Wie zu erwarten war, hat das OLG Naumburg im Beschwerdeverfahren die Löschung der klarstellenden Komponente des vom AG Wernigerode vorgenommenen Eintragungsvermerks angeordnet (Beschluss vom 28.11.2012, Az. 12 Wx 31/12). Die eigentliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt aber darin, dass es im Zuge dieser Löschung einen Anspruch der GbR -oder ihrer Gesellschafter- auf Umschreibung des Grundbuchblattes i.S. einer sog. Grundbuchwäsche verneint, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe und der Klarstellungsvermerk nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften angebracht worden sei.
Mit anderen Worten: Der klarstellende Teil des Eintragungsvermerks wird zwar im Zuge des in Spalte 4 der Abt. I anzubringenden Löschungsvermerks gerötet, er bleibt in geröteter Form aber weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und kann auf diese Weise nach wie vor seine Warnfunktion erfüllen.
Damit ist für die Grundbuchämter der Weg eröffnet, die bestehende Problematik dauerhaft im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen. Dieser Weg besteht in folgendem Verfahren:
Wird an eine bereits existente GbR aufgelassen, lautet der in Spalte 4 der Abt. I anzubringende Eintragungsvermerk wie folgt:
Auflassung vom ... an im Zeitpunkt der Auflassung bereits existente GbR eingetragen am ...
Wird sodann Fassungsbeschwerde eingelegt -was im Übrigen keinesfalls stets der Fall sein muss- hilft man der Beschwerde mittels Löschungsvermerk und Rötung des klarstellenden Teils des Auflassungsvermerks ab. Damit ist die Beschwerde erfolgreich, das OLG wird erst gar nicht mit der Angelegenheit befasst und die Klarstellung ist nach wie vor -in geröteter Form- aus dem Grundbuch ersichtlich, weil kein Anspruch auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes besteht, aus dem sich der gerötete Teil des Auflassungsvermerks nicht mehr ergibt.
Man kann nun natürlich darüber spekulieren, ob das OLG Naumburg die Rechtsprechung des BGH -der es nach Außen hin folgt- in Wahrheit für falsch hält und demzufolge im Ergebnis die (gerötete) Buchlage bestehen lässt, die nach wie vor als "Warnung" für den Rechtsverkehr dienen kann. Aber das ist letztlich belanglos. Jedenfalls ist nunmehr ein obergerichtlich bestätigter Weg gefunden, die bei der GbR bestehende Erwerbsproblematik dauerhaft im Grundbuch zu verlautbaren. Wem die Richtigkeit des Grundbuchs auch nur im Entferntesten am Herzen liegt, sollte demnach nach meiner Ansicht auch so verfahren.
Der Vollständigkeit halber: Wird an eine in der Auflassungsurkunde neu gegründete GbR aufgelassen -was schon immer unproblematisch war-, sollte der Eintragungsvermerk wie folgt gefasst werden (denn beide denkbaren Fallgestaltungen müssen ja auch im Eintragungsvermerk voneinander unterschieden werden!):
Auflassung vom ... an in der Auflassungsurkunde neu gegründete GbR eingetragen am ...
Es steht zu erwarten, dass gegen eine solche Eintragung ohnehin keine Fassungsbeschwerde eingelegt wird, weil neu gegründete GbR's von einer solchen Eintragung sogar einen Vorteil haben, weil ihnen grundbuchmäßig bescheinigt wird, dass die GbR im Auflassungszeitpunkt existierte, dass ihr Gesellschafterbestand zutreffend war (für die Folgezeit gilt dann § 899a BGB) und dass die GbR bei der Auflassung demzufolge auch ordnungsgemäß von allen Gesellschaftern vertreten wurde. Und wenn -wider Erwarten- gleichwohl eine Fassungsbeschwerde eingelegt werden sollte, ist das Verfahren eben das Gleiche wie oben bei der bereits existenten GbR bereits dargestellt.
Bei beiden denkbaren Varianten -neu gegründete oder bereits existente GbR- kann bei der genannten Verfahrensweise jeder Einsichtnehme auf einen Blick aus dem Grundbuch selbst erkennen, woran er mit der konkreten Eigentümer-GbR ist, mit der er beabsichtigt, sich auf ein Rechtsgeschäft einzulassen. "Schweigt" der Auflassungsvermerk, muss er nach wie vor die Auflassungsurkunde einsehen und bei Alteintragungen, die zeitlich vor der BGH-Rechtsprechung zur Erwerbsproblematik vorgenommen wurden, muss er dies ohnehin.