" beantworten.

    Das wäre gleichwohl der Tip für die Internetseite http://www.betr%c3%bcgenleichtgemacht.de:cool:

    Einfach ne Kopie beglaubigen lassen und ich wette 80% der Bevölkerung übersieht den Zusatz, dass es sich lediglich um eine Beglaubigung einer Abschrift handelt... Und vertraut auf den Bestand dieser "Urkunde", ist ja schließlich ein Stempel vom Gericht drauf...

  • Es liegt keineswegs "auf der Hand", dass die beglaubigte Abschrift kein höheren Beweiswert zukommt, als das Original. Insoweit ist auf der beglaubigten Abschrift ein schicker Amtsstempel und eine Unterschrift drauf.

    Hieraus schließen "Normalbürger" leider gerne, dass der Inhalt dann wohl auch richtig sein muss. Das gleichzeitig darauf steht, dass das Original nur eine Abschrift war, wird einfacht häufig nicht gesehen, so dass diesem -wenn auch fälschlicher Weise- ein anderer Beweiswert zugesprochen wird. Dieser erste Eindruck reicht einem Betrüger indes, um im Rahmen einer angelegten Täuschung, einen falschen Eindruck zu erwecken und Aufrecht zu erhalten.

    Ich würde sogar wetten, dass 70% der Rechtspfleger auf die Schnelle nicht erkennen würden, wenn ihnen im privaten Umfeld die beglaubigte Kopie einer bloßen Abschrift unter die Nase gehalten wird und stattdessen davon ausgegangen wird, dass es sich um eine beglaubigte Abschrift des Originals handelt. Gerade in einem Stappel von Dokumenten, würde soetwas leicht untergehen.

    Wenn man dieses nicht als problematisch erachtet, beantwortet mir bitte eine Frage:

    Warum, sollte man denn überhaupt eine beglaubigte Abschrift von einer Kopie machen?

    Warum kopiert man nicht einfach das Fax? Einen Unterschied kann man zwischen der Kopie und dem Fax doch nicht erkennen und es gibt auch keinen Unterschied zwischen dem Beweiswert beider "Urkunden", denn dieser ist jeweils NULL.

  • Wohin führt eigentlich gerade die Diskussion? Nach dem Gesetz ist es zulässig, die beglaubigte Abschrift einer "einfachen Abschrift" (hier: Fernkopie) zu erstellen, sofern ausdrücklich festgestellt wird, daß es sich bei der Vorlage um eine Kopie handelt. Weshalb soll man dann von einer betrügerischen Absicht ausgehen?

  • Wenn man davon ausgeht, dass nur die Beglaubigung der Echtheit der Abschrift einer Urkunde beglaubigt werden kann (für den der meint, man könne alles beglaubigen, es steht sogar in Wikipedia, dass dies nicht geht) und nicht die Beglaubigung der Abschrift einer Abschrift einer Urkunde, wie es ein Fax ist, so schließt sich die Beglaubigung deines Faxes aus, da dem Fax sonst eine eigene Urkundseigenschaft neben der Urkunde, deren Fernkopie es ist, zubilligen wurde, was dann aber den Sinn eines Faxes ad absurdum führen würde.

  • Ich würde die Beglaubigung zunächst ablehnen, weil ich kein Rechtsschutzbedürfnis sehe. Ich weiß, dass es den Begriff bei Beglaubigungen nicht gibt, aber trotzdem würde ich den Antragsteller erstmal fragen, was das soll.

    Besteht er dennoch drauf, würde ich den Beglaubigungstext entsprechend anpassen, sinngemäß: "Die vorliegende beglaubigte Fotokopie stimmt mit dem Original-Fax vom ..., welches vorgelegen hat, überein, was ich hiermit beglaubige.
    Das Original-Schreiben (der Original-Kaufvertrag, je nachdem) vom ... hat jedoch nicht vorgelegen."

    Eine Betrugsabsicht unterstelle ich nicht, aber es ist zu befürchten, dass die begl. Abschrift missverstanden wird und so fahrlässig missbraucht wird.
    Die Krux liegt hier in dem Wort Urkunde.
    Eine Urkunde kann vieles sein, auch ein Fax. Ich beglaubige die Übereinstimmung mit dieser Urschrift.
    Der Bürger denkt bei Urkunde aber immer an notarielle Urkunden und wird wohl nicht verstehen, dass ich nur die Übereinstimmung mit dem Fax beglaubigt habe.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wie will man im Falle eines Fax feststellen, dass es sich tatsächlich um das Originalfax handelt oder ob es nicht schon mal kopiert wurde?

    Das wäre doch das gleiche, wie wenn man die Übereinstimmung einer Kopie von einer Kopie bestätigen würde.

    Welcher Sinn soll dahinter stecken und was will man mit der Beglaubigung erreichen?

  • Ich halte das überhaupt nicht für problematisch, weil es auf der Hand liegt, dass die beglaubigte Abschrift einer Urkunde nicht mehr Beweiskraft hat als das Original, das beglaubigt wird.


    Ein Satz, der langt.

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