KFB mit Vermerk über Anspruch aus unerlaubter Handlung ?

  • Ich habe einen KFA der Adhäsionsklägerin vorliegen, mit dem Antrag, auf dem KFB zu vermerken, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung resultiert.

    Und weiter wird begründet:
    Für die Kostenforderung gilt das gleiche wie für die ausgeurteilte Schadensersatzforderung, weil sie denselben Ursprung in der Straftat des Verurteilten hat. Der Vermerk soll der Geschädigten einen niedrigeren Pfandfreibetrag gem. § 850 f Absatz 2 ZPO sichern.

    Das zugrundeliegende Urteil lautet:
    Der Angeklagte wird verurteilt, aus einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ... € an die Adhäsionsklägerin zu zahlen.
    Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin.

    Solch einen Fall hatte ich noch nie.
    Meiner Meinung nach, dürfte der Vermerk auf dem KFB korrekt sein, weil Kostenrecht doch Folgerecht ist.

    Was meint ihr?

  • Und was ist mit dem Vorsatz der unerlaubten Handlung (oder geht das automatisch immer mit ihr einher?)?

    Grundsätzlich reicht es aus, wenn sich die unerlaubte Handlung und der Vorsatz aus dem Urteil ergibt (Tenor oder Entscheidungsgründen), um aus einem KfB nach § 850f Abs. 2 ZPO vorzugehen. Es kann m. E. aber nicht schaden und ist wohl sachgerecht, wenn (aufgrund der Entscheidung des BGH zu den Prozeßkosten und Kosten der Zwangsvollstreckung, die insoweit die zwangsvollstreckungsrechtliche Bevorrechtigung wie die Forderung aus dem Urteil teilen) diese Bedingung explizit auch in den KfBs aufgenommen wird.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Es kann m. E. aber nicht schaden und ist wohl sachgerecht, wenn (aufgrund der Entscheidung des BGH zu den Prozeßkosten und Kosten der Zwangsvollstreckung, die insoweit die zwangsvollstreckungsrechtliche Bevorrechtigung wie die Forderung aus dem Urteil teilen) diese Bedingung explizit auch in den KfBs aufgenommen wird.


    :genauso:

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    In einem VU ist u.a. tituliert "Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Kosten des Rechtstreits aus vbuH hat."

    Das wurde auch im KFA erwähnt, aber nicht explizit beantragt. Ich habe "ganz normal" festgesetzt - auch, weil ich das mit der vbuH gar nicht gesehen hatte.

    Nunmehr kommt die Beschwerde/Erinnerung mit dem Antrag, den Passus der vbuH zu ergänzen im KFB zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

    Meines Erachtens besteht hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, da - wie in den Beiträgen hier schon erwähnt - die Kostenforderung das Schicksal der HF teilt. Aus dem VU ist auch eindeutig ersichtlich, dass die Kosten unter die vbuH fallen. Deswegen besteht auch kein Berichtigungsbedürfnis, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Ich werde nicht abhelfen.

    Andere Meinungen dazu?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    In einem VU ist u.a. tituliert "Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Kosten des Rechtstreits aus vbuH hat."

    Das wurde auch im KFA erwähnt, aber nicht explizit beantragt. Ich habe "ganz normal" festgesetzt - auch, weil ich das mit der vbuH gar nicht gesehen hatte.

    Nunmehr kommt die Beschwerde/Erinnerung mit dem Antrag, den Passus der vbuH zu ergänzen im KFB zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

    Meines Erachtens besteht hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, da - wie in den Beiträgen hier schon erwähnt - die Kostenforderung das Schicksal der HF teilt. Aus dem VU ist auch eindeutig ersichtlich, dass die Kosten unter die vbuH fallen. ....


    Aus meiner Sicht ist die Feststellung der vbuH zwingend in den KfB zu übernehmen.

    Es kann vorkommen, dass aus dem KfB - wegen Erfüllung der Forderungen aus dem VU - separat vollstreckt wird. Und die privilegierte Vollstreckung funktioniert ja nur, wenn die vbuH im Titel steht.

  • ich sehe kein Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel.

    Die Privilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO kann bei einer Vollstreckung aus der Kostenforderung durch Beifügung des zugrundeliegenden Urteils nachgewiesen werden.
    Eine entsprechende Verlautbarung im Kfb ist daher nicht erforderlich.

  • ich sehe kein Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel.

    Die Privilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO kann bei einer Vollstreckung aus der Kostenforderung durch Beifügung des zugrundeliegenden Urteils nachgewiesen werden.
    Eine entsprechende Verlautbarung im Kfb ist daher nicht erforderlich.

    Vielen Dank, das bestätigt meine Auffassung.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich bin auch der Auffassung, daß die Aufnahme in den KfB kein zwingendes "Muß" ist, welches ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde/Erinnerung begründet. Wie schon WinterM schreibt, wird über das ZV-Privileg regelmäßig durch das ZV-Gericht entschieden. Die Aufnahme dieses Privilegs in den KfB erfolgt daher m. E. lediglich klarstellend, zumindest dann, wenn das Prozeßgericht im Urteil diese Feststellung ausdrücklich getroffen hat. Dadurch, daß die Aufnahme im KfB unterbleibt, erleidet die Partei aber keinen Rechtsnachteil (aus dem dann das Rechtsschutzbedürfnis folgen könnte), weil der Nachweis des Privilegs primär weiterhin dem ZV-Gericht gegenüber durch den dem KfB zugrundeliegenden Titel erbracht wird. Die Aufnahme des Privilegs aus dem Urteil in den KfB dient also am Ende lediglich der Beschleunigung bzw. Vereinfachung im späteren ZV-Verfahren.

    Die andere Frage ist, ob außerhalb der Beschwerde/Erinnerung das Gericht auf Antrag die Ergänzung des KfB (ob nun in Anwendung des § 321 ZPO oder lediglich als Klarstellung) dennoch vorzunehmen hat und ggf. der unzulässige Rechtsbehelf in einen solchen Antrag umzudeuten wäre.

    An dem rechtskräftigen Ausgang dieses Falls bin ich interessiert. Also bitte berichten! :)

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  • An dem rechtskräftigen Ausgang dieses Falls bin ich interessiert. Also bitte berichten! :)

    :dito:

  • Guten Morgen, ich hänge mich mal mit folgendem Fall hier an:

    Vor einigen Jahren ist VU ergangen, Beklagter wurde zur Zahlung eines Betrages X verurteilt, trägt Kosten. KFB ist erlassen worden.
    Nunmehr wurde auf nachträgliche Feststellung geklagt, dass die Forderungen aus VU und KFB auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung beruhen.
    Klage wurde stattgegeben (erneut durch VU), KFB erlassen.
    Jetzt soll im erneuten KFB ebenfalls die Feststellung der vbuH rein (Antrag auf Titelergänzung).

    Möglich oder nicht?

  • Würde das jeder von Euch wie beantragt berichtigen?


    Ich: Ja, wenn innerhalb der Frist des § 321 ZPO beantragt. Solange diese Feststellung im KfB nur in der Übernahme der Feststellung aus dem Urteil besteht, sehe ich damit kein Problem. Den Fall kann man ggf. anders beurteilen, wenn diese Feststellung nur durch Auslegung des Urteils (aus den Gründen) getroffen werden könnte.

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  • :dito:

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