Herausgabe Titel/ Vergleich!

  • Hallo allerseits,

    folgender kurzer Sachverhalt:

    Vor dem Zivilgericht wird ein Prozessvergleich geschlossen. Inhalt:

    1. Einmalzahlung Beklagter an Kläger.
    2. Festlegung über Zeitraum für die Räumung und Herausgabe einer Wohnung.

    Beklagter zahlt den vereinbarten Betrag. Der vereinbarte Zeitpunkt für die Wohnungsräumung (u.a.) ist noch in weiter Ferne, Wohnung wird auch noch bewohnt.

    Da der Beklagte bezahlt hat, will er sicher gehen, dass aus der der Gegenseite vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches nicht vollstreckt werden kann.

    Die Gegenseite wird routinemäßig zur Herausgabe des Titels aufgefordert ABER der Vergleich beinhaltet ja auch die Regelung zur Räumung der Wohnung die noch nicht durchgeführt wurde.

    Klägeranwalt verweigert die Herausgabe des Titels und droht damit die durch die unberechtigte Forderung auf Herausgabe entstandenen Kosten "in Bälde abzurechnen".

    Um sicher zu gehen will der Beklagte nun die Gegenseite zumindest auf Erklärung in Anspruch nehmen, dass die vergleichgemäße Zahlung erfolgt und der Titel diesbzgl. erledigt ist.

    Wie seht ihr das:

    1. Der Anspruch auf Titelherausgabe ergibt sich ja analog aus § 371 BGB. Woraus ergibt sich ein Anspruch auf die gewünschte Erklärung? Rechtsprechung bekannt?

    2. Es kann hier nicht erkannt werden, worin der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten (welche Kosten) wegen der "unberechtigten" Forderung auf Herausgabe des Titels begründet sein soll. Wie seht ihr das? Sind hier überhaupt separate Kosten entstanden?
    :gruebel::gruebel:
    MfG

    RAW

  • Irgendwie ist mir das bissel zu hoch.
    Ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung besteht erst, wenn alle vollstreckbaren Inhalte aus dem Titel erledigt sind. Das ist offensichtlich noch nicht der Fall.
    Der Beklagte hat die Forderung aus Punkt 1 des Vergleiches bezahlt und besitzt hierüber einen Bankbeleg, wo natürlich auch der Verwendungszweck draufsteht, oder eine von Kläger unterschriebene Quittung. Was will er mehr?
    Welche Kosten der Klägeranwalt geltend machen will, erschließt sich mir nicht, es sei denn, der Bekl.-RA klagt auf Herausgabe des Titels und verliert das Verfahren.

  • Hm, hab mich vllt. etwas unklar ausgedrückt..

    Also welche Kosten vom Klägeranwalt angefallen sein sollen ist mir ebenfalls unklar, daher die Anfrage ob hier jemand ne Idee hat.. :) Ich wüsste nicht, welche Kosten dadurch entstehen, wenn ein Anwalt nach Abschluss eines Vergleiches den anderen um Herausgabe auffordert (auch wenn dies unbegründet sein sollte).

    Bzgl. Herausgabe: Normalerweise wird ein Vollstreckungstitel - wenn er vollständig befriedigt wurde - harausgegeben. Anspruch m. E. analog § 371 BGB. Sinn ist, dass nicht nach einiger Zeit (aus Versehen oder absichtlich) die Gegenseite nochmal zur Zahlung aufgefordert wird (und diese dann evtl. nicht beweisen kann, dass gezahlt wurde). Wenn - wie hier - aber der Vergleich aus mehreren Komponenten (z.B. Zahlung und Räumung) besteht und bislang der Vergleich nur teilweise erfüllt wurde, dann ist es gängige Praxis dem Gegner zu bescheinigen, dass man Zahlung erhalten hat und sich der Vergleich/ Titel somit teilweise "erledigt" hat. Ist nur eine Art Beleg.

    Nur, was gängige Praxis ist muss ja nicht immer rechtlich legitimiert sein, daher die Frage ob jmd. ne Anspruchsgrundlage od. Rechtsspr. kennt ...

    MfG

  • Einen Anspruch auf Erklärung, dass der Vergleich erfüllt (erledigt) ist, hat man nicht. Aber was gefällt dir nicht an der Quittung, ist doch aussagekräftig genug (Da die Quittung darüber Auskunft geben soll, dass der Gläubiger „die geschuldete Leistung“ erhalten hat, müssen aus ihr grundsätzlich das Schuldverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie Ort und Zeit der Leistung hervorgehen).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Schon bekannt?

  • Einen Anspruch auf Erklärung, dass der Vergleich erfüllt (erledigt) ist, hat man nicht. Aber was gefällt dir nicht an der Quittung, ist doch aussagekräftig genug (Da die Quittung darüber Auskunft geben soll, dass der Gläubiger „die geschuldete Leistung“ erhalten hat, müssen aus ihr grundsätzlich das Schuldverhältnis, der Leistungsgegenstand sowie Ort und Zeit der Leistung hervorgehen).


    Ich habe nicht gesagt, dass mir das nicht gefällt. Ist nur die Frage ob das die Anspruchsgrundlage für die von mir beschriebene Vorgehensweise (ggf. analog) ist.

    In der Regel wird nach teilweise Zahlung auf Vergleich die Gegenseite dazu aufgefordert Erklärung darüber abzugeben, dass die Leistung gem. Vergleich (Ziff. x) erfüllt wurde und dementsprechend die Gegenseite erklärt, dass Sie hieraus keine Ansprüche mehr geltend machen wird. Ich bin mir etwas unsicher ob das von § 368 BGB gedeckt ist. Wäre aber durchaus denkbar (zumindest analog)... Danke auf jeden Fall für diesen Hinweis.

  • Ja, ich hatte ja geschrieben, dass sich der Anspruch auf Herausgabe nach meiner Kenntnis aus § 371 BGb ableitet (analog). Hier ist aber der Vergleich nicht voll sondern nur teilweise erfüllt. Somit dürfte auch kein Anspruch aus § 371 BGB (analog) auf Herausgabe bestehen, da ja sonst die Klägerseite ihren (nur teilweise befriedigten) Titel aus der Hand geben müsste...

  • In der Regel wird nach teilweise Zahlung auf Vergleich die Gegenseite dazu aufgefordert Erklärung darüber abzugeben, dass die Leistung gem. Vergleich (Ziff. x) erfüllt wurde und dementsprechend die Gegenseite erklärt, dass Sie hieraus keine Ansprüche mehr geltend machen wird.


    Sowas in der Art kenne ich nur von Gerichtsvollziehern. Wenn die aus Titeln nur teilweise vollstrecken können, wird die erfolgte Teilzahlung vom GV auf dem Titel vermerkt.
    Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass Gläubiger "Teilerledigungen" schriftlich bestätigen müssen. Vielmehr muss der Schuldner dafür sorgen, dass er notfalls den Nachweis seiner Zahlung erbringen kann.
    Bei der Erteilung von weiteren vollstreckbare Ausfertigungen werden ja auch nicht möglicherweise schon erfolgte Teilzahlungen drauf vermerkt.

  • Ich würde lediglich einen Quittungsanspruch zugestehen, aber keine Bestätigung, dass aus diesem Teil des Vergleichs keine Rechte mehr hergeleitet werden. M. E. fehlt hier das Feststellungsinteresse.

  • Ein Quittungsanspruch steht dem Mandanten grundsätzlich zu. § 368 BGB findet Anwendung. Warum gibt es hiergegen Bedenken?

    Ein Anspruch auf Herausgabe des Titels besteht nicht, weil der titulierte Anspruch noch nicht erfüllt ist.

    Es ist leider vielen Anwälten eigen, dass sie jedes Schreiben mit einer Kostenforderung verbinden möchten :strecker. Bei der Handlung des Kollegen handelt es sich um eine Tätigkeit zur Abwehr eines unberechtigten Anspruches. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2006: - VI ZR 224/05). Die Voraussetzungen hierfür müssen seperat geprüft werden. Im abstrakten Beispielsfall, kommt z.B. ein tatsächlich nicht bestehender Herausgabeanspruches nach § 371 BGB als unberechtigte Forderung in Betracht.

    Hierbei muss aber beachtet werden, dass die Kosten erforderlich sein müssen und nicht zumutbar sein darf, den Anspruch auch ohne Anwalt zurückzuweisen. Weiterhin beachtlich ist, dass es hierfür einen Auftrag des Gläubigers geben muss. Wenn der Anwalt als Vertreter seiner Partei direkt angeschrieben wurde und unverzüglich "reagiert" dürfte es an einem hierauf gerichteten Mandat fehlen und insoweit ein Kostenerstattungsanspruch ausscheiden. Soweit man sich nur "unglücklich" ausgedrückt hat und die "Herausgabe" nur im Hinblick auf den tatsächlich erfüllten Anspruch formuliert hat, dürfte allerdings eine unberechtigte Aufforderung nicht vorliegen. Im Rahmen eines Forums, kann und darf aber keiner beantworten, ob in dem vorliegenden Einzelfall tatsächlich eine entsprechende Haftungsnorm greift.

    Die unberechtigte Forderung ist eine neue Angelegenheit, so dass für den Anwalt möglicherweise eine Geschäftsfgebühr nach 2300 VV RVG auf dem Streitwert des Herausgabeanspruches entsteht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!