Hallo,
hab hier einen ziemlich kiffligen GbR-Fall bei dem ich ne zweite (oder dritte) Meinung gebrauchen könnte!
Hab dazu nichts passendes in der SuFu gefunden.
Als Eigentümerin ist eine GbR mit 7 Gesellschaftern eingetragen. Das Grundstück soll nun veräußert werden.
Die Eintragung von AV und Finanzierungsgrundschuld ist beantragt.
Kurz vor Beurkundung des Kaufvertrages ist ein Gesellschafter (E) verstorben.
Bei der Auflassung sind alle Gesellschafter außer natürlich dem toten E anwesend. Die bislang noch nicht festgestellten Erben des E werden durch seine Schwester (und Mitgesellschafterin) S vertreten. Sie handelt aufgrund einer allgemeinen über den Tod hinausgehenden Vollmacht des E mit Patientenverfügung. Darin wird S zu seiner Generalbevollmächtigten ernannt.
Einen Hinweis, dass die Vollmacht auch die Vertretung der GbR umfasst gibt es konkret nicht.
Auch wird im Kaufvertrag mit keiner Zeile erwähnt, was der Gesellschaftsvertrag über die Folgen des Todes eines Gesellschafters aussagt, geschweige denn wird einer vorgelegt.
Alles was ich hier habe, ist ein not. begl. GftsVertrag von 1979 in dem hierzu nichts geregelt wurde, was die Auflösung der GbR zur Folge hätte.
Meiner Ansicht nach reicht die Vollmacht des E auch nach dem BGH-Beschluss v. 20.01.2011 nicht aus!
Auch ist mir nicht klar, ob sie für die Vertretung evtl. eintretender Erben reichen würde, selbst wenn
sie einen Bezug zur GbR-Vertretung hätte.
Ich bin der Meinung, die Erben des E müssen unter Vorlage eines Erbscheins oder not. Testaments genehmigen.
Wie seht ihr das?