Abgabe von Jugendstrafvollstreckung an StA

  • Hallo in die Runde!

    Ich hab da mal mehrere Fragen, die die Abgabe der Jugendstrafvollstreckung an die StA betrifft.

    Bislang wurde es hier immer so gehandhabt, daß für die Übernahme durch uns ein Beschluß gem. § 85 VI JGG und einer nach § 92 II JGG des AG vorliegen mußte. Manchmal auch beides in einem.

    Weiterhin haben wir als weitere Voraussetzung darauf bestanden, daß VU sich bereits in Strafhaft befindet, und sich ein entsprechendes AE im VH befindet. Sprich, der VU muß sich schon für die Jugendstrafe im Vollzug/JVA befinden, sowie eine aktuelle Strafzeitberechnung des Vollstreckungsleiters vorliegen.

    Jetzt habe ich allerdings den Fall, daß mein Gegenüber vom AG die Ansicht vertritt, daß es ausreichend ist, daß VU das 24. Lebensjahr überschritten hat. Der Richter hat anschließend eine formlose Abgabe in der Akte verfügt. Weiterhin wurde der Beschluß gem. § 92 II JGG erlassen. VU befindet sich allerdings nach Widerruf § 35 BtmG noch auf freiem Fuß. Nach dortiger Ansicht muß VU für die Abgabe nicht in der JVA befinden. Die Abgabe wäre bindend und die Vollstreckung auf die StA übergegangen.

    Umkehrschluß: Ich soll nach dem Guten suchen und ihn eintüten.

    Ich hab mir jetzt schon die Finger wundgeblättert und geklickt, aber ich finde ums Verrecken nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Abgabe an die StA. Ich bin auch kein Anhänger von " das haben wir schon immer so gemacht, also machen wir das auch weiterhin so".

    Deshalb meine Fragen:
    Muß die Abgabe gem. § 85 VI JGG per Beschluß erfolgen, mit allem Drum und Dran (ZU pp.)? Muß VU bei Abgabe in der JVA sitzten, mit AE und allem was dazugehört?

    Die Kommentare und einschlägigen online-Nachschlagewerke lassen sich da nicht sehr deutlich zu aus.

    Wie läuft das Verfahren an anderen StA´en?

    Mit rauchendem Kopf,
    Gruß Anemone

  • Meines Wissens ( und ich habe beides gemacht, STA und derzeit die Kids bei Gericht) muß er sich in Haft befinden, welche auch noch länger fortdauern muß. Ich würde das ans AG zurückgeben, mit der Bitte um Prüfung.

    Ich habe dazu eine Zusammenfassung irgendwo. Kann ich Dir faxen ( leider nur Papierform). Zudem gibt bes eine Abhandlung von Linhart im Rpfleger dazu!

  • Hallo,

    in Nürnberg ist kommt es öfter vor, dass sich der Verurteilte noch auf freiem Fuß befindet, wenn die Strafvollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Es ist immer dann der Fall, wenn der Widerruf, die Herausnahme aus dem Jugendvollzug und die Abgabe an die Sta in einem Beschluss erfolgen. Wir (die StA) leiten den Widerruf ohne Probleme ein und laden den Verurteilten dann auch zur Haft.

    Gruß

  • @ diabolo

    Mein Problem ist, daß ich den Vorgang schon mit entsprechendem Antrag, halt wie üblich, zum AG abgegeben hatte. Hatte bislang auch noch nie Probleme damit. Nur diesmal hat der Kollege eine andere Auffassung.
    Kannst du mir die Fundstelle im Rechtspfleger sagen? Das mit dem Fax wäre nett. Wenn du Zeit hast, dann sag Bescheid. Ich schick dir dann eine PN.

    Danke schon mal im voraus!

    @ Nbg

    Mir widerstrebt halt die Herausnahme aus dem Vollzug ohne Vollzug. Hmpf...



  • Sende mir Deine Mail und Fax als PN und ich schaue, was ich tun kann!

  • @ Nbg: Ihr seid halt (fast) immer lieb zu uns (auch wenn ihr einmal die verbindliche Abgabe mir zurückgegeben habt :mad: ).

    @ Anemone: M.E. kann die STA gar nicht die verbindliche Abgabe mehr ablehnen und den Sums wieder an das AG zurückschicken. Was sollen wir denn noch machen, schließlich sind wir dann ja auch nicht mehr zuständig?!

  • @ clau
    Das ist halt die Preisfrage. Habe ich eine bindende Abgabe? So ganz formlos? Und ist nicht die Voraussetzung für die Abgabe der Vollstreckung, daß auch tatsächlich vollstreckt wird?

  • Gut, ohne Beschluss hätt ich da auch meine Zweifel dran... :gruebel:

    Aber ich vertret die Auffassung, wenn der Richter beschlossen (also mit Beschluss!!) hat, dass er bindend abgibt, dann müssen wir Rpfls das wohl hinnehmen :(

  • Auch bei verbindlicher Abgabe kann die STA die Akten dem Gericht nichmals vorlegen mit der Bitte, die Abgabevoraussetzungen zu prüfen. Und liegen diese nicht vor, möchte ich den Jugendrichter sehen, der dann darauf weiterhin besteht!

  • Ich gebe die Akte ( mit Beschluss, ohne ZU ) immer sofort an die STA ab.
    Ich halte es auch für unzweckmäßig, dass ich das AE fertige, den VU lade, evtl. noch noch mit Haftbefehl ausschreiben lasse um ( wenn alles fertig ist ) die Sache an die STA abzugeben.
    Dann ist es doch sinnlos.
    Bisher kam auch noch nie eine Akte zurück. Warum auch.
    Auf diversen Schulungen haben wir festgestellt, dass die Vollstreckung bei den AG's immer etwas schwierig waren, da die Rpfl. nicht so gut geschult sind.
    Die STA kann es halt besser. LOB!LOB!

  • Mit Verlaub! Die Einleitung, Ausschreibung , das AE und die Nebentätigkeiten sind vom gericht zu machen! Und: wir haben alles dieslebe Ausbildung, können das also ebenso und schwierig ist das nicht wirklich. es steht im übrigen ausführlichst im Isaak/Wagner, HRP, Strafvollstreckung! Ist bei jeder STA und solte auch bei jedem Gericht ( zumindest Jugendschöffengericht ) vorhanden sein!

  • Also, ich hab die Sache jetzt dem AG zurückgeschrieben, mit der Bitte um Prüfung, ob alle Voraussetzungen für die Abgabe vorliegen. Ich hätte schon noch ganz gern den Beschluß nach § 85 VI JGG. Bin mal gespannt, was da jetzt kommt.:roll:

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