neue StVollStrO ab 01.08.2011

  • Hallo Zusammen !

    Für Niedersachsen wurde eine neue ab dem 01.08.2011 geltende StVollStrO im Verkündungsblatt bekannt
    gemacht.
    Ich gehe mal davon aus, daß dies auch in den übrigen Ländern erfolgt ist.

    Bis jetzt konnte ich noch keine großen Veränderungen feststellen.

    Die einzige, wesentliche Änderung steht wohl im §§ 87 und 88. Denn dort wird nun auch der § 34 in Bezug genommen,
    so daß nunmehr dann bei Erzwingungshaft, Ordnungshaft eine Ausschreibung zur Festnahme zulässig ist.

    Falls jemand noch weitere Änderungen feststellt, kann er diesen Thread ja ergänzen :)

    Gruß aus Osnabrück
    Stefan

  • hier ein paar Änderungen :

    § 8 Abs. 2,
    § 30 Abs. 1 Nr. 12,
    § 35 Abs. 1 Nr. 11,
    § 48 Abs. 3,
    § 52 ist aufgehoben, da die Vermögensstrafe verfassungswidrig ist,
    § 53 Abs. 4 Nr. 4 (ehemals Nr. 4 ist jetzt Nr. 5),
    § 56 Abs. 2,
    § 74 a wurde eingefügt,
    § 77 Abs. 2 Nr. 1 ist entfallen.

  • - § 74 a : wurde neu eingefügt

    - § 8 : insgesamt neu: Absatz 2

    - § 10 : Anführung der "Begrenzungsverordnung "weggefallen

    - § 22 : Wegfall in absatz 1: Zitieerung nach Wort drei" Vollstreckungsplan" die angeführet Vorsschrift: " § 152 Stravollzugsgesetz"


    - § 24 : In absatz 2: Wegfall der Bezugsvorschrift nach " Aufnahme-Verhandlung"


    - § 30 : neu: Absatz 1 Ziffer 11

    - § 35 : neu: Absatz 1 Ziffer 11

    -§ 48 : neu eingefügt: Absatz 3

    -§ 52 : ersatzlos weggefallen

    -§ 53 : -Absatz 4 Nr 3 neu gefasst" von 2 Jahren bei der nach 66, 66 a und 66 b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung"

    - Nr 4. neu gefasst: "von einem Jahr bei der nach § 7 Absatz 2 und 3 JGG
    angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung"

    - Nr 4 alt ist Nr 5 neu

    - Beachtung der Prüfungsfristen welche von Beginn des Vollzuges an
    festzustellen sind

    § 64 : neu:-eingefügt in Absatz 1: " In geeigneten Fällen kann mit dem freihändigen
    Verkauf auch eine gewerbetreibende Person beauftragt werden"

    -: ebenfalls in Asatz 1 eingefügt:
    " die Vollstreckungsbehörde kann eine Verwertung verfallener und
    eingezogener Gegenstände auch selbst über eine Internetauktions-
    plattform durchführen"

    § 68 neu : eingefügt inach" ...Absatz 3 StPO das Wort " nicht"


    § 74 neu : anstelle " .. Regierungspräsidium" nun" ...nach dem Landesrecht
    zuständugen Behörde..."


    § 76 neu: anstelle: ...Bundesschuldenverwaltung..." nun" Bundesrepublik
    Deutschland, Finanzagentur....."

    § 77 : -ersetzt wurde " Landeszentralbank2 durch " Deutsche Bundesbank" in
    Absatz 1

    - In Absatz 2 weggefallen: Ziffer 1 ( aus drei mach zwei )


    § 80 : - weggefallen in Absatz 1 nach "geeicht" : " oder von einer staatlich
    anerkannten Prüfstellebeglaubigt".


    § 87 : neu in Absatz 2 Nr . 3: ersetzt wurde: " 33,35" durch " § 33 - 35 "

    § 88 : neu eingefügt zwischen § 33 und 35 der § 34


    Fehler vorbehalten - soll nur ein Hilfestellung für Selbsnachleser sein.

  • Mal abgesehen davon, dass ein Minister die Verordnung nicht alleine ausarbeitet, sondern seine Fachabteilung, ist die neue StVollstrO in M-V, trotz einer auch hier aus dem Amt scheidenden Ministerin, seit dem 1.8.2011 in Kraft. :strecker

    Einmal editiert, zuletzt von Krabbe (6. September 2011 um 11:56)

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