Zeitpunkt der Anweisung der Vergütung

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren, wie das bei euch so gehandhabt wird, wenn während eines laufenden Strafverfahrens ein Vergütungsantrag (z.B. weil RA nur für einen Termin beigeordnet war), oder noch vor Absetzung des Urteils und ohne unterschriebene Protokolle Pflichtverteidigervergütungsanträge eingehen...bislang war hier die Auffasung gazn klar diese, dass Vergütung erst ausbezahlt wird, wenn Urteil abgesetzt und Protokolle unterschrieben vorliegen... nun weiß aber keiner, weshalb das so gemacht wird, und ob das so ganz richtig ist, oder ob die Verteidiger auch schon vorher auf die Festsetzung und Auszahlung ihrer Vergütung ebstehen könnten...

  • Spätestens mit Rechtskraft des Urteils oder mit Endes des Rechtszuges ist die Vergütung gem. § 8 RVG fällig und auf Antrag nach Festsetzung anzuweisen. Schon vorher ist auf Antrag gem. § 47 RVG ein Vorschuss festzusetzen.
    So läuft das hier auch. Unsere Probleme sind eher praktischer Natur: Häufig ist die Akte bei KFA-Eingang in der Urteilskanzlei oder bei Berufung schon beim LG.

  • Aber ihr legt auch nicht automatisch jeden Festsetzungsantrag als Vorschussantrag aus, wenn eben das Urteil noch nicht rk ist, oder??? Das ist nämlich eine hier sich neu formierende Meinung

  • Als Praktiker mache ich das inzwischen. Was ist die Alternative? Zwischenverfügung und ein Einzeiler des Verteidigers (handschriftlich auf der Zwischenvfg.), dass Festsetzung im Vorschusswege erfolgen soll.

  • solche Aussagen führen leider auch dazu, dass ein manchmal völlig falsches Bild von Rechtspflegern und ihrem Selbstverständnis entsteht.:confused:

  • Hier gibts nichts zum Fremdschämen. Die Aussage von Martin war ironisch gemeint und sollte auch so verstanden werden. Natürlich muss der Rechtspfleger dafür Sorge tragen, dass die Verfahren formell juristisch richtig geführt werden. Manchmal greift man dann schon mal zur Zwischenverfügung. Viele Jahre Berufserfahrung in einem Dezernat führen dann zu einer gewissen Routine in Sachen "was ist wirklich wichtig".

  • Ich gehe davon aus, dass der Vorschussantrag ein Minus und kein Aliud zur endgültigen Abrechnung darstellt und daher eine Zwi.-vfg. nicht veranlasst ist, allerdings ohne mir tiefgründigst Gedanken gemacht zu haben. Es erscheint mir zumindest vertretbar, sofort in Höhe des zustehenden Vorschusses auszuzahlen.

    Beim stöbern im inet fand ich Aussagen zur Bedeutung von Krümel kacken, also jmd. der sich in Diskussionen an Nebensächlichkeiten oder Ungenauigkeiten aufhängt und diese ausdiskutiert, zumindest zum Gegenstand der weiteren Diskussion macht.

    Auch soweit sich jmd. auf die Kleinteilproduktion beschränkt, obwohl er für Größeres, nämlich die Hauptproblematik, prädestiniert ist, kann dies dazu führen, dass sich, soweit mehrfach angewandt, ein bestimmtes Bild von seiner Person oder gar der Berufsgruppe abzeichnet.

    Ist dies auf diesen Thread bezogen, ausdrücklich: Nein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zitat

    Als Praktiker mache ich das inzwischen. Was ist die Alternative? Zwischenverfügung und ein Einzeiler des Verteidigers (handschriftlich auf der Zwischenvfg.), dass Festsetzung im Vorschusswege erfolgen soll.

    Während eines laufenden Verfahrens rechnen bei uns am Gericht viele Pflichtverteidiger zwischendurch ab. Wenn mir dann in einer Sitzungspause die Akte nebst Protokollband zur Verfügung steht, lege ich den Antrag als Vorschuss-Antrag aus & setze die bislang entstandenen Gebühren fest. Ist bei großen Verfahren für alle Beteiligten (RA&Rpflg) hilfreich.

  • "Erziehungsauftrag gegenüber den Anwälten " - steht das im Gesetz? :)

    In Bayern schon:
    Bayerisches Gesetz über das Erziehungswesen
    (BayEUG)
    in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 31. Mai 2000 Art. 59:
    (1) 1 Die Rechtspfleger tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Anwältinnen und Anwälte. 2 Gegenüber dem ihnen zugeordneten sonstigen pädagogischen Personal sind sie weisungsbefugt. 3 Art. 111 bis 117 und die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

    und Art. 131 der Bayerischen Verfassung:

    (1) Die Amtsgerichte sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
    (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.
    (3) Die Anwälte sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren, wie das bei euch so gehandhabt wird, wenn während eines laufenden Strafverfahrens ein Vergütungsantrag (z.B. weil RA nur für einen Termin beigeordnet war), ...

    in dem Fall ist die Vergütung fällig, da die Angelegenheit für den (Termins)-Anwalt bei Terminsende erledigt ist.


    oder noch vor Absetzung des Urteils und ohne unterschriebene Protokolle Pflichtverteidigervergütungsanträge eingehen...bislang war hier die Auffasung gazn klar diese, dass Vergütung erst ausbezahlt wird, wenn Urteil abgesetzt und Protokolle unterschrieben vorliegen... nun weiß aber keiner, weshalb das so gemacht wird, und ob das so ganz richtig ist, oder ob die Verteidiger auch schon vorher auf die Festsetzung und Auszahlung ihrer Vergütung ebstehen könnten...

    nach § 8 RVG ist die Vergütung auch dann fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist. Diese muss auch nicht rechtskräftig sein oder werden. Wurde das Urteil im Termin verkündet, ist die Kostenentscheidung ergangen und die Vergütung ist fällig - auch ohne RK des Urteils.

    In den Fällen, wo "nur mal so" zwischendurch abgerechnet wird, müsste der RA Antrag auf Auszahlung als Vorschuss stellen. Oder der Rpfl. legt den "normalen" Vergütungsantrag entsprechend aus - weils dem RA ohnehin zusteht und alles Andere nur zeitraubende Schreiberei ist (jedenfalls soweit die Gebühren bereits entstanden sind)...

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Häng mich hier nochmal dran:

    Ich hab hier zwei, drei Anwälte, die wohl der Meinung sind, die Pflichtverteidigervergütung wäre nach dem Stattfinden eines Termins fällig. Die stellen nach jedem einzelnen Termin den Antrag gem. § 55 RVG für die bis dahin entstanden Gebühren (z.B. auch im noch laufenden Ermittlungsverfahren nach Haftprüfungsterminen). Die Anträge kommen auch dann (pünktlich nach Terminsende) wenn sonnenklar ist, dass das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen ist und noch einige Termine folgen werden.
    Ein Hinweis auf § 47 RVG (Vorschuss) steht allerdings niemals in den Anträgen drin. Weise ich die RA darauf hin, dass noch nicht fällig ist, dann wird eben nachträglich ein Vorschussantrag draus gemacht. Nach dem nächsten Termin geht das Spiel von vorne los :mad:

    Ich hab ja kein Problem damit, einen "normalen" Antrag auch mal als Vorschussantrag auszulegen, wenn die Fälligkeit noch nicht gegeben ist, oder wenn in langwierigen Verfahren auch mal zwischendurch ne Abrechnung kommt.

    Aber wenn ich die Akte während eines umfangreichen Verfahrens ständig vorgelegt bekomme, um jeweils 1x Terminsgebühr + Mwst. festzusetzen, die noch nicht fällig ist, dann nervt das gewaltig... Zumal die Akten dann immer super-eilig sind, da StA oder Richter aufgrund des laufenden Verfahrens sie schnellstmöglich wieder haben wollen. (Gerade eben wieder: Bestellung 15.09., Abrechnung nach 55 RVG: 16.09. wir befinden uns noch im Ermittlungsverfahren, es fand ein Haftprüfungstermin statt..., der Bestellungs-Beschluss ist noch nicht mal ausgefertigt!)

    Kennt jemand das Problem? und wie geht Ihr damit um? (bis jetzt konnte ich den Anwälten schreiben was ich wollte, sie machen weiter wie bisher...:mad:

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    (Ungarisches Sprichwort)

  • Bei mir macht das zum Glück niemand. Läßt sich wohl nur so lösen, dass entweder die Akten bei Richter, StA oder Geschäftsstelle unabkömmlich sind und du deshalb den Antrag nicht bearbeiten kannst. Wird er Dir vorgelegt, dann gibst Du ihn wieder zurück, weil eine schnelle Bearbeitung aufgrund Überlastung und vorgehender Anträge nicht möglich ist.

    WV nach Abschluß des Verfahrens. Punkt

    Etwas anderes ist s, wenn s nach Abschluss des Verfahrens noch ewig dauert, weil man ja keine Zinsen auf die Gebühren bekommt.

    Vielleicht haben die ja auf einem Seminar gelernt, dass man das so macht, um schneller an sein Geld zu kommen.

  • Das hat mit Seminar nix zu tun. Es schaukelt sich halt so hoch. Wenn ich weiß, daß ich 3-4 Monate auf die Gebühren warte, oder, noch besser, nach diesen 3-4 Monaten das erste mal sowas kommt wie - diese und jene Gebühr ist nach Aktenlage nicht entstanden, bitte zurücknehmen, ohne daß der unstreitige Rest festgesetzt wird - dann beantrage ich eben alles was geht, so früh es geht. :cool:

  • Das hat mit Seminar nix zu tun. Es schaukelt sich halt so hoch. Wenn ich weiß, daß ich 3-4 Monate auf die Gebühren warte, oder, noch besser, nach diesen 3-4 Monaten das erste mal sowas kommt wie - diese und jene Gebühr ist nach Aktenlage nicht entstanden, bitte zurücknehmen, ohne daß der unstreitige Rest festgesetzt wird - dann beantrage ich eben alles was geht, so früh es geht. :cool:

    o.k., dann aber auch bitte richtig, als Vorschuss gem. § 47 RVG und nicht als fällige Vergütung gem. § 55 RVG.

    Und genau da beißt sich die Katze in den Schwanz: In der Zeit, wo ich für meine "Lieblings-RAe" fleißig jeweils einzeln 218,96 € nach jedem Termin festsetze und anweise (jeweils ein 2-seitiges Formular, von mir auszufüllen), könnte ich genauso gut die "Komplett-Rechung" eines -in der Summe sogar mehrerer- anderer RAe bearbeiten. Dann ginge es insgesamt schneller und die ständige Antagstellung wäre aus dem genannten Grund gar nicht mehr nötig...
    Noch dazu liegen bei mir die Akten z.Zt. nicht länger als 3 Tage, und wenn ich was zu meckern habe, setze ich den unstreitigen Betrag fest und kläre den Rest hinterher. Ich sehe also schon zu, dass die Anwälte nicht verhungern ;) (Offenbar darf ich wohl jetzt die Folgen der Arbeitsweise meiner Vorgänger ausbaden, welche durchaus länger "auf ihren Akten gesessen" haben :(...)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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