Ich habe einen KFA der Adhäsionsklägerin vorliegen, mit dem Antrag, auf dem KFB zu vermerken, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung resultiert.
Und weiter wird begründet:
Für die Kostenforderung gilt das gleiche wie für die ausgeurteilte Schadensersatzforderung, weil sie denselben Ursprung in der Straftat des Verurteilten hat. Der Vermerk soll der Geschädigten einen niedrigeren Pfandfreibetrag gem. § 850 f Absatz 2 ZPO sichern.
Das zugrundeliegende Urteil lautet:
Der Angeklagte wird verurteilt, aus einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ... € an die Adhäsionsklägerin zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin.
Solch einen Fall hatte ich noch nie.
Meiner Meinung nach, dürfte der Vermerk auf dem KFB korrekt sein, weil Kostenrecht doch Folgerecht ist.
Was meint ihr?