EF e.V. EM hohes Gehalt

  • Hallo, also Schuldnerin hat die e.V. geleistet und hier angegeben dass der EM ein Gehalt von ca. 3000 € netto bezieht. Sie selbst liegt mit ihrem Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze.

    Fällt mir schwer die ZV einzustellen bei dieser Konstellation, aber kann man überhaupt was machen?


    Danke im voraus

  • Bevor der Threat wegen einzelfallbezogener Rechtsberatung geschlossen wird: Suche im Forum mal nach "Taschengeldpfändung".

    Gruß
    rezk

  • Das war wohl kein hilfreicher Tipp, weil ein Taschengeldanspruch zuerst aus dem eigenen Einkommen zu entnehmen ist, was die Schuldnerin nach den Aussagen der TE wohl haben wird: "Sie selbst liegt mit ihrem Gehalt unter der Pfändungsfreigrenze."

    Demnach besteht kein (pfändbarer) Taschengeldanspruch gegen den Ehemann.

  • Wie wäre es, wenn der Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bliebe? Ist der eigentlich bei seiner Ehefrau angestellt?

  • Wie wäre es, wenn der Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bliebe? Ist der eigentlich bei seiner Ehefrau angestellt?

    Ich habe das so gelesen, dass sie weniger als 1.028,89 € verdient :confused:

  • Ich sehe keinen Grund, die Zwavo einzustellen. Einem Gl in ähnlicher Situation, der einem Guten Freund einen sechsstelligen Betrag als Darlehen gegeben hat und nun keinen Cent bekommt könnte ich nur raten, sich einen Baseballschläger zu kaufen und :indiefres und dann :flucht:

  • Ich behaupte mal, dass Du Pech hast. Ist das Einkommen der Schuldnerin geringer als der Pfändungsfreibetrag, kannst Du nicht auf das einkommen ihres Ehemanns zurückgreifen. Ein Taschengeldanspruch dürfte wegen eigenen Einkommens hier wohl ausgeschlossen sein und § 850c IV ZPO bringt Dich auch nicht weiter

  • Ich sehe keinen Grund, die Zwavo einzustellen. Einem Gl in ähnlicher Situation, der einem Guten Freund einen sechsstelligen Betrag als Darlehen gegeben hat und nun keinen Cent bekommt könnte ich nur raten, sich einen Baseballschläger zu kaufen und :indiefres und dann :flucht:

    Na, sowas sagt man doch nicht.

  • das könnte ich nur raten, mache ich aber natürlich nicht. Mein Fall ist auch wirklich schlimm. Der Schuldner und seine Frau haben jeder um die 1000 € Rente, der Gl 400. Und sie waren mal eng befreundet :teufel:

  • das könnte ich nur raten, mache ich aber natürlich nicht. Mein Fall ist auch wirklich schlimm. Der Schuldner und seine Frau haben jeder um die 1000 € Rente, der Gl 400. Und sie waren mal eng befreundet :teufel:

    Tja, bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf :eek:

  • Allein 5 % Punkte über dem Basiszins plus eine geringe Tilgung würden die Altresversorgung retten. Und die Sch sehen soooo nett aus :cool:

  • ...ich würde das Thema noch einmal aufgreifen


    Nächster Fall, EF hat Vermögensauskunft abgegeben. Sie hat keinerlei Einkommen und gibt an die für den Lebensunterhalt benötigen Geldmittel kommen von dem Einkommen des Ehemannes, welcher 2500€ netto verdient.
    Jedoch wurde Gütertrennung vereinbart. Besteht hier Erfolg auf eine Taschengeldpfändung?

  • ...ich würde das Thema noch einmal aufgreifen


    Nächster Fall, EF hat Vermögensauskunft abgegeben. Sie hat keinerlei Einkommen und gibt an die für den Lebensunterhalt benötigen Geldmittel kommen von dem Einkommen des Ehemannes, welcher 2500€ netto verdient.
    Jedoch wurde Gütertrennung vereinbart. Besteht hier Erfolg auf eine Taschengeldpfändung?


    Da der Taschengeldanspruch 5-7% des Nettoeinkommens des taschengeldzahlungspflichtigen Ehegatten beträgt: nein:wechlach:
    (7% von € 2500 = € 175 = unpfändbar)
    Auf die Gütertrennung kommt es nicht an, die hat auf Unterhalts- und Taschengeldzahlungen keinen Einfluß.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da der Taschengeldanspruch 5-7% des Nettoeinkommens des taschengeldzahlungspflichtigen Ehegatten beträgt: nein:wechlach:
    (7% von € 2500 = € 175 = unpfändbar)


    :hetti: Das Ergebnis (nix pfändbar) ist zwar richtig, aber die Rechnung nicht. ;)

    Von den 2.500 EUR (als bereinigtes Einkommen zugrunde gelegt) stehen 3/7 = 1.071 EUR als fiktiver Unterhaltsanspruch der EF = Schuldnerin zu. Zusammen mit dem Taschengeld von 175 EUR (7 % von 2.500 EUR) ergeben sich 1.246 EUR => ergibt keinen pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO.

    Würde der EM als Drittschuldner dagegen z. B. ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 EUR erzielen, ergäben sich bei 3/7 = 1.200 EUR + 196 EUR = 1.396 EUR, so daß nach § 850c ZPO dann 96,15 EUR pfändbar wären. Da aber 7/10 des Taschengeldes von 196 EUR => 137,20 EUR über dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag lägen, wäre der Taschengeldanspruch in dieser Höhe ungeschmälert pfändbar (vgl. Goebel, VE 2004, 163).

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  • Da der Taschengeldanspruch 5-7% des Nettoeinkommens des taschengeldzahlungspflichtigen Ehegatten beträgt: nein:wechlach:
    (7% von € 2500 = € 175 = unpfändbar)


    :hetti: Das Ergebnis (nix pfändbar) ist zwar richtig, aber die Rechnung nicht. ;)

    Von den 2.500 EUR (als bereinigtes Einkommen zugrunde gelegt) stehen 3/7 = 1.071 EUR als fiktiver Unterhaltsanspruch der EF = Schuldnerin zu. Zusammen mit dem Taschengeld von 175 EUR (7 % von 2.500 EUR) ergeben sich 1.246 EUR => ergibt keinen pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO.

    Würde der EM als Drittschuldner dagegen z. B. ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 EUR erzielen, ergäben sich bei 3/7 = 1.200 EUR + 196 EUR = 1.396 EUR, so daß nach § 850c ZPO dann 96,15 EUR pfändbar wären. Da aber 7/10 des Taschengeldes von 196 EUR => 137,20 EUR über dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag lägen, wäre der Taschengeldanspruch in dieser Höhe ungeschmälert pfändbar (vgl. Goebel, VE 2004, 163).

    Ja, nur dass die 2500 wohl kaum "bereinigt" sein dürften.

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